Strafrecht Welche Strafen Steuerhinterziehern drohen

Strafen für Steuersünder sind eine individuelle Sache. Wovon sie abhängen, warum dreiste Steuersünder noch mehr zahlen.

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Diese Steueränderungen sollten Sie kennen
Am 1. Januar treten im Steuerrecht etliche Änderungen in Kraft. Arbeitnehmer, Verbraucher und Unternehmen müssen sich auf Neuerungen einstellen. Manches wurde schon im Kalenderjahr 2013 geändert und wird damit bei der nächsten Einkommensteuer zum ersten Mal relevant. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) gibt einen Überblick der wichtigsten steuerlichen Neuerungen. Quelle: dpa
GrundfreibetragIm Jahr 2014 erhöht sich der steuerliche Grundfreibetrag. Das heißt: Der Fiskus will nicht schon ab einem Jahreseinkommen von 8.130 Euro beteiligt werden, sondern erst ab 8.354 Euro. Quelle: dpa
SozialversicherungsgrößenAlle Jahre wieder ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen (Monatswerte) bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. Januar wird die Grenze in den neuen Bundesländern von 5.800 Euro auf 5.950 Euro angehoben. In den neuen Bundesländern steigt der Wert von 4.900 Euro auf 5.000 Euro im Monat. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Bemessungsgrundlage bundeseinheitlich 4.050 Euro monatlich und wurde damit um 112,50 Euro je Monat angehoben. Die Beitragssätze bleiben jedoch voraussichtlich in allen Sozialversicherungszweigen im Vergleich zum Jahr 2013 unverändert. Quelle: dpa
AltersvorsorgeaufwendungenVorsorgeaufwendungen für das Alter, also beispielsweise Beiträge zur Rentenversicherung, können ab dem Jahr 2014 im Umfang von 78 Prozent abgesetzt werden (2013: 76 Prozent). „Maximal können Alleinstehende einen Höchstbetrag von 15.600 Euro und Ehepaare sowie eingetragene Lebenspartner 31.200 Euro steuerlich absetzen“, erklärt Steuer-Expertin Klocke vom Bund der Steuerzahler. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, werde allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen. Quelle: dpa
Änderungen beim Wohn-RiesterIm Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge gibt es Änderungen beim sogenannten Wohn-Riester (Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums). „Ab dem Jahr 2014 kann das in einem Wohn-Riestervertrag angesparte Vermögen vollumfänglich oder teilweise entnommen werden“, sagt Isabel Klocke. „Bei einer Teilentnahme muss das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3.000 Euro betragen.“ Bei einer Entnahme muss ab 2014 mindestens der Betrag von 3.000 Euro entnommen werden. Quelle: dpa
Besteuerung von AlterseinkünftenDas dürfte Neu-Pensionäre gar nicht freuen:  Der steuerpflichtige Rentenanteil erhöht sich 2014 von 66 auf 68 Prozent. Somit bleiben nur noch 32 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt 2014 für neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen. Quelle: dpa
Doppelte HaushaltsführungBei der doppelten Haushaltsführung gilt grundsätzlich: Voraussetzung ist, dass eine Wohnung am Mittelpunkt des Lebensinteresses vorhanden ist und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Aber: „Ab dem Jahr 2014 wird die doppelte Haushaltsführung nur noch anerkannt, wenn sich der Steuerzahler finanziell an den Kosten der Lebensführung in der Erstwohnung beteiligt“, erklärt Klocke vom BdSt. Ein kostenloses „Mitwohnen“ in der Einliegerwohnung der Eltern genüge daher nicht mehr. Künftig werden bis zu 1.000 Euro monatlich für die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort berücksichtigt. Mit diesem Höchstbetrag sind alle Kosten, wie zum Beispiel die Miete, aber auch die Anschaffung von Möbeln, abgegolten. Quelle: dpa

Wie gefährlich Schummler leben, hängt von der Summe ab, die sie dem Staat im unverjährten Zeitraum (in der Regel fünf Jahre) vorenthalten haben – und von ihrem Wohnort. „Bei der Höhe der Bußgelder gibt es keine einheitliche Praxis“, sagt Rainer Biesgen, Strafrechtsexperte bei Wessing & Partner. Die regionalen Unterschiede sind hoch (Tabelle): Wer den Fiskus um 1000 Euro betrügt, muss in München mit bis zu 90 Tagessätzen rechnen – in Hannover dagegen nur mit 6.

Berechnung des Tagessatzes

Ein Tagessatz entspricht dem täglichen Nettoeinkommen. Zur Berechnung ziehen die Behörden vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialabgaben, Werbungskosten und weitere Posten wie Unterhaltszahlungen ab. Allerdings ist nicht alles abzugsfähig, was steuerlich absetzbar ist. „Für die Berechnung des Tagessatzes gelten eigene Vorschriften“, sagt Biesgen.

Tabelle

Frechheit kostet extra

Doch nicht nur die Region, sondern auch die Dreistigkeit ist entscheidend. Das musste ein Rheinland-Pfälzer erfahren, der mehrere Spendenquittungen fälschte, indem er jeweils eine Null dranhängte.

Obwohl der Mann wenig spektakuläre 360 Euro erschummelte, war eine Geldbuße von 8400 Euro fällig. Dies zeigt: Die Strafmaßtabellen geben lediglich eine grobe Orientierung. „Je nach Konstellation können die Beamten sehr deutlich davon abweichen“, sagt Biesgen.

Einstellung des Verfahrens

Bei überschaubaren Summen können Beamte das Verfahren wegen „Geringfügigkeit“ einstellen. Eine feste Grenze gibt es nicht, in einigen Oberfinanzdirektionen ist dies bis 500 Euro Hinterziehungssumme möglich. Allerdings sind die Beamten nicht zur Einstellung verpflichtet und machen dies auch nur selten.

Wesentlich häufiger ist eine Einstellung gegen Geldauflage, das heißt eine Zahlung an eine gemeinnützige Organisation. Dies kommt sogar bei fünfstelligen Hinterziehungssummen vor und ist oft etwas teurer als eine reguläre Strafe. Biesgen: „Die Beamten begründen das gern damit, dass Steuerpflichtige durch die Einstellung nicht als vorbestraft gelten.“

Einigung oder Prozess?

Einigen sich die Parteien nicht auf eine Geldauflage, beantragen die Behörden in aller Regel einen Strafbefehl. Der Amtsrichter setzt dann die Strafe fest. Beschuldigte können natürlich Einspruch einlegen. Statt einen Strafbefehl zu beantragen, können die Behörden Anklage erheben, dann kommt es zu einem klassischen Strafprozess mit Beweisaufnahme.

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