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Streitfall des Tages Wann der Versicherer für den Makler haftet

In der betriebliche Altersvorsorge passieren immer wieder Beratungsfehler, die große Summen kosten. Betroffene können bei Beratungsfehlern nicht nur den Makler, sondern auch den Versicherer dafür haftbar machen.

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Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres


Der Fall


Im Sommer 2001 schloss ein Unternehmer als betriebliche Altersvorsorge über einen Makler ein komplexes Anlagemodell ab. Dabei wurde ein Darlehensbetrag von 75.000 Euro von einer Bank als Einmalbetrag in die Lebensversicherung „CM Wealthmaster Noble“ der britischen Clerical Medical eingezahlt. Die Zinsen für das Darlehen wurden wiederum durch laufende Teilauszahlungen aus der Police finanziert. Durch steuerliche Vorteile und durch eine gute Wertentwicklung der Police sollte sich das Modell rechnen.

Dabei verwies der Makler auf hohe Vergangenheitsrenditen von 8,5 Prozent des Lebensversicherers. Tatsächlich lag dann die Jahresdividende der Anlagen der Police deutlich unter dem Darlehenszins. Die Anlage des Versicherungsnehmers erlitt deshalb einen Verlust.

Als der Versicherungsnehmer erkannte, dass die vom Makler genannten Renditen der britischen Policen unter der für Deutschland nicht vergleichbare Umfeld (hohe Inflation) resultierten, legte er Klage wegen Fehlberatung ein. In zweiter Instanz zog das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 02.08.2011 (12 U 173/10) Versicherungsmakler und Versicherer gesamtschuldnerisch zur Verantwortung, da hier bei Abschluss des Vertrages zur Altersversorgung unzureichend beraten wurde.

Nach Ansicht des Gerichts trifft den Versicherer zwar dann keine Beratungspflicht, wenn ein Vertrag mit einem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde. Das gilt jedoch nicht, wenn der Versicherer hätte erkennen können und müssen, dass sich der Versicherungsnehmer trotz der Beratung durch den Makler im Irrtum über den Vertragsinhalt befand.

Die Relevanz


Das Geschäft mit der betrieblichen Altersvorsorge nimmt bezüglich der Beträge und der Kompexität der Ausgestaltung einen großen Umfang ein. So unterscheiden sich bezüglich der Mittelverwendung, Anlage, rechtliche und steuerliche Behandlung fünf verschiedene Varianten, die als „Durchführungswege“ bezeichnet werden.

Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba) betrugen die Deckungsmittel der betrieblichen Altersversorgung Ende des Jahres 2009 in allen Durchführungswegen 468,2 Milliarden Euro. Der bedeutendste Durchführungsweg mit 249,2 Milliarden Euro ist die Direktzusage (53,2% der Deckungsmittel).

Die Deckungsmittel betrugen bei Pensionskassen 111,5 Milliarden Euro (23,8% der Deckungsmittel), bei Unterstützungskassen 36,8 Milliarden Euro (7,9% der Deckungsmittel) und bei Direktversicherungen 51,5 Milliarden Euro (11,0% der Deckungsmittel). In Pensionsfonds lagen Ende 2009 19,2 Milliarden Euro, was 4,1% der gesamten Deckungsmittel entspricht.


Wann der Versicherer haftet

Die Gegenseite

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin, die Interessenvertretung der Versicherer, vertritt die Ansicht, dass Makler nur in Ausnahmefällen nicht selbst gegenüber ihren Kunden haften: „Als Sachwalter des Kunden haftet der Makler nach der Rechtsprechung des BGH (Sachwalter-Urteil von 1985) bei einer Falschberatung grundsätzlich selbst gegenüber dem Kunden – eine Haftungssituation für den Versicherer kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Makler in einer besonderen Konstellation im Auftrag eines Versicherers, also als „Erfüllungsgehilfe“ für diesen auftritt.

Inwieweit diese Konstellation im genannten Urteil des OLG Karlsruhe vorlag, können wir nicht beurteilen“, erläutert Simone Schuchert vom GDV in Berlin. In besonders komplexen Fällen wie bei der betrieblichen Altersvorsorge sollten Anbieter jedoch auf andere Experten zurückgreifen: „Wenn die Versicherer im Rahmen der Vermittlung einer betrieblichen Altersvorsorge die Arbeitgeber beraten, dann erfüllen sie ihre gesetzlichen Beratungspflichten nach dem Versicherungsvertragsgesetz.

Je nach Komplexität der Beratung werden hochqualifizierte bAV-Spezialisten hinzugezogen; sowohl von Seiten des Anbieters, als auch des Kunden. Dazu gehören beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Wichtiger als die Frage, ob explizit ein Rentenberater im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes hinzugezogen wird ist also, dass ein bedarfsgerechter, fachlicher Rat von Spezialisten gewährleistet ist.“

Die Rechtslage

Der Versicherer hat für die fehlerhafte Beratung durch einen Versicherungsmakler nur einzustehen, wenn dieser nicht vom Versicherungsnehmer als Sachwalter beauftragt worden ist, sondern vom Versicherer im Rahmen von dessen Vertriebsorganisation mit Aufgaben betraut worden ist, die dem Versicherer als Anbieter eines Versicherungsprodukt typischerweise obliegen.

Manifestiert wird diese Rechtsprechung durch ein Urteil des OLG Saarbrücken (vom 04.05.2011; 5 U 502/10-76). „Übertragen auf die tägliche Beratungspraxis zu Fragen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) lässt sich logisch schlussfolgern, dass sich Versicherer und Versicherungsmakler täglich in dieser Haftungsfalle befinden“, folgert Martin Henssler , Direktor des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln und Präsident des Deutschen Juristentages. „Denn die Beratung und Aufklärung der Unternehmer, Arbeitnehmer und Betriebsrentner zu den komplexen Fragestellungen der bAV wird regelmäßig von Versicherungsmaklern und den bAV-Experten der Versicherungsgesellschaften gemeinsam durchgeführt.“

Seiner Ansicht nach ist die bAV-Beratung zu weiten Teilen Rechtsberatung und kann demzufolge ausschließlich von dem dafür zugelassenen Personenkreis der Rechtsberater haftungssicher durchgeführt werden darf.


Wie sich Versicherte wehren können

Der Experte


Makler und Versicherungen können offenbar nicht immer eine kompetente und im Interesse des Versicherungsnehmers (Arbeitgeber) und der Versicherten (Arbeitnehmer) durchgeführte Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge gewährleisten. „Für kleinere und mittelständische Unternehmen ist häufig ihr jeweiliger Branchenverband ein geeigneter Ansprechpartner“, rät Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (aba). „Einige Branchen wie die Metallindustrie oder die Baubranche verfügen über eigene Einrichtungen zur betrieblichen Altersvorsorge, denen sich die Mitgliedsunternehmen und deren Mitarbeiter zu günstigen Konditionen anschließen können.“

Eine neutrale und kompetente Beratung bieten Unternehmensberater, die sich auf das Segment der betrieblichen Altersvorsorge spezialisiert haben. Dazu gehören beispielsweise international tätige Unternehmensberatungen wie Towers Watson oder Mercer, aber auch die deutsche Heubeck AG. Sie verfügen über Versicherungsmathematiker, Vermögensanleger, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte die sich auf die betriebliche Altersvorsorge spezialisiert haben und die ihre Dienstleistung in der Regel über Honorar anbieten. Ihre Dienstleistung rechnet sich in der Regel für mittelständische oder kleinere Unternehmen ab etwa 100 Mitarbeiter.

„Kleinere Unternehmen, Freiberufler oder Handwerker präferieren meist eine Lösung, die sie aus dem Unternehmen wegen Haftungsgründen auslagern können und die möglichst geringen Verwaltungsaufwand verursachen“, sagt Stiefermann. „Meistens kommen dafür die Durchführungswege Direktversicherung und Pensionskasse in Frage.“ Bei der Auswahl einer Versicherung helfen auch Publikationen (Finanztest) und Beratung von Verbraucherzentralen oder Versicherungsberater, zudem sollte der Steuerberater hinzugezogen werden.

Für die Arbeitnehmer bleibe dann oft nur die Entscheidung, die angebotene betriebliche Altersvorsorge zu akzeptieren oder es zu lassen. Sofern der Arbeitgeber die bAV alleine finanziert, wird sich diese aber immer rechnen. Im Falle der Gehaltsumwandlung empfiehlt es sich jedoch für die Arbeitnehmer ein eigenes Bild über die betriebliche Altersvorsorge zu machen, in dem sie die Beratung einer Verbraucherzentrale und des Betriebsrates in Anspruch nehmen.

Das Fazit


Bei der Einrichtung einer betrieblichen Altersvorsorge sollten kleine oder mittelständische Unternehmen eine für sie durchschaubare Variante wählen. Es empfiehlt sich dabei die Dienste neutraler Spezialisten in Anspruch zu nehmen, deren Interesse nicht in Vermittlerprovision oder in der Vermittlung einer einzigen Variante der bAV liegt.

Auch für Angestellte, die sich finanziell mit ihrem Gehalt an der bAV beteiligen (Gehaltsumwandlung), empfiehlt es sich durch Experten kompetent und in ihrem Interesse beraten zu lassen.

Nützliche Adressen

Informationen aus Verbrauchsicht bieten die Verbraucherzentralen der Länder (Bundesverband Verbraucherzentralen mit Wegweiser zu der nächsten Zentrale: http://www.vzbv.de).

Auch einige der wenigen Versicherungsberater haben sich auf dem Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge spezialisiert (www.bvvb.de).

Für Unternehmen für eine größere Mitarbeiterzahl im oberen zweistelligen Bereich kann sich eine Beratung durch Unternehmensberater rechnen (www.heubeck.de, www.Mercer.de; www.towerswatson.com/germany/services).

Informationen über Durchführungswege, Statistiken und Gesetzestexte zur bAV (aber keine Beratung) finden sich im Internettauftritt der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V.(www.aba-online.de).

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