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Streitfall des Tages Wann Winterurlauber Geld zurückfordern können

Dieses Jahr lässt die weiße Pracht selbst in vermeintlich schneesicheren Regionen auf sich warten. Wenn der Schnee ausbleibt, kann man Veranstalter in Regress nehmen. Wann Urlauber Geld zurückbekommen - und wann nicht.

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Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres


Der Fall


Heiko W. und seine Frau sind begeisterte Wintersportler. Jedes Jahr fahren Sie an den Weihnachts- und den Osterfeiertagen für jeweils zwei Wochen in möglichst schneesichere Gebiete, um dort die Pisten gekonnt herunterzujagen.

Im vergangenen Jahr war das angesichts einer fast geschlossenen Schneedecke in ganz Mitteleuropa bereits ab Mitte Dezember kein Problem – selbst die Mittelgebirge konnten mit wunderbaren Loipen aufwarten. Dieses Jahr könnte das schwieriger werden, denn selbst eigentlich schneesichere Gebiete vermelden noch nicht: „Ski und Rodel gut“.

Heiko W und seine Frau wollen zwar früh buchen, denken aber an eine Stornierung, wenn das Wetter kein Skifahren erlauben würde. Ist fehlender Schnee ein Reisemangel für einen Wintersporturlaub – und damit ein Stornierungsgrund für die Ws.?

Die Relevanz


Die Tourismusindustrie ist eine gesamtwirtschaftlich wichtige Größe in Deutschland: allein im Jahr 2010 belief sich der Produktionswert der Branche nach Angaben des Verbandes der Tourismusindustrie auf mehr als 185 Milliarden Euro.

Für Winterurlaub allein gaben die Deutschen in den Jahren 2009 und 2010 nach Angaben der Gesellschaft für Konsumforschung in Deutschland jeweils 2,85 beziehungsweise 2,7 Milliarden Euro aus. Rund fünf Millionen Deutsche fahren jedes Jahr mindestens einmal in Skiurlaub. „Im Fünf-Jahres-Vergleich fällt allerdings auf, dass gemessen an der Anzahl der Gesamtreisen, der Markt für Winterurlaube um circa 25 Prozent geschrumpft ist.“

Dennoch ist Wintersport ein wichtiger Markt: denn der deutschen liebstes Urlaubsziel ist Deutschland – und damit bleibt das Urlaubsgeld im eigenen Lande.


Wann geprellte Reisende Regress fordern können

Die Rechtslage


Viele Wintersportfreunde freuen sich das ganze Jahr auf die Saison. Derzeit treibt ihnen der Blick aufs Thermometer und auf die Wolken allerdings eher die Tränen in die Augen: Kaum ein Schneeflöckchen in Sicht bis auf die meist auch im Dezember sicheren Gletschergebiete in den Alpen.

Allerdings: Ein Reisemangel, der eine Reisepreiserstattung rechtfertigt, liegt nach Auskunft der ARAG-Rechtsexperting Brigitta Mehring nur dann vor, wenn „der Reiseveranstalter ein bestimmtes Skigebiet gezielt mit Schneesicherheit bewirbt.“

Das sehen auch die Richter des Amtsgerichts München so (AG München, Az.: 161 C 10590/89). Sie sprachen einem Pauschalreisenden eine Reisepreisminderung von 25 Prozent zu. Der Pauschalreisende hatte ein Skireise gebucht, in der laut Prospekt des Reiseveranstalters „Schneesicherheit“ über das ganze Jahr herrsche. Doch bei Reiseantritt lag am Urlaubsort gar kein Schnee – für das Amtsgericht München ein klarer Reisemangel.

Ähnlich urteilte das Landgericht Frankfurt (AZ 2/24 S 480/89). Wenn ein Reiseveranstalter im Prospekt mit sicheren Schneeverhältnissen wirbt und der Urlauber mangels Schnee am Urlaubsort doch in ein anderes Skigebiet ausweichen muss, dann trägt der Veranstalter die Kosten für die Fahrten in das nächstliegende geeignete Skigebiet.

Außerdem erhielt die klagende Familie einen Teil des Reisepreises zurück, weil ihr Winterurlaubsort in der Schweiz gut 500 Meter niedriger lag als im Prospekt angegeben. Allerdings unterstrich der urteilende Richter, dass Reiseveranstalter generell nicht für schlechte Schneeverhältnisse haften, solange sie keine Schneesicherheit versprechen.

Wer wirklich sicher sein möchte, bereits ab Dezember in schneesichere Gebiete zu fahren, der sollte sich auf die Gletscherregionen beschränken Ansonsten gilt: wenn der Reiseveranstalter sichere Schneeverhältnisse im Prospekt verspricht, dann muss er auch dafür gerade stehen. Für den Rest ist Petrus, der Wettergott, zuständig.


Das Fazit


Beim Buchen von Winterreisen sollte jeder Reisende genau auf die Formulierung des Angebots achten – nur wenn der Reiseveranstalter mit „sicheren Schneeverhältnissen“ wirbt, liegt bei grünen Pisten ohne Schnee wirklich ein Reisemangel vor. Denn generell haften die Veranstalter nicht für schlechte Schneeverhältnisse.

Nützliche Informationen

Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall

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