Streitfall des Tages Warum ein herrenloser Hund niemandem gehören darf

Wie ausgehungert und verwahrlost sie auch sein mögen: Herrenlose Hunde oder Katzen dürfen nicht einfach adoptiert werden. Was neue Besitzer beachten müssen, wenn sie einen Vierbeiner bei sich aufnehmen wollen.

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Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres

Der Fall


Der Hund stand schwanzwedelnd im Zwinger des Tierheims. Dem jungen Paar gefiel er sofort. Die beiden hätten das Fundtier am liebsten gleich mit nach Hause genommen. Doch zunächst sollten sie einen Fundtier-Abgabevertrag unterschreiben.

Demnach dürfen Interessenten ein Tier nur dauerhaft behalten, wenn sich innerhalb von sechs Monaten kein Eigentümer meldet. Doch die Vorstellung, es könnte noch jemand auftauchen und ihren Vierbeiner wieder mitnehmen, schreckte die beiden ab. Sie entschieden sich gegen das Tier.

Die Expertin


„Die Lage ist misslich“, urteilt die Bochumer Rechtsanwältin Gina Haßelberg, an die sich das Paar wandte. Denn eigentlich darf jeder herrenlose Dinge – rechtlich zählen dazu auch Tiere – als Eigentum an sich nehmen. Der Haken dabei: „Ausgesetzte und entlaufene Haustiere stellen keine 'herrenlosen Tiere'“ dar – zumindest nicht im juristischen Sinn. Selbst wenn sie offensichtlich bewusst ausgesetzt wurden, haben solche Tiere immer noch einen Eigentümer mit Rechten und Pflichten.

Das Aussetzen von Tieren ist eine Ordnungswidrigkeit, die laut Tierschutzgesetz mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. „Ohne diese Vorschriften wäre die Hemmschwelle, Tiere auszusetzen, wesentlich niedriger“, begründet Haßelberg die Rechtslage. Trotzdem führt das nach ihrer Einschätzung oft zu der leidigen Situation, dass Tiere, die jemand ganz offensichtlich nicht mehr haben will, nicht unkompliziert bei Menschen unterkommen, die gut für sie sorgen würden.


Die Rechtsgrundlage


Haustiere fallen unter das Fundrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 965 ff. BGB, geregelt ist. „Fundtiere dürfen nicht einfach so 'behalten' werden“, betont Marius Tünte vom Deutschen Tierschutzbund. Ansonsten macht sich der Finder wegen Fundunterschlagung strafbar.


Was Tierfreunde wissen sollten

Die Gegenseite


Eigentlich ist es Sache der Kommunen, sich um Fundtiere zu kümmern. Städte und Gemeinden beauftragen häufig Tierschutzvereine damit, müssen aber für die Unterbringung während der sechsmonatigen Übergangsfrist aufkommen. Die Höhe der Pflegesätze ist jedoch nicht allgemein und verbindlich geregelt. Und so werden Fundtiere für Tierheime oft zum Kostenproblem.

Der Deutsche Tierschutzbund beklagt, dass diese Erstattungen der Kommunen längst nicht kostendeckend sind. Die Folge: Um zu sparen und Tiere nicht zu lange der Heimsituation auszusetzen, versuchen die Vereine deswegen, ihre Schützlinge unter Vorbehalt bereits vor Ablauf der Sechsmonatsfrist an geeignete Pflegestellen zu vermitteln.


Die Relevanz


Auch die Politik sieht im Hinblick auf die Unterbringung herrenloser Tiere Handlungsbedarf: Im Oktober hat der Bundesrat die Bundesregierung in einer Entschließung aufgefordert, „bei der bevorstehenden Überarbeitung des Tierschutzgesetzes eindeutige gesetzliche Regelungen für die Betreuung und Unterbringung von verlorenen oder entlaufenen sowie ausgesetzten, zurückgelassenen oder anderweitig herrenlosen Tieren einzuführen“.

Laut Deutschem Tierschutzbunds gibt es keine gesicherten Zahlen zu ausgesetzten Tieren. „Es ist schwierig nachzuweisen, ob ein Tier gezielt ausgesetzt wurde oder einfach entlaufen ist, so Marius Tünte. Vor diesem Hintergrund setzt sich der Deutsche Tierschutzbund für eine bundesweite Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht von Haustieren ein.

Die Fazit

So einfach und ideal es oft wäre: Niemand darf ein zugelaufenes Tiere einfach als sein eigenes behalten. Das macht natürlich Sinn für den Fall, dass ein Tier einfach ausgebüxt ist und von seinen Eigentümern verzweifelt gesucht wird. In Fällen, in denen niemand mehr Ansprüche geltend macht, müssen neue Besitzer die Frist von sechs Monaten abwarten, ehe ihnen das Tier wirklich gehört.

Ratgeber-Adressen

Das Deutsche Haustierregister sowie der Verein Tasso bieten die Möglichkeit, Tiere zu registrieren und den Halter gefundener Tiere zu ermitteln: www.registrier-dein-tier.de
www.tasso.net
Liste der Tierheime des Deutschen Tierschutzbunds: http://www.tierschutzbund.de/tierheime/

Fachanwälte für Verkehrsrecht lassen sich über die „Anwaltsauskunft“ des Deutschen Anwaltsvereins finden. Dort sind insgesamt sind 68.000 Anwälte gelistet, die Mitglied im Verband sind. http://anwaltauskunft.de/anwaltsuche

Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall

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