Streitfall des Tages Wenn ein Kästner-Zitat Hunderte Euro kostet

Aufgesetztes Bildungsbürgertum kann im Internet teuer werden. Wer berühmte Künstler zitiert, muss damit rechnen, abgemahnt zu werden. Denn in vielen Fällen greift das Urheberrecht. Wann die Abmahn-Anwälte aktiv werden.

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Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres

Der Fall

Als Michael M. aus Köln vor einigen Jahren einen Brief eines Rechtsanwalts aus dem Briefkasten holte, rechnete er mit vielen Dingen, aber nicht damit: Er sollte 758 Euro zahlen. Und zwar, weil er ein Gedicht von Erich Kästner auf seiner Homepage zitiert hatte.

Zwar schrieb er dazu, wer der Autor der Zeilen war, doch das reichte den Erben Kästners nicht aus. Sie beauftragten einen Rechtsanwalt, um in ihrem Namen das Urheberrecht durchsetzen zu lassen. Ihre Entschädigung lag bei 400 Euro, die Anwaltskosten waren fast genauso hoch.

Außerdem sollte der Kölner eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Das Problem: „Damit hätte ich mich verpflichtet, dass dieses Gedicht nie mehr im Internet in Zusammenhang mit meinem Namen auftaucht“, sagt er. Sollte das doch passieren, hätte er 5.000 Euro zahlen müssen.

Eine gefährliche Situation für jeden, der abgemahnt wird, denn im Internet verliert man schnell die Herrschaft über die Daten. Hat beispielsweise eine Suchmaschine die Seite gespeichert, kann es noch einige Zeit dauern, bis sie dort nicht mehr gefunden wird – selbst, wenn sie bereits vom Server des Einstellers gelöscht ist.

Michael M. schaltete einen Rechtsbeistand ein. Dieser riet ihm dazu, nur die Anwaltsgebühren zu zahlen und eine geänderte Unterlassungserklärung zurückzuschicken. Das machte er – und hörte nie mehr von den Abmahnanwälten.

Ähnlich wie Michael M. geht es auch den Machern von Homepages, die Zitate von Karl Valentin (Landgericht München im September 2011: 7 O 8226/11) oder Heinz Erhardt oder des Komikers Mario Bath einstellen. Und jüngst urteilte das Landgericht Berlin (15 O 377/11), dass die Erbin Vicco von Bülows Recht hat, wenn Sie der Online-Enzyklopädie Wikipedia verbietet, ein Foto der berühmten Wohlfahrts-Briefmarken mit Loriot-Motiven zur Bebilderung eines Artikels einzustellen.


Wer mit Abmahnungen rechnen muss

Die Rechtslage

Die Frage, ob man ein Gedicht von Erich Kästner oder eine Liedzeile von Lady Gaga unter keinen Umständen ins Internet stellen darf, lässt sich nicht so einfach beantworten. Fest steht: Urheberrechte gelten bis 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers. Im Fall von Erich Kästner heißt das, dass erst ab 2044 das Urheberrecht für seine Gedichte nicht mehr gilt.

Zweitens: „Das Zitat darf nicht seiner selbst Willen übernommen werden“, erklärt Christian Solmecke, Rechtsanwalt aus Köln. Wer also ein Gedicht Kästners in die Homepage einbaut, weil es schön ist, kann genauso Ärger bekommen, wie derjenige, der den Spruch oder eine Liedzeile eines anderen auf der Homepage nutzt, weil es das eigene Motto so gut darstellt.

„Vielmehr muss ein Zitat in einen größeren Rahmen eingebunden werden, es muss die eigenen Aussagen belegen und derjenige, der es ins Netz gestellt hat, muss sich inhaltlich damit auseinandergesetzt haben.“ So sollte es beispielsweise in wissenschaftlichen Arbeiten sein. Ein Zitat muss außerdem immer als solches kenntlich gemacht werden – zum Beispiel durch Anführungszeichen im Text.

Und wer es benutzt, muss eine Quelle angeben, also den Urheber, sowie beispielsweise den Namen des Buches oder eines Musikstückes.

Die Relevanz

„Wegen Zitaten wird längst nicht so viel abgemahnt wie beim Tausch von Musikstücken“, sagt Rechtsanwalt Solmecke. Beim so genannten Filesharing geht es schnell pro Nutzer um vierstellige Euro-Beträge. „Aber“, gibt Iwona Husemann, Rechtsanwältin bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, zu bedenken, „es ist technisch deutlich schwieriger, Zitate-Klau im Internet zu verfolgen, als den unberechtigten Tausch von Musikstücken“.

Trotzdem solle sich jeder, der Gedichte oder Sprüche eines anderen um seiner selbst Willen im Internet benutzt, veröffentlicht oder teilt, dessen bewusst sein, dass er abgemahnt werden könnte.

Das Urheberrecht gilt übrigens nicht nur für Homepages, sondern auch für soziale Netzwerke wie Facebook oder Google+. „Allerdings“, so Rechtsanwalt Solmecke, „haben die Abmahnanwälte beziehungsweise deren Auftraggeber auch noch nicht Facebook und Twitter als Geldquelle entdeckt“. Dort werden aber täglich sehr viele Zitate veröffentlicht und geteilt.

Zwar vermutlich seltener Gedichte oder Sprüche von Erich Kästner oder Karl Valentin, wohl aber Textzeilen besonders angesagter Musiker oder gar Videoclips von Konzerten oder Aufführungen. „Natürlich gilt das Urheberrecht auch für Film- und Multimediawerke“, sagt Solmecke. Und dementsprechend ist es sehr gut möglich, dass die Nutzer dieser Anwendungen eines Tages abgemahnt werden.

Urheberrecht vs. neue Medien


Übrigens kann sich kein Nutzer damit aus der Affäre ziehen, nicht gewusst zu haben, wie die rechtliche Situation ist. Denn in den Nutzungsbedingungen von Facebook heißt es beispielsweise: „Du wirst keine Inhalte auf Facebook posten (...), welche die Rechte einer anderen Person (...) verletzen.“ Und weiter: „Wenn du wiederholt die Rechte an geistigem Eigentum anderer verletzt, werden wir gegebenenfalls dein Konto sperren.“

Wer trotzdem Gedicht- oder Liedteile dort veröffentlichen möchte, muss die Zustimmung des Urhebers eingeholt haben – so steht es in den Nutzungsbedingungen. „Im Klartext bedeutet das, dass man rechtlich betrachtet Lady Gaga oder jeden anderen Künstler um Erlaubnis fragen müsste, bevor man etwas mit seinen Freunden teilt, was einem gefällt“, sagt Verbraucherschützerin Husemann.

Und das Thema lässt sich noch weiter drehen: Derzeit werden Anbieter wie Paperli, Storify oder Chirpstory immer beliebter. Dabei werden Kurzmeldungen oder andere Inhalte aus dem sozialen Netz gebündelt – beispielsweise um eine Art digitale Zeitung aus Tweets, also den Kurzmeldungen bei Twitter, zu veröffentlichen. Oder um wiederzugeben, wie ein Ereignis chronologisch in den sozialen Medien aufgenommen wurde.

Auch hier gilt, dass aus den Inhalten anderer ein eigener Inhalt angefertigt wird – allerdings ohne, dass sich der Sammler dieser Daten immer analytisch damit auseinandersetzt. „Auch dies ist noch ein weites Feld in Bezug auf das Urheberrecht“, sagt Solmecke. „Selbst wenn es bisher keine oder kaum Abmahnungen gab: Das Urheberrecht gilt hier natürlich ebenfalls“.

Bleibt die Frage, ob sich am Urheberrecht etwas ändern muss, wenn die Realität eine andere ist als im Gesetz gefordert. Iwona Husemann:“Das Urheberrecht wurde immer wieder an die Gegebenheiten angepasst, und es wird auch jetzt immer wieder diskutiert, ob es geändert werden muss. Tatsache ist, dass das Internet sich schneller entwickelt, als dass Änderungen umgesetzt werden könnten.“


Was Internetnutzer wissen sollten

Das Fazit


Wer das Werk eines Künstlers für seine Zwecke online nutzen möchte, sollte sich dessen bewusst sein, dass er gegen das Urheberrecht verstößt. Flattert eine Abmahnung ins Haus, sollte der Betroffene auf jeden Fall Rechtsrat einholen.

Zwar muss er das Werk aus dem Netz entfernen und vermutlich eine Strafe zahlen. Die Höhe derselben lässt sich jedoch durch einen Rechtsanwalt möglicherweise beeinflussen. „Wer eine Unterlassungserklärung unterschreiben muss, sollte auch diese im Vorfeld prüfen lassen, denn sie sind für juristische Laien selten verständlich“, so Iwona Husemann.

Nützliche Informationen


Das Urteil zu Loriot und Wikipedia: http://openjur.de/u/252366.html.
Karl Valentin und das Urheberrecht: http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20O%208226/11.

Zum Urheberrechtsgesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/.

Alle Teile der Serie "Streitfall des Tages": www.handelsblatt.com/streitfall

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