Streitfall des Tages Wie Versicherer die Schuld auf Kunden schieben

Versicherer haben einen geschickten Dreh, um sich vor der Leistung zu drücken. Sie werfen dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vor - denn dann muss er einen Teil des Schadens tragen. Wie Versicherte sich wehren können.

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Der Schmu des Tages. Illustration: Tobias Wandres


Der Fall


Ein 22-Jähriger hatte auf der Rückkehr von einem Rockkonzert um kurz nach sieben Uhr mit seinem Auto morgens einen Laternenpfahl gerammt. Noch anderthalb Stunden später hatte er 2,7 Promille im Blut. Trotz Vollkasko weigerte sich die Versicherung, den Schaden von 6400 Euro an seinem Auto zu ersetzen.

Der Fall gelangte bis zum Bundesgerichtshof. Dieser entschied (Az. IV ZR 225/10) die Vollkasko-Versicherung muss nicht zahlen, wenn der Autofahrer grob fahrlässig im Vollrausch einen Unfall verursacht. Nach dem Gesetz über Versicherungsverträge kann die Leistung bei grob fahrlässig verursachten Schäden zwar – anteilig entsprechend der Verhältnismäßigkeit gekürzt – trotzdem gezahlt werden.

In diesem Ausnahmefall sei aber eine Kürzung auf Null möglich, da eine absolute Fahruntüchtigkeit vorlag. Diese unterstellte der BGH ab 1,1 Promille.

Die Relevanz


Lange konnten Versicherer die Leistung vollständig verweigern, wenn sie beim Versicherten im Zusammenhang mit dem Schaden grobe Fahrlässigkeit nachweisen konnten. Seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahre 2008 gilt aber auch im Fall grober Fahrlässigkeit eine angemessene, differenzierte Erstattung – entsprechend wie sich der Versicherte verhalten hat.

Eine genaue Vorgabe, wann ein Versicherter grob fahrlässig handelt gibt es aber nicht. Die Folge sind zahlreiche Rechtsstreitereien.

Die Gegenseite

Die Huk-Coburg, der Marktführer im Bereich der Kfz-Versicherer nahm zur praktischen Umsetzung im Fall der „groben Fahrlässigkeit“ Stellung: „Wir verzichten bereits seit April 2004 in der Kfz-Kaskoversicherung weitgehend auf die Einrede der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 81 Abs. 2 VVG“ sagt Holger Brendel von der Huk-Coburg „Nur bei Fahrten unter Alkoholeinfluss oder anderer berauschender Mittel, sowie bei grob fahrlässig ermöglichtem Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile prüfen wir den Einzelfall.“

Musterquoten und Musterfälle würde es aber noch nicht flächendeckend geben. Auch scheine sich die Rechtsprechung nicht in Richtung starrer Quoten zu entwickeln, sondern den Einzelfall zu betrachten. „In besonders gravierenden Fällen schweren Verschuldens ist bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles auch weiterhin volle Leistungsfreiheit möglich“, so Brendel.


Wann Versicherte zahlen müssen

Die Rechtslage


Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. So heißt es im § 81 Abs. 2VVG: „Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen."

Danach besteht bei einem grob fahrlässigen Handeln eine Art anteiliger Versicherungsschutz. Im vorliegenden Fall wurde dem Versicherungsnehmer aufgrund des hohen Grads seiner Trunkenheit als 100 Prozent Verschulden zu Last gelegt. Doch interessanterweise argumentierten die Anwälte des Fahrers, dass dieser gerade auf Grund der Volltrunkenheit völlig unzurechnungsfähig war.

Denn Fahrlässigkeit setzt Verschulden voraus, und wer unzurechnungsfähig ist, ist schuldunfähig. Das war hier nicht auszuschließen, da der junge Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls möglicherweise mehr als drei Promille hatte. Ab drei Promille wird im Allgemeinen die Schuldunfähigkeit angenommen.

Das Verschulden kann allerdings auch darin liegen, dass der Fahrer zu einem früheren Zeitpunkt – bevor er also völlig betrunken war – erkennen konnte, dass er später in schuldunfähigem Zustand heimfahren würde. Da diese Aspekte in den vorigen Instanzen nicht geprüft wurden, verwies der BGH den Fall wieder an das Oberlandesgericht Dresden zurück.

Vom Gesetzgeber wurde aber nicht konkret festgelegt, wie eine Erstattung nach unterschiedlichem Grad der groben Fahrlässigkeit erfolgen soll. Letztlich gibt es eine Annäherung durch Urteile. Einen Anhaltspunkt lieferte jedoch der Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar, der im Januar 2009 für die wichtigsten Schadensfälle Vorschläge für Erstattungsquoten in der Kfz-Versicherung gemacht hatte.

Wer einen Unfall wegen Trunkenheit am Steuer verursacht, muss bei einem Blutalkoholgehalt ab 0,5 Promille mit einer Leistungskürzung von 50 Prozent rechnen. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und höher – so der BGH – darf der Versicherer die Leistung sogar komplett kürzen. Für den Bereich 0,3 bis 0,5 Promille empfehlen die Verkehrsexperten keine generelle Quote; hier bleibt die Kürzung eine Frage des Einzelfalls. Bei drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sollte sich der Rahmen für die Kürzung je nach Einzelfall zwischen 50 und 100 Prozent bewegen.


Wie sich Kunden wehren können

Die Experten


Kaum zu bestreiten ist, dass wer einen Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, dafür auch eine entsprechende Verantwortung tragen sollte. Unklar ist aber, wie in den konkreten Fällen eine angemessene Beteiligung am Schaden festgelegt wird. Dies lässt sich nur durch bekannt gewordene abgewickelte Schadensfälle der Versicherungen oder durch Gerichtsurteile dazu, einschätzen. „Wir hatten in unserer Beratung seit der Änderung des VVG noch keine Fälle, bei denen die Versicherten wegen unangemessener Beurteilung von grober Fahrlässigkeit im Streit mit ihrer Versicherung waren“, sagt Andrea Heyer, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

Das bedeute aber nicht, dass es solche Fälle nicht gibt. Zudem kann für Versicherte die Unklarheit einer Einstufung im Fall grober Fahrlässigkeit ein unbefriedigender Versicherungsschutz bedeuten. In diesem Fall weiß die Verbaucherschützerin aber eine Lösung. „Es gibt viele Versicherer, die auf die Einrede grober Fahrlässigkeit in ihren Vertragsbedingungen verzichten“, so Andrea Heyer. „ Dies gilt im Übrigen auch für die Hausrat-und Wohngebäudeversicherung.“

Für den Fall der Kfz-Versicherung hat das Vergleichsportal fss-online 36 Anbieter, die solche Tarife offerieren, herausgefunden. Darunter sind auch Direktversicherer und andere traditionell günstige Versicherer wie Admiral Direkt (Tarife Komfort, Premium) DA Direkt, Debeka, deutsche internet versicherung (Normaltarif-Komfort, SorglosKasko-Komfort), Direct Line (Tarif Klassik), ERGOdirekt (KFZ-Premium-Schutz), Europa (Normaltarif-Komfort, Spar-Kasko – Komfort), HUK-Coburg Allgemeine, Hannoversche Direkt, HDIdirekt, HDI24, R+V Allgemeine (KfzPolicePlus) und WGV (Optimal-Select).

Allerdings lässt sich die Einrede der grober Fahrlässigkeit auch mit diesen Tarifen nicht gänzlich ausschließen. „Alle Anbieter nehmen von dem Verzicht das grob fahrlässige Ermöglichen eines Diebstahls aus“, sagt Karl-Heinz Reimer, Vorstand der FSS online AG in Siegburg. „Auch bei der Herbeiführung des Schadens infolge des Genusses alkoholischer Getränke wird grundsätzlich der Grad der Alkoholisierung oder anderer berauschender Mittel berücksichtigt.“

Das Fazit


Mit dem Wegfall des „Alles oder nichts“-Prinzip bei grober Fahrlässigkeit sollte eine angemessene Schadenserstattung erfolgen. Ob die Versicherer damit fair umgehen, wird die Zukunft zeigen. Einen Anhaltspunkt bieten erste Urteile dazu.

Wer Fälle grober Fahrlässigkeit von der Versicherung ersetzt bekommen will, kann Tarife wählen, die die Erstattung in solchen Fällen einschließen. Dafür wird aber der Beitrag in der Regel etwas höher ausfallen.


Wichtige Informationen

Nützliche Adressen

Informationen aus Verbrauchsicht bieten die Verbraucherzentralen der Länder (Bundesverband Verbraucherzentralen mit Wegweiser zu der nächsten Zentrale: http://www.vzbv.de).

Über den Vorschlag der Schadensquoten nach dem Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar informiert eine Seite des Versicherungsverbands GDV (http://www.versicherung-und-verkehr.de/service/presse/presseveranstaltungen/deutscher-verkehrsgerichtstag/47-deutscher-verkehrsgerichtstag/ak-2.html).

Einige Versicherungsportale bieten die Möglichkeit Versicherungen unter Verzicht der Einklage grober Fahrlässigkeit herauszufiltern (www.nafi-auto.de/, www.fss-online.de).

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