Trittbrettfaher-Werbung von Müller BGH beanstandet Rabatt-Aktion wohl nicht

Die Idee ist gewitzt. Andere Drogerien locken mit zehn Prozent Rabatt auf alles. Und Müller kontert mit der Werbebotschaft: „Diese Coupons könnt ihr auch bei uns einlösen.“ Aber ist das erlaubt?

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Müller hatte Kunden mit dem Angebot gelockt, die Rabattcoupons anderer Drogerien und Parfümerien auch in den eigenen Märkten einlösen zu können. Das beanstandete die Wettbewerbszentrale. Quelle: dpa

Karlsruhe Wenn Drogerien und andere Märkte damit werben, Rabattgutscheine der Konkurrenz einzulösen, verstößt das wohl nicht gegen Wettbewerbsrecht. Das zeichnete sich am Donnerstag in einer Verhandlung am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ab. Die Drogeriekette Müller hatte Kunden mit dem Angebot gelockt, fremde Zehn-Prozent-Coupons auch in den eigenen Märkten anzuerkennen. Das zielte speziell auf die Konkurrenten dm, Rossmann und Douglas ab.

Die Wettbewerbszentrale will Müller das verbieten lassen. Aus ihrer Sicht torpediert das Vorgehen die Werbung der Konkurrenz. Die Richter deuteten aber an, dass sie die Aktion wohl für zulässig halten. Müller hänge sich zwar an fremde Werbung an. Die Kette ziehe aber weder die Gutscheine aus dem Verkehr noch hindere sie die Verbraucher daran, in den anderen Märkten einzukaufen. Diese könnten frei entscheiden, wo sie den Coupon einlösen wollten. (Az. I ZR 137/15)

Das Urteil wurde für den Nachmittag angekündigt. In der Verhandlung waren allerdings Zweifel aufgetaucht, ob die Wettbewerbszentrale in dem Fall überhaupt klagen darf. Es sei zumindest fraglich, ob das nicht die betroffenen Unternehmen selbst tun müssten, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Scheitert die Klage schon daran, gibt es womöglich gar keine Entscheidung in der Sache.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs versteht sich als unabhängige Selbstkontroll-Institution der gesamten Wirtschaft. Für sie brachte BGH-Anwältin Cornelie von Gierke vor, dass die Müller-Aktion fremde Werbeausgaben „in einer außerordentlich destruktiven Weise“ ausnutze. „Selbstverständlich haben wir hier einen Fall der Trittbrettfahrer-Werbung“, sagte sie. Das sei zwar nicht per se unlauter. Aber Müller kapere gleich den ganzen Wagen.

Müller-Anwalt Axel Rinkler hielt dagegen, dass Werbung ja gerade von Vielfalt und Neuerungen lebe. Das Unternehmen habe lediglich auf Aktionen der Konkurrenz reagiert. Dass dm, Rossmann oder Douglas dadurch weniger Umsatz gemacht hätten, sei zumindest nicht bekannt.

Laut Wettbewerbszentrale hatte Müller in seinen Märkten orangerote Plakate ausgehängt mit der Botschaft: „10 % Rabatt-Coupons von dm, Rossmann und Douglas können Sie jetzt hier in Ihrer Müller-Filiale auf unser gesamtes Sortiment einlösen“. Die Aktion sei in mehreren Wellen erfolgt und zum Teil auch im Internet angekündigt gewesen.

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