Wissen Erben nicht genau, wie der Nachlass sich zusammensetzt, gehen sie also unter Umständen ein unkalkulierbares Risiko ein?
Es gibt schon Möglichkeiten, die Haftung zu begrenzen. Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Fälle eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz vor. Die Haftung beschränkt sich dann auf den Nachlass des Verstorbenen. Sollen diese Optionen genutzt werden, sollten Erben einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten.
Wie weisen sich Erben gegenüber Banken und Behörden aus?
Dafür können Erben beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Gibt es Auseinandersetzungen um das Erbe, kann die Ausstellung eines Erbscheins aber lange dauern. Bei Banken und Sparkassen ist ein Erbschein nicht unbedingt nötig. Hier reicht es in der Regel, eine beglaubigte Abschrift des Testaments vorzulegen. Soll aber zum Beispiel für eine Immobilie eine Eintragung im Grundbuch korrigiert werden, ist ein Erbschein in der Regel nötig. Soll der Erbschein nur dafür genutzt werden, kann er aber relativ kostengünstig beantragt werden.
In Familien mit mehreren Kindern werden diese oft gemeinsam als Erben eingesetzt. Welche Folgen hat das?
Die Kinder werden dann, eventuell mit weiteren Erben, zu einer Erbengemeinschaft. Die Miterben können prinzipiell nur gemeinschaftlich entscheiden, was mit den einzelnen Gegenständen passieren soll. Der Nachlass geht ungeteilt auf die Gemeinschaft über und jeder Miterbe ist gemäß der ihm zustehenden Erbquote daran beteiligt. Sind bestimmte Entscheidungen zu treffen, müssen die Miterben diese entweder einstimmig oder mit einfacher Mehrheit treffen. Einstimmigkeit ist nötig, wenn die Entscheidung zu einer wesentlichen Veränderung der Gesamtumstände führt. Für weniger wichtige Entscheidungen, etwa den Einzug von Forderungen, reicht ein Mehrheitsbeschluss. Die Mehrheit bemisst sich dabei nach den Erbquoten. Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt erst, wenn diese sich auf einen Teilungsplan geeinigt hat. Und das kann dauern.
Manchmal taucht plötzlich unversteuertes Auslandsvermögen des Verstorbenen auf. Welche Folgen hat das für Erben?
Sind Vermögen oder Erträge daraus noch nicht versteuert worden, ist der Erbe verpflichtet, zu handeln. Er muss gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine ordnungsgemäße Nacherklärung abgeben. Sonst kann er selbst in den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen geraten. Sind sich hier zum Beispiel in einer Erbengemeinschaft nicht alle einig, wie zu verfahren ist, kann das problematisch sein. Reicht dann nur einer von ihnen die Nacherklärung ein, müssen die anderen sogar mit strafrechtlichen Folgen rechnen.