Tücken beim Nachlass Was Erben unbedingt wissen sollten

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Zankapfel Erbe - die größten Fallstricke
Emotional überfordertWenn Partner oder Eltern sterben, ist das eine hohe emotionale Belastung. Aber auch eine große Erbschaft kann auf die Psyche schlagen. Das kann sich unterschiedlich auswirken. Nicht selten rutschen die Erben ab oder schlagen über die Stränge. Das Ergebnis ist dasselbe: Das Erbe wird verprasst, für Autos, Reisen, Partys. Mit entsprechenden Regelungen – etwas einer Dauertestamentsvollstreckung mit monatlichen Auszahlungen – kann dem entgegengewirkt werden. Quelle: dpa
Kein TestamentLiegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent. Quelle: dpa
Langfristige BindungDas Berliner Testament ist beliebt und weit verbreitet. Doch es hat seine Tücken, denn es zementiert eine einmal getroffene Regelung. Bei dieser Testamentsform, setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Erst wenn beide tot sind, erben die Kinder. Diese Quote kann ein überlebender Elternteil im Nachhinein nicht verändern. Es sei denn, es gibt eine Klausel, die dies erlaubt. Ein neues Testament des länger Lebenden gilt nicht - das Berliner Testament geht immer vor. Quelle: dpa
Pflichtteilsstrafklausel und Jastrow’schen KlauselHat nun ein Ehepaar ein solches Berliner Testament und ein Ehepartner verstirbt, ist der Überlebende Partner erst einmal Alleinerbe. Steckt nun das ganze Vermögen des Paares in einem Grundstück mit Häuschen und die Kinder fordern ihren Pflichtteil, muss der überlebende Partner Haus und Hof verkaufen, um die Kinder auszubezahlen. Verhindern lässt sich solch ein Fall mittels der Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Dabei verfügt das Paar, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, beim Tod des zweiten Elternteils enterbt ist. Wer also jetzt gierig ist und beispielsweise die Mutter zum Verkauf des Häuschens zwingt, soll bei deren Tod leer ausgehen. Im Falle der Jastrow’schen Klausel ist das Prinzip umgekehrt: Es droht also keine Strafe für Gierige, sondern eine Belohnung für Geduldige. Verzichtet ein Kind auf seinen Pflichtteil, wenn Vater oder Mutter sterben, bekommt das Kind beim Tod des anderen Elternteils quasi eine Bonuszahlung. Quelle: dpa
EnterbenDas eigene Kind vollständig zu enterben - ihm also auch den Pflichtteil zu verwehren, ist nur möglich, wenn - der Erbnehmer versucht hat, den Erblasser oder ein anderes Familienmitglied schwer zu verletzen oder zu töten - der Erbnehmer ein Verbrechen begangen hat, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung geahndet wurde und es für den Erblasser unzumutbar wird, seinen Nachlass - mit dieser Person zu teilen - wenn der Erbnehmer eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte Quelle: dpa
Fehlerhaftes TestamentDer letzte Wille ist oft falsch oder missverständlich formuliert. Immerhin ein Drittel der Deutschen hat in einer Studie angegeben, sich mit Begriffen wie „gesetzlicher Erbfolge“ oder „Pflichtteil“ nicht auszukennen. Juristische Begriffe werden deshalb in Testamenten oft falsch verwendet oder verwechselt. Häufig sind sie deshalb so geschrieben, dass Fachleute sie auslegen müssen. Die Folge: Der letzte Wille ist nicht so umsetzbar, wie vom Erblasser gewollt. Quelle: dpa
Erbschaftssteuer nicht eingeplantNächste Angehörige – das sind Ehepartner, Kinder und Enkel – haben Freibeträge. Ehepartner erben 500.000 Euro steuerfrei, Kinder immerhin noch 400.000 Euro und Enkel 200.000 Euro. Erst wenn die Erbschaft diese übertrifft, greift der Fiskus zu. Doch häufig ist für die fällig werdende Erbschaftssteuer nicht genügend Geld auf dem Konto. Besteht ein Begünstigter auf schnelle Auszahlung, müssen Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände veräußert werden. Quelle: dpa

Wissen Erben nicht genau, wie der Nachlass sich zusammensetzt, gehen sie also unter Umständen ein unkalkulierbares Risiko ein?

Es gibt schon Möglichkeiten, die Haftung zu begrenzen. Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Fälle eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz vor. Die Haftung beschränkt sich dann auf den Nachlass des Verstorbenen. Sollen diese Optionen genutzt werden, sollten Erben einen Rechtsanwalt um Unterstützung bitten.

Wie weisen sich Erben gegenüber Banken und Behörden aus?

Dafür können Erben beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Gibt es Auseinandersetzungen um das Erbe, kann die Ausstellung eines Erbscheins aber lange dauern. Bei Banken und Sparkassen ist ein Erbschein nicht unbedingt nötig. Hier reicht es in der Regel, eine beglaubigte Abschrift des Testaments vorzulegen. Soll aber zum Beispiel für eine Immobilie eine Eintragung im Grundbuch korrigiert werden, ist ein Erbschein in der Regel nötig. Soll der Erbschein nur dafür genutzt werden, kann er aber relativ kostengünstig beantragt werden.

In Familien mit mehreren Kindern werden diese oft gemeinsam als Erben eingesetzt. Welche Folgen hat das?

Die Kinder werden dann, eventuell mit weiteren Erben, zu einer Erbengemeinschaft. Die Miterben können prinzipiell nur gemeinschaftlich entscheiden, was mit den einzelnen Gegenständen passieren soll. Der Nachlass geht ungeteilt auf die Gemeinschaft über und jeder Miterbe ist gemäß der ihm zustehenden Erbquote daran beteiligt. Sind bestimmte Entscheidungen zu treffen, müssen die Miterben diese entweder einstimmig oder mit einfacher Mehrheit treffen. Einstimmigkeit ist nötig, wenn die Entscheidung zu einer wesentlichen Veränderung der Gesamtumstände führt. Für weniger wichtige Entscheidungen, etwa den Einzug von Forderungen, reicht ein Mehrheitsbeschluss. Die Mehrheit bemisst sich dabei nach den Erbquoten. Die Auflösung der Erbengemeinschaft erfolgt erst, wenn diese sich auf einen Teilungsplan geeinigt hat. Und das kann dauern.

Manchmal taucht plötzlich unversteuertes Auslandsvermögen des Verstorbenen auf. Welche Folgen hat das für Erben?

Sind Vermögen oder Erträge daraus noch nicht versteuert worden, ist der Erbe verpflichtet, zu handeln. Er muss gegenüber dem zuständigen Finanzamt eine ordnungsgemäße Nacherklärung abgeben. Sonst kann er selbst in den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen geraten. Sind sich hier zum Beispiel in einer Erbengemeinschaft nicht alle einig, wie zu verfahren ist, kann das problematisch sein. Reicht dann nur einer von ihnen die Nacherklärung ein, müssen die anderen sogar mit strafrechtlichen Folgen rechnen.

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