Überbrückungshilfe des Staates „Selbst bei prall gefülltem Bankkonto besteht Förderanspruch“

Soforthilfen für Selbstständige in der Coronakrise. Quelle: Getty Images

Im Konjunkturpaket soll die Überbrückungshilfe für Betriebe die bisherige Corona-Soforthilfe ablösen. Was mögliche Antragsteller dabei beachten müssen, erklären die Steuerexperten Tobias Sick und Julian Lutz.

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WirtschaftsWoche: Bis Ende Mai konnten Solo-Selbständige und Unternehmen Soforthilfe für drei Monate beantragen. Jetzt gibt es mit dem Konjunkturpaket eine Folgeregelung, die sogenannte Überbrückungshilfe. Was ändert sich?
Tobias Sick: Die Überbrückungshilfe ist für kleine und mittelständische Unternehmen, kurz KMU. Nach der Definition der EU-Kommission sind demnach Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern und maximal 50 Millionen Euro Umsatz beziehungsweise einer Bilanzsumme von 43 Millionen Euro antragsberechtigt. Damit ist die Förderung anders als die Soforthilfe auch für größere Unternehmen verfügbar. In der Diskussion um das Konjunkturpaket gingen die Überbrückungshilfe erstaunlicherweise gegenüber der Umsatzsteuersenkung bisher etwas unter, obwohl das Volumen der Maßnahme voraussichtlich größer sein wird als der Effekt der gesenkten Umsatzsteuer.

Um wie viel Geld geht es denn?
Sick: Insgesamt stehen 25 Milliarden Euro für die Überbrückungshilfen bereit. Das Geld kommt aus dem Budget für die Soforthilfen, für die 50 Milliarden Euro eingeplant wurden, von denen aber „nur“ 13 Milliarden Euro abgerufen wurden. Wie die Soforthilfe werden die Überbrückungshilfen als Zuschuss gewährt, müssen also nicht zurückgezahlt werden. Die erhaltenen Beträge müssen jedoch, sofern für das Gesamtjahr ein Gewinn erzielt wird, regulär versteuert werden.

Tobias Sick (l), Julian Lutz (r), Montage Quelle: PR

Wer soll die Überbrückungshilfe bekommen?
Julian Lutz: Das Geld können kleine und mittelständische Betriebe beantragen, die im April und Mai zusammengenommen einen Umsatzeinbruch um mindestens 60 Prozent gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten erlitten haben und die auch in der Zeit von Juni bis August mehr als 40 Prozent Umsatzminus gegenüber 2019 zu verzeichnen haben. Für diese Grenzen gelten die Nettoumsätze, also vor Umsatzsteuer. Für Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, zählen die Monate November und Dezember des vergangenen Jahres. Grundsätzlich steht die Überbrückungshilfe allen Branchen offen, soll aber laut Koalitionsausschuss vor allem Hotels und Gaststätten, Clubs, Reisebüros, Schaustellern, der Eventbranche und dem Messebau helfen.

Diese Branchen waren ja auch unmittelbar von den Ausgangsbeschränkungen betroffen.
Lutz: Ja, aber es stellt sich schon die Frage, warum bei den Umsätzen gerade April und Mai maßgeblich sein sollen. Was ist mit Unternehmen, die in den beiden Monaten noch Bestandsaufträge abgearbeitet haben und erst jetzt massive Umsatzeinbrüche verzeichnen, da keine Folgeaufträge kommen?

Werden die Anträge ähnlich schnell und unbürokratisch bearbeitet wie bei der Soforthilfe?
Sick: Nein, offenbar versuchen die Behörden, die schlechten Erfahrungen mit der Soforthilfe nicht zu wiederholen. Deshalb müssen geltend gemachte Umsatzrückgänge und betriebliche Fixkosten jetzt zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. So sollen Missbrauch und Mitnahmeeffekte vermieden werden. Da der Steuerberater beziehungsweise der Wirtschaftsprüfer auch haftet, dürfte die Qualität der Angaben in den Anträgen deutlich steigen.

Geht es wieder um Hilfen für zunächst drei Monate?
Lutz: Ja, Anträge können noch bis zum 31. August 2020 gestellt werden. Die letzten Überbrückungshilfen sollen bis zum 30. November zur Auszahlung kommen.

Wie viel Geld gibt es für die Unternehmen?
Sick: Betriebe können für die drei Monate von Juni bis August maximal 150.000 Euro erhalten. Die Zahlungen erfolgen aber gestaffelt und abhängig vom Umsatzrückgang. Bei einem Umsatzrückgang im Bewilligungsmonat von mindestens 40 Prozent zahlt der Bund bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten. Bei Umsatzeinbußen von mehr als 50 Prozent aber weniger als 70 Prozent gibt es 50 Prozent der fixen Betriebskosten vom Staat. Bei Umsatzeinbußen von mehr als 70 Prozent werden 80 Prozent der fixen Betriebskosten vom Staat erstattet. Und für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten soll es wie bei der Soforthilfe höchstens 9000 Euro, bei bis zu zehn Beschäftigten höchstens 15.000 Euro geben. Eigentlich.

Wieso eigentlich?
Lutz: Die Kleinunternehmen können laut Beschluss in begründeten Ausnahmefällen auch mehr als die 9000 oder 15.000 Euro erhalten. Während zunächst völlig unklar war, was unter „begründeten Ausnahmefällen“ verstanden werden soll, wurde dies durch das am vergangenen Freitag veröffentlichte Eckpunktepapier zu den Überbrückungshilfen mittels eines komplizierten, mehrstufigen Berechnungsschemas konkretisiert. Ein begründeter Ausnahmefall soll demnach dann vorliegen, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. Der konkrete Erstattungsbetrag hängt dann wiederum vom Umsatzeinbruch ab und beträgt für den 9000 bzw. 15.000 Euro übersteigenden Betrag 40 Prozent bzw. 60 Prozent.

Förderberechtigung in Eigeninitiative prüfen - auch später noch

Welche Fragen sind denn aktuell noch offen?
Sick: Trotz erster Konkretisierungen durch den Gesetzgeber, sind derzeit noch zahlreiche Fragen offen. Zum Beispiel ist unklar, wie der Nachweis der Förderberechtigung konkret erfolgen soll und ab wann die technischen Voraussetzungen zur Beantragung geschaffen sind. Geplant ist nämlich, dass der Steuerberater den Antrag über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermitteln soll. Ebenso ist offen, was für Neugründungen gilt, die erst im Januar oder Februar 2020 gegründet wurden oder im November und Dezember 2019 noch keinen Umsatz hatten. Zu begrüßen ist, dass die förderfähigen Kosten im jüngst veröffentlichten Eckpunktepapier zumindest eine gewisse Konkretisierung erfahren haben.

Können Sie uns ein paar Beispiele für die förderfähigen Betriebskosten geben?
Sick: Neben Mieten und Mietnebenkosten gehören zum Beispiel Zinsaufwendungen, notwendige Instandhaltungskosten, Grundsteuern, Lizenzgebühren und Versicherungsbeiträge zu den förderfähigen Kosten. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, sollen pauschal mit zehn Prozent der sonstigen förderfähigen Fixkosten berücksichtigt werden. Wie schon von uns erwartet, sollen die Lebenshaltungskosten des Unternehmenseigentümers, der sogenannte „Unternehmerlohn“ – wie auch bei der Soforthilfe – nicht gefördert werden. Das hatte ja bei Solo-Selbständigen – aus unserer Sicht absolut nachvollziehbar – für viel Unmut gesorgt. Darüber hinaus ist es unserer Meinung nach fragwürdig, warum vorhandene Liquidität, also die Geldreserven des Unternehmens, nach jetzigem Stand beim Antrag auf Überbrückungshilfe keinerlei Rolle spielen soll. Selbst bei einem prall gefüllten Bankkonto besteht ein Förderanspruch. Allerdings wurden auch bei der Soforthilfe viele Regelungen erst später konkretisiert oder angepasst.

Es besteht also wie bei den Soforthilfen das Risiko, dass Fördergelder später zurückgezahlt werden müssen, wenn sich herausstellt, dass der Bedarf geringer ausfällt oder Regelungen geändert werden?
Lutz: Ja, grundsätzlich werden Empfänger die Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, wenn sich die Voraussetzungen nachträglich als nicht erfüllt herausstellen beziehungsweise insoweit wie diese den Betriebskostenbedarf übersteigt. Es ist davon auszugehen, dass die Förderungsberechtigung später zumindest stichprobenartig durch die Behörden geprüft wird. Nach unserem Verständnis müssen die Antragsteller auch nach der Bewilligung durch die Behörden in Eigeninitiative prüfen, ob die Förderung in der erhaltenen Höhe berechtigt ist.

Kollidiert die Überbrückungshilfe mit anderen Hilfen, schließen sich also Förderungen gegenseitig aus?
Sick: Bis jetzt ist kein Ausschluss anderer Hilfen wie KfW-Krediten oder Kurzarbeitergeld bekannt. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im ausgeführten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Ob es hierbei noch Anpassungen geben wird, bleibt abzuwarten.

Ist es die Pflicht, des Steuerberaters, das Unternehmen auf derartige Änderungen hinzuweisen?
Lutz: Nach unserem Verständnis schon. Insbesondere da, wo der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ohnehin ein Dauermandat hat, etwa für die Buchhaltung.

Haben sich schon viele Ihrer Mandanten wegen der Überbrückungshilfe an Sie gewendet?
Sick: Noch nicht. Noch herrschen Fragen zur Senkung der Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020 vor, weil die in der Umsetzung weniger einfach ist, als es in den Ankündigungen der Politik klingt. Aber ich bin sicher, dass sich bereits in Kürze viele Unternehmen zu den Überbrückungshilfen melden werden.

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