Überbrückungshilfe des Staates „Selbst bei prall gefülltem Bankkonto besteht Förderanspruch“

Soforthilfen für Selbstständige in der Coronakrise. Quelle: Getty Images

Im Konjunkturpaket soll die Überbrückungshilfe für Betriebe die bisherige Corona-Soforthilfe ablösen. Was mögliche Antragsteller dabei beachten müssen, erklären die Steuerexperten Tobias Sick und Julian Lutz.

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WirtschaftsWoche: Bis Ende Mai konnten Solo-Selbständige und Unternehmen Soforthilfe für drei Monate beantragen. Jetzt gibt es mit dem Konjunkturpaket eine Folgeregelung, die sogenannte Überbrückungshilfe. Was ändert sich?
Tobias Sick: Die Überbrückungshilfe ist für kleine und mittelständische Unternehmen, kurz KMU. Nach der Definition der EU-Kommission sind demnach Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern und maximal 50 Millionen Euro Umsatz beziehungsweise einer Bilanzsumme von 43 Millionen Euro antragsberechtigt. Damit ist die Förderung anders als die Soforthilfe auch für größere Unternehmen verfügbar. In der Diskussion um das Konjunkturpaket gingen die Überbrückungshilfe erstaunlicherweise gegenüber der Umsatzsteuersenkung bisher etwas unter, obwohl das Volumen der Maßnahme voraussichtlich größer sein wird als der Effekt der gesenkten Umsatzsteuer.

Um wie viel Geld geht es denn?
Sick: Insgesamt stehen 25 Milliarden Euro für die Überbrückungshilfen bereit. Das Geld kommt aus dem Budget für die Soforthilfen, für die 50 Milliarden Euro eingeplant wurden, von denen aber „nur“ 13 Milliarden Euro abgerufen wurden. Wie die Soforthilfe werden die Überbrückungshilfen als Zuschuss gewährt, müssen also nicht zurückgezahlt werden. Die erhaltenen Beträge müssen jedoch, sofern für das Gesamtjahr ein Gewinn erzielt wird, regulär versteuert werden.

Tobias Sick (l), Julian Lutz (r), Montage Quelle: PR

Wer soll die Überbrückungshilfe bekommen?
Julian Lutz: Das Geld können kleine und mittelständische Betriebe beantragen, die im April und Mai zusammengenommen einen Umsatzeinbruch um mindestens 60 Prozent gegenüber den entsprechenden Vorjahresmonaten erlitten haben und die auch in der Zeit von Juni bis August mehr als 40 Prozent Umsatzminus gegenüber 2019 zu verzeichnen haben. Für diese Grenzen gelten die Nettoumsätze, also vor Umsatzsteuer. Für Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, zählen die Monate November und Dezember des vergangenen Jahres. Grundsätzlich steht die Überbrückungshilfe allen Branchen offen, soll aber laut Koalitionsausschuss vor allem Hotels und Gaststätten, Clubs, Reisebüros, Schaustellern, der Eventbranche und dem Messebau helfen.

Diese Branchen waren ja auch unmittelbar von den Ausgangsbeschränkungen betroffen.
Lutz: Ja, aber es stellt sich schon die Frage, warum bei den Umsätzen gerade April und Mai maßgeblich sein sollen. Was ist mit Unternehmen, die in den beiden Monaten noch Bestandsaufträge abgearbeitet haben und erst jetzt massive Umsatzeinbrüche verzeichnen, da keine Folgeaufträge kommen?

Werden die Anträge ähnlich schnell und unbürokratisch bearbeitet wie bei der Soforthilfe?
Sick: Nein, offenbar versuchen die Behörden, die schlechten Erfahrungen mit der Soforthilfe nicht zu wiederholen. Deshalb müssen geltend gemachte Umsatzrückgänge und betriebliche Fixkosten jetzt zwingend durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden. So sollen Missbrauch und Mitnahmeeffekte vermieden werden. Da der Steuerberater beziehungsweise der Wirtschaftsprüfer auch haftet, dürfte die Qualität der Angaben in den Anträgen deutlich steigen.

Geht es wieder um Hilfen für zunächst drei Monate?
Lutz: Ja, Anträge können noch bis zum 31. August 2020 gestellt werden. Die letzten Überbrückungshilfen sollen bis zum 30. November zur Auszahlung kommen.

Wie viel Geld gibt es für die Unternehmen?
Sick: Betriebe können für die drei Monate von Juni bis August maximal 150.000 Euro erhalten. Die Zahlungen erfolgen aber gestaffelt und abhängig vom Umsatzrückgang. Bei einem Umsatzrückgang im Bewilligungsmonat von mindestens 40 Prozent zahlt der Bund bis zu 40 Prozent der monatlichen Fixkosten. Bei Umsatzeinbußen von mehr als 50 Prozent aber weniger als 70 Prozent gibt es 50 Prozent der fixen Betriebskosten vom Staat. Bei Umsatzeinbußen von mehr als 70 Prozent werden 80 Prozent der fixen Betriebskosten vom Staat erstattet. Und für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten soll es wie bei der Soforthilfe höchstens 9000 Euro, bei bis zu zehn Beschäftigten höchstens 15.000 Euro geben. Eigentlich.

Wieso eigentlich?
Lutz: Die Kleinunternehmen können laut Beschluss in begründeten Ausnahmefällen auch mehr als die 9000 oder 15.000 Euro erhalten. Während zunächst völlig unklar war, was unter „begründeten Ausnahmefällen“ verstanden werden soll, wurde dies durch das am vergangenen Freitag veröffentlichte Eckpunktepapier zu den Überbrückungshilfen mittels eines komplizierten, mehrstufigen Berechnungsschemas konkretisiert. Ein begründeter Ausnahmefall soll demnach dann vorliegen, wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge wie der maximale Erstattungsbetrag. Der konkrete Erstattungsbetrag hängt dann wiederum vom Umsatzeinbruch ab und beträgt für den 9000 bzw. 15.000 Euro übersteigenden Betrag 40 Prozent bzw. 60 Prozent.

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