Überstunden, Praktikanten, Strafen Die wichtigsten Antworten zum Mindestlohn

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Kontrollen, Verstöße, Strafen

Wer kontrolliert die Einhaltung des Gesetzes?
Die Einhaltung des Gesetzes soll die Zollverwaltung kontrollieren. Die sogenannte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die bisher schon im Rahmen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes für Branchen wie das Baugewerbe zuständig ist, darf nun Unternehmen branchenunabhängig überprüfen und Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen nehmen. 

Was droht bei Verstößen gegen das Gesetz?
Keinen Mindestlohn zu zahlen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 500.000 Euro Geldbuße bestraft werden kann. Zusätzlich zu den Zollkontrollen haften Auftraggeber, sofern Auftragnehmer von Werk- und Dienstleistungen wie auch Nachunternehmer oder Verleiher ihre Pflichten als Arbeitgeber aus dem MiLoG nicht erfüllen: Und zwar haftet der Auftraggeber für die Zahlung des Mindestlohns wie ein Bürge, jedoch ohne wenn und aber – egal ob er schuld hat oder nicht. Außerdem droht dem Arbeitgeber der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge, wenn gegen ihn eine Geldbuße von 2500 Euro und mehr verhängt worden ist. 

Aufzeichnungspflichten
Unternehmen im Baugewerbe, in der Gastronomie, dem Speditionsgewerbe, dem Messebau  oder der Fleischwirtschaft haben Aufzeichnungspflichten: Spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung und zwar Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Daneben müssen Unternehmen – branchenunabhängig – alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse dokumentieren. Arbeitgeber müssen die Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Dasselbe betrifft Unternehmen, die als Entleiher Leiharbeitnehmer in ihren Betrieben einsetzen.


Fazit

Das Gesetz zum Mindestlohn wird auch Unternehmen betreffen, deren Stundenlöhne weit über 8,50 Euro liegen. Zum einen für ihre Praktikanten und weil sie bei ausgegliederten Werk- und Dienstleistungen sehr genau die Bonität und Zuverlässigkeit des Auftragnehmers kontrollieren müssen.

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