Umzugskosten absetzen Ab März gilt eine neue Steuer-Pauschale für Ihren Umzug

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Ein Umzug kann eine kostspielige Angelegenheit sein. Die wohnliche Veränderung sollte daher gut geplant sein. Einen Teil der Umzugskosten kann man jedoch mithilfe der Steuererklärung zurück bekommen. 

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Über neun Millionen Deutsche ziehen pro Jahr um. Das sind knapp 25.000 Menschen pro Tag. Nicht nur die Behördengänge, zum Beispiel der Gang zum Einwohnermeldeamt, kosten Zeit. Oft muss im Vorfeld ein Umzugsunternehmen organisiert werden. Und dann muss unter Umständen auch noch eine neue Wohneinrichtung her. So kommen schnell mehrere Tausend Euro an Kosten zusammen.

Insbesondere, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen stattfindet, können Arbeitnehmer die Ausgaben später verringern. Wie das funktioniert und wann auch bei einem Umzug aus privaten Gründen eine Steuerermäßigung möglich ist, zeigen wir für Arbeitnehmer in diesem Text.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Umzug von der Steuer abzusetzen?

Ausgaben für einen Umzug aus beruflichen Gründen können von Arbeitnehmern in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei gilt das Prinzip, dass die Kosten zunächst privat getragen werden müssen, später jedoch in der Steuererklärung steuermindernd angegeben werden können.

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Damit ein Umzug jedoch als beruflich begründet gilt, müssen bestimmte Voraussetzungen sein. Zu den beruflich bedingten Umzügen zählen Umzüge nämlich nur, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft: 

  • Wechsel des Arbeitsplatzes: Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes in eine andere Stadt ist der Umzug beruflich bedingt. Dies gilt auch, wenn die Firma an einen anderen Standort zieht.
  • Verkürzter Arbeitsweg: Wenn durch einen Umzug beim Pendeln zum Job Zeit eingespart werden kann (in der Regel wenigstens eine Stunde pro Tag), findet der Umzug ebenfalls aus beruflichen Gründen statt.
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen: In manchen Fällen erkennt das Finanzamt den Umzug aufgrund von besseren Arbeitsbedingungen auch als berufsbedingten Umzug an.
  • Rückkehr aus dem Ausland nach Deutschland: Wenn Sie im Ausland gelebt haben und eine neue Stelle in Deutschland antreten, gilt auch dieser Umzug als beruflich veranlasst.

Es kommt abseits dieser Kriterien jedoch immer auf den Einzelfall an. Ein Umzug, der den Arbeitsweg lediglich um wenige Kilometer verkürzt, wird nicht zwingend als beruflich veranlasst anerkannt. Es muss tatsächlich eine merkbare Verringerung des Arbeitsweges erkennbar sein Auch, wenn es um eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen geht, kommt es auf die individuelle Beurteilung des örtlichen Finanzamts an. 

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Welche Kosten können beim Umzug von der Steuer abgesetzt werden?

Die einzelnen Posten der Umzugskosten müssen grundsätzlich belegbar sein, falls geplant ist, sie von der Steuer abzusetzen (eine Ausnahme bilden die pauschal absetzbaren sonstigen Umzugskosten). Diese Kosten können Sie geltend machen:

  • Doppelte Mietzahlungen bis zum Ende der Kündigungsfrist der alten Wohnung, falls diese nicht sofort gekündigt werden kann. 
  • Die Monatsmieten für die neue Wohnung, wenn sie noch nicht sofort genutzt werden kann.
  • Transportkosten (z.B. bei Beauftragung eines Umzugsunternehmens)
  • Reparaturen von Schäden, die durch den Transport des Hausrats verursacht wurden.
  • 30 Cent pro Kilometer, falls man zu Wohnungsbesichtigungen oder anderen die Wohnung betreffenden Terminen fährt (z.B. einem Vorstellungsgespräch bei einem Vermieter)
  • Maklergebühren, die bei Mietimmobilien anfallen und die sich nachweislich in Verbindung mit der Wohnungssuche bringen lassen

Kosten für den Einkauf neuer Einrichtung oder Möbel sind vom Grundsatz her allerdings keine absetzbaren Kosten. Die Einrichtung zählt nämlich als Privatsache. Es sei denn, es gibt eine eindeutige berufliche Veranlassung oder eine berufliche Mitnutzung der jeweiligen Anschaffung. 

Sollten Sie keine Spedition für den Umzug beauftragen, sondern Hilfe aus privaten Kreisen anfordern, können Sie auch hier die Kosten von den Steuern absetzen. Dazu sollten aber alle Zahlungen nachgewiesen werden können. Dies funktioniert am besten, wenn gegenüber dem Finanzamt Überweisungsbelege an die entsprechenden Helfer vorgezeigt werden können. 

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Müssen Umzugskosten nachweisbar sein?

Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme bilden aber sogenannte sonstige Umzugskosten. Diese dürfen pauschal abgesetzt werden. Gemeint sind viele, oft kleinere Ausgaben, die bei einem Umzug klassischerweise anfallen. Um die Umzugskostenpauschale abzusetzen, sind keine Einzelnachweise nötig. Wer überhaupt keine Einzelnachweise hat, etwa auch beim Umzug in Eigenregie, kann daher auch nur die Pauschale geltend machen. 

Durch die Umzugskostenpauschale werden zum Beispiel folgende Kosten abgedeckt: 

  • Renovierungen und Reparaturen in der alten Wohnung
  • Trinkgeld und Verpflegung für Umzugshelfer
  • Anbringen und Ändern von Vorhängen, Lampen und elektrischen Geräten
  • Kücheneinbau 
  • Änderung des Personalausweises und Telefonanschlusses
  • Pkw-Ummeldung

Wer innerhalb von fünf Jahren zwei mal den Wohnort aus beruflichen Gründen wechselt, kann mit einer höheren Umzugspauschale für sonstige Umzugsauslagen rechnen. Diese erhöht sich dann um 50 Prozent. Wenn die Kosten für sonstige Umzugsauslagen höher sind als die Pauschale, können Sie auch gänzlich auf die Pauschale verzichten und die höheren Aufwendungen mit einer Quittung belegen. 

Grundsätzlich gilt immer: Es können nur Ausgaben abgesetzt werden, die Sie auch selbst tragen. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Umzug übernimmt, können Sie die Kosten nicht absetzen.

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Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale im Steuerjahr 2023 und 2024?

Das Bundesfinanzministerium passt die Umzugskostenpauschale regelmäßig an. Teilweise sogar mehrmals im Jahr. Wer Kosten für den Umzug trägt, sollte also genau darauf achten, welche Umzugskostenpauschale in dem aktuellen Zeitraum gilt. Die Umzugskostenpauschale hat sich zuletzt ab dem 01. April 2022 erhöht. Bis dahin galt eine von Pauschale von 870 Euro pro Umzug. Ist eine weitere Person (z.B. Kinder oder Ehepartner) aus dem bisherigen Haushalt mit umgezogen, durften für diese 580 Euro zusätzlich geltend gemacht werden. 

Seit dem 1. April 2022 gilt eine leicht erhöhte Umzugskostenpauschale von 886 Euro. Für eine zusätzliche Person, die ebenfalls umzieht, können 590 Euro geltend gemacht werden. Für alle beruflich bedingten Umzüge ab diesem Datum wird die höhere Pauschale angesetzt. Dieser Betrag gilt aktuell auch für die Erklärung 2023 und 2024, sofern der Umzug vor dem 1. März 2024 stattgefunden hat. Die Summe kann dann von der beruflich bedingt umziehenden Person in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Achtung: Die Pauschale in dieser Höhe kann nur geltend gemacht werden, wenn bereits vor dem Umzug ein eigener Hausstand vorlag. Ist dies nicht der Fall, liegt die Pauschale derzeit nur bei 177 Euro.

Für Umzüge ab dem 1. März 2024 gelten erneut höhere Werte. Beim Umziehenden selbst steigt die Pauschale auf 964 Euro. Für jede andere Person kommen 643 Euro hinzu. Ohne eigenen Hausstand vor dem Umzug sind 193 Euro absetzbar.

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Wo trage ich die Umzugskosten ein? Und wie läuft der Abzug der Umzugskosten?

Die Umzugskosten können Arbeitnehmer, wenn sie beruflich bedingt sind, als Werbungskosten in der Anlage N (Einkünfte  aus Nichtselbständiger Arbeit) der jährlichen Einkommensteuererklärung eintragen. Vorgesehen ist dafür aktuell das Feld 115. 

Wird die Summe der Umzugskosten hier angegeben, zieht das Finanzamt den entsprechenden Betrag (zusammen mit allen anderen Werbungskosten) vom steuerpflichtigen Einkommen ab. 

Ein vereinfachtes Beispiel: Das steuerpflichtige Einkommen einer Person in einem Jahr beträgt 60.000 Euro. Im selben Jahr ist die Person jedoch aus beruflichen Gründen umgezogen und hat dafür 3.000 Euro an Kosten getragen. Daher werden ihr aufgrund der Umzugskosten von den 60.000 Euro steuerpflichtigem Einkommen die entsprechenden 3.000 Euro abgezogen. Das zu versteuernde Einkommen mindert sich dadurch auf 57.000 Euro. Durch andere Werbungskosten kann sich das zu versteuernde Einkommen zudem weiter verringern. Dabei wirken sich die geltend gemachten Kosten allerdings erst aus, wenn der Werbungskosten-Pauschbetrag überschritten wird. Seit Anfang 2023 beträgt er 1.230 Euro pro Jahr. Das gilt auch 2024.

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Wann können Umzugskosten bei einem privaten Umzug von der Steuer abgesetzt werden?

Bei einem Umzug aus privaten Gründen ist es nicht möglich, Umzugskosten steuerlich abzusetzen. Aber zumindest die Arbeits- und Fahrtkosten für eine Spedition werden steuerlich gefördert. Dabei können im Jahr maximal 20.000 Euro an Dienstleisterkosten angegeben werden. Davon können Sie höchstens 4.000 Euro (also 20 Prozent) als Steuerermäßigung erhalten, diese werden dann von der zu zahlenden Steuer abgezogen. Als haushaltsnahe Aufwendungen können Sie diese Aufwendungen in der Steuererklärung angeben.

Sollten Sie aus medizinischen Gründen, wie zum Beispiel nach einem Unfall umziehen müssen, so kann das Finanzamt die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Hierzu können dann allerdings umfangreiche Nachweise der behandelnden Ärzte oder Dokumente der Unfall-/Krankenversicherung notwendig sein.

Was gilt bei Umzugskosten für ein Studium oder eine Ausbildung?

Es ist grundsätzlich auch für Studenten möglich, Umzugskosten geltend zu machen, wenn ein Umzug für ein Studium notwendig ist. Allerdings gilt es hierbei darauf zu achten,  ob es sich um ein Bachelor- oder ein Masterstudium handelt. Zudem müssen die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Durch den Umzug muss also zum Beispiel der Fahrtweg zum Studienort kürzer werden. 

Bachelorstudium

Bei einem Bachelorstudium geht es um die sogenannte Erstausbildung. Die Kosten für einen Umzug an den Studienort (oder dessen unmittelbare Umgebung) können Studenten in der Steuererklärung in der sogenannten Anlage Sonderausgaben (Feld 13 und 14) angeben. Dies aber nur, wenn das Studium tatsächlich die erste Ausbildung ist – und nicht vorher eine andere Berufsausbildung absolviert wurde.

Dabei gibt es allerdings einen Haken: Zwar können Bachelor-Studenten in der Steuererklärung bis zu 6.000 Euro an Sonderausgaben angeben, meist bringt das aber nichts. Denn: Die Sonderausgaben werden nur relevant, wenn sie von einem entsprechend hohen steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden können. Lediglich Studenten, die aus einem entsprechenden Nebenjob oder Ähnlichem bereits ein höheres Einkommen haben, können profitieren. Denn: Ergibt sich durch die Sonderausgaben steuerlich ein Verlust, kann dieser nicht in andere Jahre übertragen werden. Die Sonderausgaben können also nur im jeweiligen Jahr bei der Steuererklärung genutzt werden. Fehlen andere Einkünfte, um diese zu verrechnen, verpufft der Effekt.

Masterstudium

Einfacher ist es bei Umzugskosten für ein Masterstudium oder auch anderen Ausbildungen, die als Zweitausbildung gelten, etwa Studienphasen nach einem ersten Staatsexamen. In diesem Fall lassen sich die Umzugskosten, ebenso wie bei anderen beruflich bedingten Umzügen, als Werbungskosten absetzen. Einzelnachweise und/oder die Umzugspauschale dürfen geltend gemacht werden.

Ausbildung

Geht es um die Umzugskosten mit Bezug zur erstmaligen Berufsausbildung (außerhalb einer Universität), gibt es in der Regel ein Ausbildungsdienstverhältnis, also eine Anstellung in einem Ausbildungsbetrieb, das dazu berechtigt, einzelne Nachweise und/oder die Umzugskostenpauschale in Anspruch zu nehmen. Umzugskosten können dann als Werbungskosten eingetragen werden. In diesem Fall ist es also auch möglich, einen so errechneten steuerlichen Verlust in andere Jahre zu übertragen und dann steuerlich verrechnen zu lassen.

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