Ungefragter Service Unitymedia darf Router für Hotspots nutzen

Unitymedia darf die Router seiner Kunden für öffentliche WLAN-Hotspots freigeben. Die Kunden müssen dem nicht extra zustimmen, dürfen aber widersprechen. Quelle: imago images

Unitymedia darf WLAN-Router seiner Kunden für teilöffentliche Hotspots nutzen, die Kunden müssen aber widersprechen dürfen. Die Verbraucherzentrale kommt mit ihrer Kritik an dieser Praxis beim BGH nicht durch.

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Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia bietet seinen Kunden an vielen Orten WLAN-Hotspots. Das spart mobiles Datenvolumen. Dafür nutzt das Unternehmen WLAN-Router, die in den Räumen seiner Kunden stehen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kritisiert, dass Unitymedia seine Kunden nicht ausdrücklich um Zustimmung gefragt hat. In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt Unitymedia Recht gegeben.

Was will Unitymedia erreichen?
Das Unternehmen mit jeweils mehr als drei Millionen Kunden für Internet und Telefon betreibt das Kabelnetz in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen. In den Häusern und Wohnungen der Kunden stehen vom Unternehmen zur Verfügung gestellte Router, die jeweils ein passwortgeschütztes WLAN erzeugen. Unitymedia aktiviert über eine Änderung der Konfiguration ein zweites WLAN, das anderen Kunden des Unternehmens den Zugang zum Internet an mehr als einer Million WLAN-Hotspots ohne jeweils neue Anmeldung ermöglicht.

Einen vergleichbaren Service bieten auch andere Anbieter wie Vodafone (Homespots) oder Telekom (WLAN TO GO) an.

Wie stark ist die Nutzung der Hotspots?
Nach Unternehmensangaben werden täglich rund 100 000 Anmeldung mobiler Endgeräte in dem Netzwerk gezählt. Das Datenvolumen betrage etwa 30 Terabyte pro Tag.

Wie wurden die Kunden informiert?
Unitymedia kündigte seinen Kunden ab 2016 schriftlich an, das teilöffentliche WLAN-Netz mit Hilfe der Kundenrouter aufzubauen. Die Kunden erhielten ein Widerspruchsrecht. Über die Zahl der Widersprüche macht das Unternehmen keine Angaben. Bei neueren Verträgen ab 2016 ist die Zustimmung bereits standardmäßig eingeschlossen.

Was kritisiert die Verbraucherzentrale?
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen reagierte nach eigenen Angaben auf Beschwerden über Unitymedias Vorgehen. Sie hält es für eine unzumutbare Belästigung der Kunden. Die Verbraucherschützer beziehen sich dabei auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Ihrer Überzeugung nach darf Unitymedia die Kundenrouter nur dann für Hotspots nutzen, wenn eine ausdrückliche Zustimmung vorliegt. Die Möglichkeit des Widerspruchs reiche nicht aus.

Was sagt der BGH?
Der I. Senat unter dem Vorsitz von Thomas Koch sieht keine Belästigung der Kunden. Die Nutzung als WLAN-Hotspot bringe weder Leistungsverlust noch Kosten oder Risiko für die Kunden mit sich. In der Verhandlung im Februar hatte Koch gesagt, das Störgefühl vieler Kunden müsse man allerdings zur Kenntnis nehmen.

Welche Auswirkungen hat die Zweitnutzung der Router?
Nach Angaben von Unitymedia müssen die Kunden keine Leistungseinbußen befürchten, weil die Bandbreite erhöht werde. Auch bestehe keine Missbrauchsgefahr. „Technisch ist das WLAN-Netz des Kunden strikt getrennt von dem öffentliche WLAN-Angebot“, versicherte ein Sprecher.

Wie reagieren die Beteiligten?
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen reagierte enttäuscht. „Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren“, teilte Vorstand Wolfgang Schuldzinski mit. Es wäre aus seiner Sicht richtig, wenn Anbieter Verbraucher vom Sinn ihrer Angebote überzeugen müssten.

Aus Unitymedia-Sicht hat der BGH im Sinne der Verbraucher geurteilt. „Unitymedia nutzt die eigene Infrastruktur sinnvoll zum Vorteil aller Kunden“, ist Unternehmenssprecher Helge Buchheister überzeugt.

Die nordrhein-westfälische Verbraucherschutzministerin Ursula Heinen-Esser (CDU) nannte die Entscheidung bedauerlich. Kunden sollten selbst entscheiden können, ob der Router bei ihnen zu Hause zum Hotspot wird. Das sei nur bei ausdrücklichem Einverständnis gewährleistet.

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