Unternehmen übertragen Jetzt Firma verschenken und Steuervorteile sichern

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Kein neues Schlupfloch für Cash-GmbHs

Von der Summe aus Guthaben, Forderungen etc. einerseits abzüglich Schulden andererseits darf der Nachfolger 20 Prozent des Unternehmenswerts abziehen. Der Restbetrag ist das Verwaltungsvermögen. "Betriebe sollten daher ihre Firma bei einer Schenkung möglichst dann bewerten lassen und übertragen, wenn der Stand des Verwaltungsvermögens möglichst gering ist."

Für sogenannte Cash-GmbHs ist die steuerfreie Nachfolge mit der Neuregelung von 2013 ausgeschlossen. Bei dem Modell pumpten Investoren Geld in eine GmbH, um deren Vermögen nach Abzug der Schulden steuerbegünstigt auf einen Nachfolger zu übertragen. Da die Firmen ansonsten keinen nennenswerten Betriebszweck verfolgten, haben sie mit der Neuregelung fast ausschließlich Verwaltungsvermögen und sind von den Steuervorteilen ausgeschlossen.

Was in keinem Testament fehlen darf
HandschriftWer sein Testament selber erstellen will, muss das handschriftlich machen. Denn ein maschinell geschriebenes Exemplar ist nicht gültig und wird von den Gerichten nicht anerkannt. Der Verfasser muss anhand der Handschrift identifizierbar sein. Viele machen den Fehler, und benutzen einfach maschinelle Vordrucke aus dem Internet. Alternativ kann einem ein Notar das Testament als Urkunde erstellen. Auch die muss aber handschriftlich unterschrieben werden. Außerdem sollte das Testament mit einer eindeutigen Überschrift versehen werden, damit es nicht verwechselt wird. Die genaue Bezeichnung ist aber frei wählbar, beispielsweise "Testament" oder "Mein letzter Wille". Quelle: dpa
UnterschriftEgal ob Sie das Testament allein anfertigen oder mit Hilfe des Notars - vergessen Sie nie die Unterschrift. Ohne die ist das Schreiben nicht gültig. Sie sollte immer am Ende des Dokuments stehen. So verdeutlicht sie, dass der letzte Wille hier zu Ende ist. Sobald das Testament mehrere Seiten lang ist, sollte jedes Blatt einzeln unterschrieben sein. Auch wenn das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt wird, ist wieder eine Unterschrift nötig, damit der Zusatz auch gültig ist. Im Idealfall sollte der Verfasser des Testaments mit seinem Vor- und Nachnamen unterschreiben. Wurde anders unterschrieben, beispielsweise mit "Euer Vater", ist das Testament trotzdem gültig, wenn der Verfasser sicher ausfindig gemacht werden kann. Quelle: AP
Datum und Unterschrift Quelle: dpa
Nicht verlieren! Ist das Testament fertig erstellt, sollte es nicht zu Hause zwischen den heimischen Papier- und Aktenbergen verschwinden. Auch der Nachtschrank oder Schreibtisch ist kein guter Aufbewahrungsort. Die Gefahr, dass keiner der Hinterbliebenen das Testament findet, ist zu groß. Sicherer ist es, den letzten Willen gleich beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Dort wird das Testament dann auch eröffnet. Anfang 2012 wurde zudem das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer in Berlin eingeführt. Dort werden Testamente registriert und ihr Verwahrungsort hinterlegt. Im Todesfall kann die Kammer so überprüfen, ob ein Testament vorliegt und gegebenenfalls das zuständige Nachlassgericht informieren. Quelle: Fotolia
Pflichtteil beachten! Auch mit einem Testament muss die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge eingehalten werden. Das gilt insbesondere für den Pflichtteil. Wird der vom Verfasser nicht beachtet, können die Betroffenen ihn einklagen. Einen Anspruch auf ihren Pflichtteil haben die in der Erbfolge nächsten Angehörigen – die Kinder und Enkel des Verstorbenen, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern. Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Quelle: Fotolia
Alles verteilen!Legen Sie in Ihrem Testament möglichst genau fest, wer am Ende was bekommt - nur so lassen sich nervige Streitereien vermeiden. Schreiben Sie also detailliert, wer Schmuck, Ferienhaus, Wertpapierdepot oder Auto erben soll. Nennen Sie dabei möglichst den vollständigen Namen des jeweiligen Erben, keine Spitznamen. Je detaillierter und genauer das Testament geschrieben ist, desto leichter haben es die Erben und der Notar. Quelle: dpa
Berliner TestamentOft wird auch ein sogenanntes Berliner Testament abgeschlossen. So nennt die Fachwelt ein gemeinsames Testament von zwei Verheirateten oder Lebenspartnern. Beide Unterzeichner setzen sich für den Fall des Todes gegenseitig als Erben ein. So erbt der Hinterbliebene zunächst alles, während bei einem normalen Testament auch die Kinder ihren Anteil bekämen. Beim Berliner Testament sind die Kinder Schlusserben, sie bekommen das Vermögen erst, wenn beide Elternteile gestorben sind. Wer sich für ein solches gemeinsames Testament entscheidet, muss allerdings bedenken, dass es auch nur gemeinsam wieder geändert werden kann. Wenn einer der Partner bereits verstorben ist, kann der Hinterbliebene das Testament nur ändern, wenn es eine entsprechende Freistellungsklausel enthält. Quelle: dpa

Bedingung 2: Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen

Der Nachfolger muss den Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen. Er darf weder die Firma insgesamt, noch Teilbereiche in dieser Zeit verkaufen. Eine Ausnahme gilt etwa dann, wenn der Betrieb zwar Teile verkauft, gleichzeitig aber wieder investiert. Hält sich der Nachfolger irgendwann im Fünfjahreszeitraum nicht an diese Regel, versteuert das Finanzamt die Übergabe rückwirkend ohne die Steuervorteile. Es bleibt dann nur der persönliche Freibetrag des Nachfolgers (400.000 Euro für Sohn oder Tochter), bevor das Finanzamt die Steuer neu berechnet.

Bedingung 3: Nicht mehr als 150.000 Euro entnehmen

Die großen Steuervorteile sind ebenfalls verloren, wenn der Nachfolger außer seinen Einlagen und dem Gewinn innerhalb des Fünfjahreszeitraums mehr als 150.000 Euro entnimmt, oder sich bei einer GmbH ausschütten lässt. Verluste der Firma bleiben dabei unberücksichtigt.

Bedingung 4: Arbeitsplätze fünf Jahre lang erhalten

Schließlich muss der Nachfolger mit 85 Prozent Steuerrabatt Arbeitsplätze in der übertragenen Firma erhalten. Konkret bemisst dies das Gesetz daran, ob die Summe aller Löhne am Ende des Fünfjahreszeitraums mindestens 400 Prozent der Lohnsumme am Anfang beträgt. "Die Berechnung hierfür ist technisch sehr kompliziert und für die Finanzverwaltung kaum noch genau möglich", kritisiert Rechtsanwalt Marc Jülicher. Dennoch muss das für den Betrieb zuständige Finanzamt den Wert ermitteln. Ist er unterschritten, verringert sich der Steuervorteil anteilig. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern sind von der Lohnsummenregel befreit – einer der Hauptkritikpunkte des Bundesfinanzhofs. Denn diese Ausnahme befreit mehr als 90 Prozent aller Firmen von der Pflicht zum Arbeitsplatzerhalt. "Das Argument ist aus meiner Sicht nicht überzeugend", sagt Matthias Lefarth vom ZDH. "Denn der Verwaltungsaufwand für die Vorhaltung und Berechnung des Lohnsummenkriteriums stünde in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerschuld."

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