Von der Summe aus Guthaben, Forderungen etc. einerseits abzüglich Schulden andererseits darf der Nachfolger 20 Prozent des Unternehmenswerts abziehen. Der Restbetrag ist das Verwaltungsvermögen. "Betriebe sollten daher ihre Firma bei einer Schenkung möglichst dann bewerten lassen und übertragen, wenn der Stand des Verwaltungsvermögens möglichst gering ist."
Für sogenannte Cash-GmbHs ist die steuerfreie Nachfolge mit der Neuregelung von 2013 ausgeschlossen. Bei dem Modell pumpten Investoren Geld in eine GmbH, um deren Vermögen nach Abzug der Schulden steuerbegünstigt auf einen Nachfolger zu übertragen. Da die Firmen ansonsten keinen nennenswerten Betriebszweck verfolgten, haben sie mit der Neuregelung fast ausschließlich Verwaltungsvermögen und sind von den Steuervorteilen ausgeschlossen.
Bedingung 2: Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen
Der Nachfolger muss den Betrieb mindestens fünf Jahre lang fortführen. Er darf weder die Firma insgesamt, noch Teilbereiche in dieser Zeit verkaufen. Eine Ausnahme gilt etwa dann, wenn der Betrieb zwar Teile verkauft, gleichzeitig aber wieder investiert. Hält sich der Nachfolger irgendwann im Fünfjahreszeitraum nicht an diese Regel, versteuert das Finanzamt die Übergabe rückwirkend ohne die Steuervorteile. Es bleibt dann nur der persönliche Freibetrag des Nachfolgers (400.000 Euro für Sohn oder Tochter), bevor das Finanzamt die Steuer neu berechnet.
Bedingung 3: Nicht mehr als 150.000 Euro entnehmen
Die großen Steuervorteile sind ebenfalls verloren, wenn der Nachfolger außer seinen Einlagen und dem Gewinn innerhalb des Fünfjahreszeitraums mehr als 150.000 Euro entnimmt, oder sich bei einer GmbH ausschütten lässt. Verluste der Firma bleiben dabei unberücksichtigt.
Bedingung 4: Arbeitsplätze fünf Jahre lang erhalten
Schließlich muss der Nachfolger mit 85 Prozent Steuerrabatt Arbeitsplätze in der übertragenen Firma erhalten. Konkret bemisst dies das Gesetz daran, ob die Summe aller Löhne am Ende des Fünfjahreszeitraums mindestens 400 Prozent der Lohnsumme am Anfang beträgt. "Die Berechnung hierfür ist technisch sehr kompliziert und für die Finanzverwaltung kaum noch genau möglich", kritisiert Rechtsanwalt Marc Jülicher. Dennoch muss das für den Betrieb zuständige Finanzamt den Wert ermitteln. Ist er unterschritten, verringert sich der Steuervorteil anteilig. Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern sind von der Lohnsummenregel befreit – einer der Hauptkritikpunkte des Bundesfinanzhofs. Denn diese Ausnahme befreit mehr als 90 Prozent aller Firmen von der Pflicht zum Arbeitsplatzerhalt. "Das Argument ist aus meiner Sicht nicht überzeugend", sagt Matthias Lefarth vom ZDH. "Denn der Verwaltungsaufwand für die Vorhaltung und Berechnung des Lohnsummenkriteriums stünde in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerschuld."