Unternehmen übertragen Jetzt Firma verschenken und Steuervorteile sichern

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Unternehmensbewertung vom Profi oder Pi mal Daumen

Bevor das Finanzamt die Steuer berechnet, muss erst einmal feststehen, wie viel die Firma eigentlich wert ist. Hierfür gibt es mehrere Modelle. Handwerksbetriebe können von einem Betriebsberater ihrer Kammer vorab das Betriebsvermögen im AWH-Verfahren berechnen lassen. Es dient zwar in erster Linie der Berechnung des möglichen Verkaufspreises, kann aber auch als erster Anhaltswert für steuerliche Überlegungen dienen. Das Kürzel AWH steht für "Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betriebsberater im Handwerk". Es berücksichtigt zum Beispiel das Anlagevermögen, die Abhängigkeit vom Unternehmer, die Mitarbeiterstruktur, das Leistungsangebot, die Kunden- und die Lieferantenstruktur.

Für die steuerliche Berechnung ist seit 2009 das vereinfachte Ertragswertverfahren maßgeblich. Es gilt für Einzelunternehmen, Personengesellschaften (wie etwa KG, OHG, GbR), nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und bei Betriebsvermögen von Freiberuflern. Vereinfacht ausgedrückt ergibt sich aus dem Jahresgewinn und einem Kapitalisierungsfaktor das Betriebsvermögen. Anfang jedes Jahres nennt das Bundesfinanzministerium die Berechnungsgrundlage hierfür. Hieraus ergibt sich für 2014 der Faktor 14.

Diese Steuersätze werden im Erbfall fällig

Beispiel: Der Betrieb hat einen Jahresgewinn von 500.000 Euro ausgewiesen. Sein Betriebsvermögen beträgt 500.000 mal 14 und damit sieben Millionen Euro. "Kippt das Bundesverfassungsgericht die jetzigen Vorteile, wären die persönlichen Freibeträge ein viel zu geringfügiger Teil zur Schonung des Nachfolgers", warnt Steuerberater Bernhard Leibfried.

Ohne Steuervorteil die zwölffache Steuerlast

Im obigen Beispiel berechnet sich die Erbschaft- oder Schenkungsteuer so: Von sieben Millionen Euro Betriebsvermögen gehen 85 Prozent ab, also 5,95 Millionen Euro. Der Nachfolger muss also lediglich die restlichen 1,05 Millionen Euro versteuern. Beim Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bleiben 500.000, bei Sohn oder Tochter 400.000 Euro persönlicher Freibetrag unbesteuert. Bleiben also bei den Kindern 650.000 Euro steuerpflichtig. Das ergibt bei 19 Prozent Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Klasse I 123.500 Euro zu zahlende Steuer. Streicht das Bundesverfassungsgericht die Vorteile für Betriebsnachfolger, müsste der Sohn oder die Tochter 23 Prozent von 6,6 Millionen Euro, also fast 1,52 Millionen Euro ans Finanzamt überweisen.

Freibeträge für Schenkungen

Betrachtet man kleinere Betriebe, so ergibt die Berechnung bei einem Jahresgewinn von 200.000 Euro und dem Faktor 14 ein Betriebsvermögen von 2,8 Millionen Euro, die fast komplett steuerfrei auf den Nachfolger übergehen können – jedenfalls so lange Karlsruhe noch nicht anders entschieden hat. Die Berechnung hierfür: Von 2,8 Millionen Euro zieht das Finanzamt 85 Prozent Bewertungsabschlag, also 2,38 Millionen Euro, ab. Es bleiben 420.000 Euro, von denen noch der Teil eines maximal 150.000 Euro betragenden Abzugsbetrags abzuziehen ist (hier noch 15.000 Euro). Versteuern muss der Sohn oder die Tochter 405.000 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro zahlt der Nachfolger sieben Prozent Steuer auf 5.000 Euro, also 350 Euro. Ohne den Steuervorteil müssten die Nachkommen 19 Prozent Steuer auf 2,4 Millionen Euro und damit 456.000 Euro zahlen.


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