Bevor das Finanzamt die Steuer berechnet, muss erst einmal feststehen, wie viel die Firma eigentlich wert ist. Hierfür gibt es mehrere Modelle. Handwerksbetriebe können von einem Betriebsberater ihrer Kammer vorab das Betriebsvermögen im AWH-Verfahren berechnen lassen. Es dient zwar in erster Linie der Berechnung des möglichen Verkaufspreises, kann aber auch als erster Anhaltswert für steuerliche Überlegungen dienen. Das Kürzel AWH steht für "Arbeitsgemeinschaft der Wert ermittelnden Betriebsberater im Handwerk". Es berücksichtigt zum Beispiel das Anlagevermögen, die Abhängigkeit vom Unternehmer, die Mitarbeiterstruktur, das Leistungsangebot, die Kunden- und die Lieferantenstruktur.
Für die steuerliche Berechnung ist seit 2009 das vereinfachte Ertragswertverfahren maßgeblich. Es gilt für Einzelunternehmen, Personengesellschaften (wie etwa KG, OHG, GbR), nicht börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und bei Betriebsvermögen von Freiberuflern. Vereinfacht ausgedrückt ergibt sich aus dem Jahresgewinn und einem Kapitalisierungsfaktor das Betriebsvermögen. Anfang jedes Jahres nennt das Bundesfinanzministerium die Berechnungsgrundlage hierfür. Hieraus ergibt sich für 2014 der Faktor 14.
Diese Steuersätze werden im Erbfall fällig
Steuerklasse I: 7 Prozent
Steuerklasse II: 15 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
Steuerklasse: Je nach Verwandtschaftsgrad
Quelle: Erbschaftsteuergesetz
Steuerklasse I: 11 Prozent
Steuerklasse II: 20 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
Steuerklasse I: 15 Prozent
Steuerklasse II: 25 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
Steuerklasse I: 19 Prozent
Steuerklasse II: 30 Prozent
Steuerklasse III: 30 Prozent
Steuerklasse I: 23 Prozent
Steuerklasse II: 35 Prozent
Steuerklasse III: 50 Prozent
Steuerklasse I: 27 Prozent
Steuerklasse II: 40 Prozent
Steuerklasse III: 50 Prozent
Steuerklasse I: 30 Prozent
Steuerklasse II: 43 Prozent
Steuerklasse III: 50 Prozent
Beispiel: Der Betrieb hat einen Jahresgewinn von 500.000 Euro ausgewiesen. Sein Betriebsvermögen beträgt 500.000 mal 14 und damit sieben Millionen Euro. "Kippt das Bundesverfassungsgericht die jetzigen Vorteile, wären die persönlichen Freibeträge ein viel zu geringfügiger Teil zur Schonung des Nachfolgers", warnt Steuerberater Bernhard Leibfried.
Ohne Steuervorteil die zwölffache Steuerlast
Im obigen Beispiel berechnet sich die Erbschaft- oder Schenkungsteuer so: Von sieben Millionen Euro Betriebsvermögen gehen 85 Prozent ab, also 5,95 Millionen Euro. Der Nachfolger muss also lediglich die restlichen 1,05 Millionen Euro versteuern. Beim Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner bleiben 500.000, bei Sohn oder Tochter 400.000 Euro persönlicher Freibetrag unbesteuert. Bleiben also bei den Kindern 650.000 Euro steuerpflichtig. Das ergibt bei 19 Prozent Erbschaft- oder Schenkungsteuer in Klasse I 123.500 Euro zu zahlende Steuer. Streicht das Bundesverfassungsgericht die Vorteile für Betriebsnachfolger, müsste der Sohn oder die Tochter 23 Prozent von 6,6 Millionen Euro, also fast 1,52 Millionen Euro ans Finanzamt überweisen.
Freibeträge für Schenkungen
Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Schenkenden gewährt das Finanzamt Freibeträge in unterschiedlicher Höhe. Wer seinen Freibetrag ausgeschöpft hat, muss den darüber hinausgehenden Betrag oder Gegenwert der geschenkten Sache versteuern. Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich nach den Schenkungssteuerklassen, die ebenfalls vom Grad der Verwandtschaft abhängen.
Innerhalb der Steuerklassen ist der Steuertarif progressiv. Das heißt: Je höher der Geldwert der Schenkung, umso höher ist auch der zu entrichtende Steuersatz. Dabei ist die Steuer gestaffelt zu bezahlen. Ein Beispiel: Bis zu einem Betrag von 75.000 Euro etwa sind in der Steuerklasse I sieben Prozent Steuern auf den über den Freibetrag hinausgehenden Betrag zu zahlen. Von 75.000 bis 300.000 hingegen sind Steuern in Höhe von elf Prozent fällig, also elf Prozent von maximal 225.000 Euro.
Die Freibeträge sind für die Beschenkten alle zehn Jahre aufs Neue nutzbar. Wer anstatt größere zu vererben lieber schenken möchte, kann sein Erbe so alternativ stückweise in Abständen von zehn Jahren verschenken. Der Beschenkte kann dann jedes Mal den vollen Freibetrag ausschöpfen.
Der Freibetrag für Ehepartner beträgt 500.000 Euro. Ehepartner werden der günstigsten Schenkungssteuerklasse I zugeordnet.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden steuerlich Ehepartnern gleichgestellt. Der Freibetrag liegt bei 500.000 Euro. Sie werden der Schenkungssteuerklasse I zugeordnet.
Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkel bereits verstorbener Eltern erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro und werden ebenfalls der günstigsten Steuerklasse I zugeordnet.
Enkel, deren Eltern noch leben sowie Urenkel bekommen einen Freibetrag von immerhin 200.000 Euro zugesprochen und müssen Schenkungen darüber hinaus nach den Steuersätzen der Steuerklasse I versteuern.
Wollen Kinder ihren Eltern etwas schenken, ist der Freibetrag deutlich geringer als bei Schenkungen in die umgekehrte Richtung. Sie haben einen Freibetrag von lediglich 20.000 Euro und müssen alles darüber hinaus gemäß der Steuerklasse II versteuern. Die gleichen Regeln gelten für Schenkungen an Großeltern, den geschiedenen Ehegatten, Geschwister, Neffen und Nichten, Schwieger- und Stiefeltern sowie Schwiegerkinder.
Für Verlobte, Lebensgefährten sowie alle übrigen Beschenkten gilt ebenfalls ein Freibetrag von nur 20.000 Euro. Allerdings ist bei ihnen die Schenkungssteuerklasse zusätzlich die ungünstigste Klasse III.
Betrachtet man kleinere Betriebe, so ergibt die Berechnung bei einem Jahresgewinn von 200.000 Euro und dem Faktor 14 ein Betriebsvermögen von 2,8 Millionen Euro, die fast komplett steuerfrei auf den Nachfolger übergehen können – jedenfalls so lange Karlsruhe noch nicht anders entschieden hat. Die Berechnung hierfür: Von 2,8 Millionen Euro zieht das Finanzamt 85 Prozent Bewertungsabschlag, also 2,38 Millionen Euro, ab. Es bleiben 420.000 Euro, von denen noch der Teil eines maximal 150.000 Euro betragenden Abzugsbetrags abzuziehen ist (hier noch 15.000 Euro). Versteuern muss der Sohn oder die Tochter 405.000 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro zahlt der Nachfolger sieben Prozent Steuer auf 5.000 Euro, also 350 Euro. Ohne den Steuervorteil müssten die Nachkommen 19 Prozent Steuer auf 2,4 Millionen Euro und damit 456.000 Euro zahlen.