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Urteil BGH billigt Aufruf einer Verbraucherzentrale zur Kontokündigung

Erfolg für Verbraucherschützer im Kampf gegen Internetbetrug: Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz durfte eine Bank dazu auffordern, das Konto eines Inkassounternehmens zu sperren.

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Verbraucherschützer fordern, dass Banken im Zweifelsfall die Konten von Inkassounternehmen sperren können. Quelle: dpa

Im Kampf gegen Internetbetrügereien können Verbraucherschützer einen Sieg für sich verbuchen: Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz durfte eine Bank 2011 dazu auffordern, das Konto eines Inkassounternehmens zu sperren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden.

Die Richter wiesen damit die Klage eines Inkassounternehmens ab. In dem Fall hatte sich ein Internetnutzer an die Verbraucherzentrale gewandt. Er war in eine sogenannte Abofalle getappt: Auf einer Seite mit einem Routenplanerservice hatte er seine persönlichen Daten eingegeben, den Button „Jetzt anmelden“ angeklickt und damit ohne es zu wollen, einem Zweijahresvertrag zugestimmt.

Die Methoden der Inkasso-Unternehmen
Inkasso Quelle: fotolia.com
Hängeakten Quelle: fotolia.com
Insgesamt beschwerten sich die Verbraucher über 116 Schuldeneintreiber. Quelle: fotolia.com
Häufig steht in den Inkasso-Schreiben nicht einmal, wofür Geld bezahlt werden soll Quelle: fotolia.com
Inkassounternehmen bestimmen ihre Gebühren völlig frei und erreichen teils astronomische Höhen Quelle: fotolia.com
Im Regelfall ging es bei den Inkasso-Verfahren um geringe Summen Quelle: dpa/dpaweb
Die meisten Forderungen der Inkassobüros entstehen durch Abofallen im Internet Quelle: fotolia.com

Das Inkassounternehmen versuchte daraufhin, die Jahresgebühr von 96 Euro einzutreiben. Es mahnte den Nutzer mehrfach ab, obwohl die Verbraucherzentrale sich zwischenzeitlich eingeschaltet und den Vertrag angefochten hatte. Als die Verbraucherzentrale die Bank anschrieb, klagte das Inkassounternehmen.

Normalerweise sei eine Aufforderung wie die der Verbraucherschützer rechtswidrig und damit verboten, urteilten die BGH-Richter. In Ausnahmefällen wie diesem sei ein derartiges Vorgehen jedoch zu billigen. Denn hier habe sich Inkassounternehmen bewusst an der Durchsetzung eines Geschäftsmodells beteiligt, das auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegt gewesen sei. Die Vorinstanz hatte dagegen dem Unternehmen statt gegeben und argumentiert, die Verbraucherschützer müssten ihre Ziele im Wege einer Klage durchsetzen.

„Normalerweise gehen wir nicht auf diese Weise vor“, sagte Carmen Gahmig von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Sie wies daraufhin, dass Abofallen in dieser Form nicht mehr möglich sind. Seit 2012 schreibt ein Gesetz vor, dass ein Vertrag im Internet erst nach einem Extraklick auf einen Bestätigungsbutton zustande kommt. Zwischen 2007 und 2012 habe die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz jedoch knapp 29.500 Anfragen wegen Kostenfallen im Internet gehabt.

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