Urteil Bundesfinanzhof: Bankenabgabe ist steuerlich nicht abzugsfähig

Mit der Bankenabgabe sollen die Institute dazu beitragen, dass das Finanzsystem stabil bleibt. Die steuerliche Behandlung ist nun klar festgelegt.

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Das steuerliche Abzugsverbot für die Bankenabgabe ist rechtmäßig. Quelle: dpa

Das steuerliche Abzugsverbot für die Bankenabgabe ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Die Bankenabgabe war 2014 nach der Finanzkrise eingeführt worden, um einerseits riskante Geschäftsmodelle zu bremsen und andererseits mit den Beiträgen einen Restrukturierungsfonds zu finanzieren.

Das Verbot, diese Bankenabgabe bei der Steuer als gewinnmindernde Betriebsausgaben anzusetzen, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz, teilte der Bundesfinanzhof am Donnerstag in München mit.

Zwar schränke das Abzugsverbot das Prinzip ein, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen. Diese Einschränkung sei jedoch sachlich hinreichend begründet, erklärten die obersten Steuerrichter. Damit wiesen sie die Revision einer Bank gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster ab.

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