
Einen Maklervertrag kann man schon vor einer Besichtigung per E-Mail abschließen und damit auch widerrufen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Fällen, in denen Grundstückskäufer ihrem Makler die Provision nicht zahlen wollten. „In beiden Fällen gehen die Makler leer aus“, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Senats, Wolfgang Büscher, bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe.
Der Vertrag sei als Fernabsatzgeschäft zustande gekommen – nämlich per E-Mail beziehungsweise Telefon. Zum Zeitpunkt der Besichtigung war der Vertragsschluss damit schon abgeschlossen, wie Büscher erläuterte
Für die Kunden folgt daraus ein gesetzliches Recht, das Geschäft innerhalb der vorgesehenen Fristen zu widerrufen.