Urteil des Bundesverfassungsgerichts Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer ist in zentralen Punkten verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Womit Unternehmen und Privatleute rechnen sollten.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Formular für eine Erbschaftsteuererklärung Quelle: dpa

Die massiven Steuerprivilegien für Firmenerben verstoßen in ihrer derzeitigen Form gegen das Grundgesetz. Das entschied das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch. Die seit 2009 geltende Regelung zur großzügigen Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer wurde für verfassungswidrig erklärt. Sie verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes. Der Gesetzgeber müsse bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Bis dahin seien die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar. (Az. 1 BvL 21/12).

Immer wieder musste das Verfassungsgericht über die Regeln verhandeln, immer wieder gab es danach Neuregelungen – die wiederum angegriffen wurden. Bisher störten sich die Verfassungsrichter fast immer an den Ausnahmeregeln im Gesetz, denn die geraten schnell in Konflikt mit dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz. So ist es auch diesmal.

Wer muss in Deutschland Erbschaftsteuer zahlen?

Prinzipiell jeder, der durch Erbe oder Schenkung ein Vermögen erhält. Doch das Gesetz sieht eine Reihe von Ausnahmen vor. Zum einen sind kleinere Erbschaften bis zu einer Grenze von 500.000 Euro (für Lebenspartner) oder 400.000 Euro (je Kind) steuerfrei. Grundsätzlich befreit ist zudem selbstgenutzter Wohnraum. Diese Ausnahmen werden vom Bundesverfassungsgericht aber nicht infrage gestellt.

Diese Steuersätze werden im Erbfall fällig

Welche Ausnahmen gibt es für Unternehmer?

Vor dem Bundesverfassungsgericht wurden in den vergangenen Monaten die Ausnahmen für Betriebsvermögen geprüft, nachdem diese zuvor vom Bundesfinanzhof gerügt worden waren. Denn für Unternehmen gibt es deutlich weitreichendere Ausnahmen als für Privatleute. Ihnen stehen grundsätzlich zwei Befreiungsvarianten offen. Wenn sie nach dem Erbanfall über fünf Jahre die Zahl der Beschäftigten im Betrieb um höchstens 20 Prozent verringern und zudem das Unternehmen nicht verkaufen, müssen sie nur auf 15 Prozent des Unternehmenswertes Steuern zahlen. Für Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern gilt Art der Befreiung ohne Auflagen. Wenn Unternehmer ihren Betrieb sieben Jahre lang nicht verkaufen und die Zahl der Mitarbeiter dabei sogar konstant halten, entfällt die Erbschaftsteuer ganz.

Steuerklassen und Freibeträge für Erben und Beschenkte

Welche Kritik gibt es an der aktuellen Regelung?

Der wichtigste Kritikpunkt ergibt sich aus dem Konflikt mit dem Gleichheitsgrundsatz. Denn die Befreiungsregeln für Unternehmen stellen diese gegenüber allen anderen Bürgern deutlich besser. Zwar gibt es für diese Besserstellung einen gesellschaftlichen Zweck, nämlich den Bestand von Arbeitsplätzen zu sichern. Nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs ließe sich dieser jedoch auch mit einer weit weniger weitreichenden Befreiung erreichen.

Kritisiert wird insbesondere, dass Unternehmer in das steuerfreie Vermögen bis zu 50 Prozent „nicht betriebsnotwendiges“ Vermögen, also zum Beispiel Immobilien oder Kunstgegenstände einbringen dürfen. Dadurch führt die Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen de facto in vielen Fällen auch zu einer Steuerminderung auf die Privatvermögen der Unternehmer.

Da für Unternehmen mit weniger als 20 Mitarbeitern der Zwang zum Arbeitsplatzerhalt nicht gilt, wird das angestrebte Ziel aus Sicht des Bundesfinanzhofs zudem mit der aktuellen Regelung gar nicht erreicht. Schließlich liegen mehr als 90 Prozent aller Betriebe unter dieser Grenze.

Die Klausel bietet zudem allen größeren Unternehmen ein Einfallstor, um über Betriebsaufspaltungen die Auflagen des Gesetzes zu umgehen. In der ersten Anhörung im Sommer hat das Bundesverfassungsgericht ähnliche Zweifel anklingen lassen.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%