Urteil des Landesarbeitsgericht „Crowdworker“ sind keine Angestellten

„Crowdworker“ übernehmen kleine Jobs für Firmen und bieten ihre Dienste über das Internet an. Sie sind aber keine Angestellten der Internetplattform. Quelle: dpa

Immer mehr Menschen verdienen als Crowdworker mit Mikrojobs im Internet ihr Geld. Sind sie selbstständig oder müssten sie wie Angestellte behandelt werden? Dazu hat das Landesarbeitsgericht in München nun geurteilt.

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Sogenannte Crowdworker sind bei der Internetplattform, die ihnen Aufträge vermittelt, nicht angestellt. Das hat das Landesarbeitsgericht in München am Mittwoch entschieden. „Ein Arbeitsvertrag liegt nach der gesetzlichen Definition nur dann vor, wenn der Vertrag die Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit vorsieht“, teilte das Gericht mit. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zugelassen.

„Crowdworker“ übernehmen kleine Jobs für Firmen und bieten ihre Dienste über das Internet an. Sie arbeiten über Apps oder Internetplattformen und konkurrieren im Netz um Aufträge.

Vor dem Landesarbeitsgericht hatte ein Mikrojobber darauf geklagt, Angestellter der Internetfirma zu sein, die ihm die Jobs vermittelte. Der 1967 geborene Mann machte nach der Vermittlung durch die Plattform unter anderem Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten - und verdiente in 20 Stunden pro Woche knapp 1800 Euro im Monat.

Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, zog er vor Gericht. Aus seiner Sicht bestand zwischen ihm und der Plattform ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die beklagte Internetfirma hielt dagegen, der Kläger sei selbstständig und habe als Selbstständiger Aufträge übernommen. In vorheriger Instanz hatte das Arbeitsgericht seine Klage ebenfalls abgewiesen.

„Im vorliegenden Fall bestand weder eine Verpflichtung zur Annahme eines Auftrags, noch umgekehrt eine Verpflichtung für den Auftraggeber Aufträge anzubieten“, entschied nun auch das Landesarbeitsgericht.

Die IG Metall zeigte sich enttäuscht. „Aus unserer Sicht gibt es klare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, den wir in dieser Auseinandersetzung unterstützen, als Arbeitnehmer einzustufen ist“, sagte die Zweite Vorsitzende der Gewerkschaft, Christiane Benner. Dazu zählten als Kriterien, inwieweit der „Crowdworker“ vom Auftraggeber persönlich wirtschaftlich abhängig sei, ob er in den Betriebsablauf eingebunden sei und weisungsgebunden arbeite. Die IG Metall wolle die Urteilsbegründung abwarten und dann entscheiden, ob sie vor das Bundesarbeitsgericht gehe.

Laut dem „Crowdworking Monitor“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Jahr 2018 arbeiten rund 4,8 Prozent der wahlberechtigten Bevölkerung in Deutschland als Crowdworker. „Und es ist zu erwarten, dass diese Zahl deutlich ansteigen wird“, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in einem aktuellen Positionspapier zum Thema. Der DGB befürchtet seit langem prekäre Arbeitsverhältnisse von „Crowdworkern“ und fordert faire Regeln.

In einem Gutachten für das Bundesarbeitsministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)- ebenfalls aus dem Jahr 2018 - wird die „rechtliche Kategorisierung“ des „Crowdworkings“ als „außerordentlich schwer“ beschrieben. Der Grund sei ein „Dreiecksverhältnis zwischen Crowdsourcer, Plattform und Crowdworker“.

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