Urteil EuGH: Klage gegen missbräuchliche Vertragsklauseln auch im Nachhinein

Zwei Rumänen haben mit zwei Banken über Konditionen bereits getilgter Kredite gestritten. Nun ist klar: Verbraucherschutz ist nicht auf die Dauer des Vertrags beschränkt.

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Kläger in Rumänien wollen von Finanzinstituten Geld erstattet bekommen, das sie bereits zurückgezahlt hatten. Quelle: dpa

Verbraucher dürfen laut EU-Recht auch nach der vollständigen Abwicklung eines Kreditvertrags gegen darin enthaltene missbräuchliche Klauseln klagen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag, dass in einzelnen Ländern vorgesehene Verjährungsfristen solche Rechte nicht aushebeln dürfen (Rechtssache C-698/18).

Zwei Bürger streiten in Rumänien im Nachhinein mit zwei Banken über Verträge für Kredite, die bereits vollständig getilgt sind. Sie wollen gerichtlich feststellen lassen, dass in den Verträgen missbräuchliche Klauseln steckten: die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr und einer monatlichen Verwaltungsgebühr sowie die Möglichkeit der Bank, die Höhe der Zinsen zu ändern. Die Kläger wollen das aufgrund dieser Klauseln zu viel bezahlte Geld zurück.

Die Geldhäuser argumentierten hingegen, die Verträge seien erfüllt – und somit entfalle die Klagebefugnis. Die rumänischen Richter baten den EuGH um Rat in zwei Fragen: Gilt die EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auch nach Erfüllung der Verträge? Und kann das Recht auf Rückerstattung gegebenenfalls durch nationale Verjährungsfristen eingeschränkt werden?

Die obersten EU-Richter entschieden nun, dass der Verbraucherschutz nicht auf die Dauer des fraglichen Vertrags beschränkt ist. Zudem ergebe sich grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung, wenn ein Gericht missbräuchliche Vertragsklauseln für nichtig erklärt. Nationales Recht darf Klagemodalitäten wie Verjährungsfristen regeln. Doch darf es dem Urteil zufolge nicht unmöglich werden, den nach EU-Recht garantierten Verbraucherschutz durchzusetzen.

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