Urteil gegen Badenia Kündigungsklausel bei Bausparverträgen unzulässig

Eine Vertragsklausel der Bausparkasse Badenia, nach denen sie bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen kann, ist unwirksam. Dieses Urteil könnte Pilotcharakter für die gesamte Branche haben.

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Ein Antrag auf einen Bausparvertrag, Kleingeld, ein Stift und Grundrisse liegen auf einem Tisch. Die Karlsruher Richter haben ein wegweisen Urteil in Sachen Bausparvertrag gefällt. Quelle: dpa

Karlsruhe Das entschied das Landgericht Karlsruhe am Freitag nach einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Klausel bedeute in ihrer konkreten Formulierung eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer, begründete eine Richterin das Urteil. (Az.: 10 O 509/16)

Die Vertragsklausel sollte dem Unternehmen ermöglichen, nach vorheriger Ankündigung einen Bausparvertrag zu kündigen, wenn dieser nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen nicht erreicht hat oder ein Kunde die Zuteilung des Bauspardarlehens nach 15 Jahren noch nicht angenommen hat. Die Karlsruher Entscheidung könnte Pilotcharakter haben, denn auf eine ähnliche Klausel setzen auch die Landesbausparkasse (LBS) Südwest und der Verband der Privaten Bausparkassen. Dagegen laufen ebenfalls Klagen von Verbraucherschützern. Verglichen mit einem anderen vom Bundesgerichtshof (BGH) abgesegneten Weg könnten die Bausparkassen mit der strittigen Klausel künftig in der Regel zwei bis fünf Jahre früher Altverträge kündigen.

Bei dem Streit ging es nicht um die Kündigungen von Altverträgen mit hohen Guthabenzinsen aus den achtziger und neunziger Jahren - bei dieser Auseinandersetzung hatte der BGH im Februar ein Machtwort pro Bausparkassen gesprochen. Vielmehr ist das Thema bei diesem Streit noch Zukunftsmusik - die LBS aus Stuttgart fing mit den Klauseln 2005 an, der Verband der Privaten Bausparkassen 2013 und die Badenia erst 2015. Die erste Kündigung auf Basis der Klausel könnte also erst 2020 durch die LBS Südwest erfolgen. Die Verbraucherzentrale klagt aber schon jetzt, um zukünftige Nachteile für Verbraucher zu unterbinden.

Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte befürchtet, dass die Bausparkassen dadurch künftig vielen Kunden den Weg zu einem günstig verzinsten Darlehen abschneiden könnten. Diese Klausel sei unzulässig, weil sie den Vertragsweck gefährde, sagte er. Unter Vertragszweck meint er die Inanspruchnahme eines verbilligten Kredits nach der Guthabenphase eines Bausparvertrags.

Die Bausparbranche hingegen argumentierte, dass der Zeitrahmen von 15 Jahren bis zum Abruf des Darlehens ausreichend sei. Normalerweise brauchen Sparer nur sieben bis zehn Jahre, um genug Guthaben für einen Kredit zu haben - nach dieser Rechnung hätte ein typischer Sparer also fünf bis acht Jahre Zeit zum Abruf des Kredits.

Verbraucherschützer Nauhauser meint indes, das die Inanspruchnahme von Darlehen binnen 15 Jahren nicht immer absehbar sei. „Einige Verträge wurden auch für die Enkelkinder abgeschlossen - dann müsste ein 15-Jähriger das Darlehen abnehmen oder es droht die Kündigung.“ In anderen Fällen wurden die Raten möglicherweise wegen Scheidung oder beruflicher Versetzung für einige Zeit ausgesetzt, wodurch der Bausparvertrag später zuteilungsreif würde.

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