Nein, es herrschten noch keine Hochsommer-Temperaturen, als das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im April dieses jetzt bekannt gewordene Urteil fällte. Aufrecht und ernsthaft haben sich engagierte Richter in zwei Instanzen diesem Fall gewidmet. So sei er nun liebenden Heißblütern zur Lektüre empfohlen.
Der Fall: Eine Angestellte bekam am Telefon Streit mit ihrer Vorgesetzten, weil diese einen bereits abgesegneten Urlaubsantrag wieder einkassierte. Die Lage schaukelte sich hoch. Später griff der Gatte der Mitarbeiterin zornig zum Hörer, hatte die Chefin doch gerade den gemeinsamen Urlaub des Paares zunichte gemacht. Im Laufe des Telefonats warf er der Dame vor, seine Frau zu schikanieren. Sie sei „bescheuert“ und „inkompetent“, danach drohte er ihr Prügel an.
Daraufhin kündigte die Firma der Angestellten fristgerecht: Sie habe weder mäßigend auf ihren Mann eingewirkt, noch sich für dessen Drohungen entschuldigt. Da ging die Gattin auf die Barrikaden und vor Gericht. So entschieden die Richter: Die Kündigung ist nicht rechtmäßig, weil die Gattin nicht selbst gepöbelt habe. Ihr sei keine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten vorzuwerfen.
Zudem könne die Firma nicht nachweisen, dass die Gattin den tobenden Ehemann hätte überhaupt beschwichtigen können. Außerdem sei das ganze Telefonat nur zustande gekommen, weil die Vorgesetzte tatsächlich den Urlaub zu Unrecht verweigert habe. Gerade noch mal gut gegangen für das solidarische Ehepaar.
Aber auch Ihren eigenen Chef sollten Sie bestenfalls im Schach schlagen. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach 2012 urteilte im Falle eines Mitarbeiters, der seinem Boss lautstark androhte, ihm „in die Fresse zu schlagen“. Wer am Arbeitsplatz mit Gewalt droht oder zuschlägt, müsse mit einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. Eine Abmahnung sei nicht nötig. Bereits die Drohung mit Gewalt stelle eine Straftat dar, die der Arbeitgeber nicht zu dulden braucht.
Selbst eine lange Betriebszugehörigkeit oder ein hohes Alter verringern die Schandtat nach Ansicht verschiedener Gerichte nicht. Auch dann darf der Chef dem Grobian kündigen, allerdings nicht fristlos, sondern in der ordentlichen Kündigungsfrist. Von Temperaturgrenzen als Rechtfertigung heftigster Ausfälle ist in der Rechtsprechung bisher nichts bekannt.