Urteil in Leipzig Stadt München muss nicht für Luxus-Kita zahlen

Eltern finden keinen städtischen Krippenplatz und greifen auf eine teure Privat-Kita zurück. Das ist zulässig. Aber wer muss dafür zahlen? Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Urteil mit Signalwirkung gesprochen.

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Die Stadt München muss die Gebühren für eine private Kita nicht übernehmen. Eltern hatten geklagt. Quelle: dpa

Leipzig/München Die Stadt München muss die Kosten für einen Platz in einer Luxus-Kita nicht übernehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (BVerwG 5 C 19.16). Es hob ein anderslautendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) auf, der vergangenes Jahr zugunsten der klagenden Eltern geurteilt hatte.

Die Familie hatte sich um einen Krippenplatz für ihren kleinen Sohn zum 1. April 2014 beworben, aber zunächst keinen bekommen. Sechs Angebote der Stadt für eine Tagesmutter lehnten die Eltern ab, weil sie unpassende Betreuungszeiten hatten. Stattdessen suchten sie auf eigene Faust einen Platz in einer privaten Kita, die allerdings 1380 Euro im Monat kostete - Kinder-Yoga und Tanzkurse inklusive. Einen Teil der Kosten verlangten die Eltern zurück und klagten.

Das Verwaltungsgericht München hatte die Klage abgewiesen. Der VGH hatte in zweiter Instanz entschieden, die Stadt müsse zahlen, weil die Eltern keine Alternative gehabt hätten und der Jugendhilfeträger „nicht in die Puschen gekommen“ sei. Laut diesem Urteil sollte die Stadt die Differenz zwischen einem städtischen und dem teuren privaten Kita-Platz übernehmen - ungefähr 1000 Euro im Monat. Die Stadt München legte Revision dagegen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass es zwar zulässig war, dass die Eltern sich den Krippenplatz selbst beschafften. Eine Kostenübernahme könnten sie deswegen jedoch nicht verlangen, teilte das Gericht am Freitag mit.

Aus dem Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder ab einem Jahr folge kein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Kita und bei einer Tagesmutter. Auch seien die Jugendhilfeträger nicht verpflichtet, „dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz“ anzubieten.

Der Anspruch auf eine möglichst optimale Kinderbetreuung dürfe grundsätzlich „nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden, dass die Inanspruchnahme der nachgewiesenen Betreuungsstellen mit unzumutbaren finanziellen Belastungen verbunden wäre“. Was finanziell zumutbar ist, hängt aber vom Einkommen der Eltern ab und müsse im Einzelfall geprüft werden. Das sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen.

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