Urteil Weniger Grundsteuer bei Leerstand

Immobilieneigentümer können dank verschiedener Ausnahmeregeln ihre Steuerlast mindern. Die Rechtsprechung setzt Vermietern auf der Suche nach Steuerersparnis aber auch Grenzen.

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Leerstehende Wohnung Quelle: dpa

Wer ein Haus oder ein Grundstück besitzt, gerät ins Visier der Steuerbehörden. Erst kassiert das Finanzamt beim Kauf der Immobilie Grunderwerbsteuer und danach Jahr für Jahr Grundsteuer. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmefällen. So entschied der Bundesfinanzhof, dass Ehegatten nach wie vor Immobilien steuerfrei an ihre Partner übertragen dürfen ( II R 42/10). Das gelte auch, wenn sich die Ehepartner trennen und die Immobilien auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) übertragen. Das Modell mit einer GbR wenden Geschiedene häufig dann an, wenn die Immobilien auch betrieblich genutzt werden. So soll verhindert werden, dass der Streit ums Vermögen zulasten des Unternehmens geht.

In einem anderen Fall bestätigte der BFH, dass Vermieter von 2008 an einen teilweisen Erlass ihrer Grundsteuer beantragen können, wenn die Mieteinnahmen um über 50 Prozent geringer ausfallen als üblich (II R 36/10). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Teil der Wohnungen eines Mietshauses leer steht. Es sei dagegen nicht verfassungswidrig, dass Vermieter die volle Grundsteuer zahlen müssen, wenn der Mietausfall weniger als 50 Prozent betrage. Bis 2007 reichte schon eine Mieteinbuße von mehr als 20 Prozent für einen Teilerlass der Grundsteuer.

Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Berechnung der Grundsteuer nach Einheitswerten für Immobilien verfassungswidrig ist. Dies habe, so der BFH, aber keinen Einfluss auf den Erlass der Grundsteuer.

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