Urteil zugunsten von booking.com Die neuen Bestpreisklauseln stärken Plattformanbieter

Quelle: imago images

Bieten Hotels Übernachtungen über Plattformen wie booking.com an, dürfen sie ihre Zimmer auf der eigenen Website nicht günstiger anbieten. Das Urteil führt zu Nachteilen für Hotelbetreiber und stärkt Plattformanbieter.

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Geklagt hatte booking.com gegen eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts. Letzteres sah in der Vorgabe an Hotelbetreiber, Dienstleistungen zu den gleichen Konditionen anzubieten wie auf der hoteleigenen Homepage, eine Verletzung der Preisfestsetzungsfreiheit. Eine Beschränkung des Wettbewerbs sowohl zwischen den Portalen als auch zwischen den Hotels selbst wäre die Folge.

Zu Unrecht, urteilte nun das OLG Düsseldorf. „Enge“ Bestpreisklauseln zu Gunsten von Plattformbetreibern seien zulässig, entschieden die Richter. booking.com dürfe Hotelbetreibern verbieten, Unterkünfte auf deren eigener Homepage günstiger anzubieten als auf der Portalseite.

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf wäre eine solche Klausel jedoch für einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch notwendig, um Vorkehrungen gegen illoyales Umlenken von Kundenbuchungen zu treffen und sich vor Trittbrettfahrern zu schützen. Hierbei handelt es sich um Anbieter bestimmter Waren und Dienstleistungen, die darauf spekulieren, dass Besucher von Buchungsplattformen auf ihr dort eingestelltes Angebot aufmerksam werden.

Der Vertragsabschluss würde bestenfalls jedoch nicht über das Portal erfolgen, sondern aufgrund der besseren Konditionen, die auf der eigenen Homepage angeboten werden, direkt beim jeweiligen Anbieter. Die Hotels erlangen so die Möglichkeit, den Provisionszahlungen zu entgehen, die sie zu leisten hätten, wenn ein Kunde eine Unterkunft über die Plattform bucht. Durch dieses Vorgehen können die von den Plattformen investierten Werbeleistungen und deren höhere Besucherzahlen ausgenutzt werden, wobei die Hotels wiederum ihre Unterbringungsdienstleistungen mangels eigenen Werbeaufwands günstiger anbieten können.

„Weite“ Bestpreisklausel kartellrechtswidrig

Die Düsseldorfer Richter setzen nun klare Grenzen, innerhalb deren Bestpreisklauseln, auch Preisparitätsklauseln genannt, kartellrechtlich zulässig sind. In Übereinstimmung mit dem Bundeskartellamt hatte das Gericht zuvor im Jahr 2015 eine andere vertragliche Regelung, sogenannte „weite“ Bestpreisklauseln, als unwirksam erachtet. Danach hatte der Hotelbetreiber seine Dienstleistungen auf dem Portal zu den besten Konditionen, d.h. unter Einbeziehung sämtlicher Online- sowie Offline-Buchungskanäle, anzubieten. Hierin wurde eine Beeinträchtigung des horizontalen Wettbewerbs zwischen den unterschiedlichen Portalbetreibern gesehen.

Im Unterschied hierzu hat die nach dem aktuellen Beschluss beurteilte Vertragsregelung keinerlei direkten Auswirkungen auf die Preisfestsetzung bei anderen Buchungsportalen. Sie wurde vom OLG Düsseldorf als notwendige Nebenabrede eingestuft – und diese sind zulässig.

Sollte der Beschluss des OLG Düsseldorf rechtskräftig werden, würde dies die Marktposition von booking.com und anderer Plattformbetreiber weiter stärken. Denn ein Verzicht auf die Zusammenarbeit mit solchen Plattformen der Größe von booking.com ist aufgrund ihrer bislang schon großen Marktpräsenz nur schwer möglich.

Hotelbetreiber verlieren durch die Regelung zwar nicht vollständig die Möglichkeit, den gewünschten Preis für ihre Dienstleistungen frei festzusetzen. Jedoch wird ihre Preisflexibilität zumindest dadurch beschränkt, dass sie die Preise für die zwei gegenüberstehenden Absatzwege – Vertrieb über die eigene Homepage auf der einen und Positionierung der Angebote auf einer Buchungsplattform auf der anderen Seite - nicht mehr beliebig gestalten können.

Online-Handel könnte profitieren

Nun ist damit zu rechnen, dass andere Plattformbetreiber mit für sie vorteilhaften Klauseln dieser Art nachziehen werden. Je nachdem wie die Begründung des Beschlusses ausfällt, ist es durchaus denkbar, dass die zugrundeliegenden Rechtsgedanken auf weitere Bereiche des E-Commerce übertragen werden können. Somit könnten enge Bestpreisklauseln nicht nur für die Zusammenarbeit zwischen Hotelbetreibern und Buchungsportalen, sondern auch zwischen sonstigen Warenherstellern und Betreibern von Online-Marktplätzen zulässig sein. So könnte etwa Amazon Händlern, die über den Marktplatz des Handelsportals Waren vertreiben, günstigere Angebote auf deren eigener Homepage untersagen. Die Folge wäre eine weitere Steigerung der Marktpräsenz ohnehin schon dominanter Plattformbetreiber.

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