Valentinstag Verliebt, verlobt, versteuert

Rund um das Verlöbnis und die Ehe gibt es rechtlich und steuerlich viele Regeln. Warum das Verlobungsgeschenk sehr großzügig ausfallen darf, welcher Hochzeitstermin günstig ist und wie Besuchsfahrten bezuschusst werden.

Wer den diesjährigen Valentinstag zu einem Heiratsantrag nutzen möchte, sollte wissen, dass schon mit dem Heiratsversprechen – also der Verlobung – wichtige Rechtsfolgen eintreten. Ein so genanntes Verlöbnis ist ein Vertrag, in dem die Verlobten sich verpflichten, später eine gemeinsame Ehe einzugehen. Diese gegenseitige Verpflichtung ist allerdings nicht einklagbar, erklärt der Bund der Steuerzahler (BdSt) beantwortet die wichtigsten Fragen. Um einen Vertrag wirksam schließen zu können, müssen die Verlobungswilligen geschäftsfähig sein. Wer etwa stark betrunken ist, also unter einer „vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit“ leidet, kann sich nicht wirksam verloben. Quelle: dpa
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen schaut das Finanzamt oft ganz genau hin. Zu den nahen Angehörigen gehören neben Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern auch Verlobte. Damit die geschlossenen Verträge vom Finanzamt anerkannt werden, müssen sie wirksam geschlossen und denen unter Fremden geschlossenen Verträgen entsprechen. Das heißt: Die Vereinbarungen müssen dem entsprechen, was üblicherweise auch mit einem anderen Vertragspartner vereinbart wird. Verlobte sollten also vorsichtig sein, wenn sie mit dem Partner ein Arbeitsverhältnis eingehen, einen Mietvertrag aufsetzen oder ihm ein Darlehen gewähren. Quelle: dpa
In der Regel gelten Verlobungsgeschenke als Schenkung mit aufschiebender Bedingung. Somit wird die Schenkung erst wirksam, wenn die Ehe geschlossen wird. Folglich greift bei großzügigen Verlobungsgeschenken die Steuerpflicht erst nach der Eheschließung, und Verlobungsgeschenke mit einem Wert von bis zu 500.000 Euro bleiben steuerfrei. Quelle: AP
Sollten es sich die beiden Partner anders überlegen und ihre Verlobung auflösen, gilt dieser Freibetrag aber nicht. In diesem Fall gilt lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro. Vorweg ausgehändigte Geschenke müssen dann entweder zurückgegeben oder die Schenkung versteuert werden. Der über den Freibetrag hinausgehende steuerpflichtige Erwerb wird mit einem Mindeststeuersatz von 30 Prozent bemessen. Bei kostspieligen Geschenken sollten Verlobte an die geltenden Freibeträge im Schenkungsteuerrecht denken, um Steuernachzahlungen zu vermeiden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler. Quelle: dpa
Vor dem Gesetz gelten Verlobte als Angehörige und haben im Steuerrecht ein Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht. Daher ist es möglich, im Besteuerungs- und Ermittlungsverfahren sowie bei Betriebsprüfungen, die den Partner betreffen, die Aussage zu verweigern. Quelle: dpa-dpaweb
Für Eheleute und eingetragene Lebenspartner gelten im Steuerrecht bestimmte Sonderregelungen. Begründet ist diese Sonderstellung darin, dass die Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft eine gleichberechtigte Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft sind, in der die Partner gemeinsam zum Haushaltseinkommen beitragen. Quelle: dpa
In Deutschland haben Ehepaare die Wahl, ob sie ihr Einkommen individuell oder gemeinsam versteuern. Erzielen die Eheleute unterschiedlich hohe zu versteuernde Einkommen, ist in der Regel die Zusammenveranlagung mit dem Splitting-Verfahren die für sie beste Variante. Das Splitting trägt der Tatsache Rechnung, dass verheiratete Paare über das gleiche Haushaltseinkommen verfügen und damit auch gleich viel Einkommensteuer zahlen – unabhängig davon, wie viel jeder Partner zum Einkommen beiträgt. Entscheiden sich die Partner dafür, zusammen veranlagt zu werden, kann das Finanzamt dann auch beide in die Pflicht nehmen, die Einkommensteuer zu zahlen. Quelle: dpa
Technisch funktioniert das Splitting so: Das zu versteuernde Einkommen der beiden Partner wird zusammengerechnet. Der Steuertarif wird dann auf die Hälfte des zusammengerechneten Betrags angewendet. Das Ergebnis dieser Berechnung wird anschließend verdoppelt und ergibt die gemeinsame tarifliche Einkommensteuer für die Ehegatten. Ein Beispiel: Partner A hat im Jahr 2014 ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro. Er ist verheiratet und seine Frau hat ein eigenes Einkommen in Höhe von 20.000 Euro. Würden sich die beiden einzeln veranlagen lassen, müssten sie für das Jahr 2014 rund 12.210 Euro an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Wählen die beiden dagegen die Zusammenveranlagung, zahlen sie rund 11.727 Euro Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Quelle: dpa
Inwieweit die Zusammenveranlagung sinnvoll ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ehepartner und Lebenspartner sollten genau durchrechnen, welche Variante für sie die günstigste ist. Bei der Berechnung der Einkommensteuer hilft der Lohn- und Einkommensteuerrechner, den das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de zur Verfügung stellt. Quelle: dpa
Wenn sich Paare für die Heirat entscheiden, muss ein Hochzeitstermin festgesetzt werden. Auf die steuerrechtliche Situation des Ehepaares hat die kirchliche Heirat allein noch keine Auswirkungen. Erst wenn eine standesamtliche Trauung vollzogen wird, kann das Ehepaar die meist vorteilhaften steuerrechtlichen Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Verlobte profitieren noch nicht vom Splittingtarif. Doch selbst, wenn erst am 31. Dezember eines Jahres geheiratet wird, gilt der Splittingtarif für das ganze Jahr und damit zumindest auch für einen Teil des Verlobungszeitraums. Quelle: dpa
Um die genaue Steuerschuld der Ehegatten festzustellen, muss in der Regel bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Da jedoch der Fiskus nicht so lange auf die Lohnsteuern warten möchte, muss der Arbeitgeber jeden Monat Steuern vom Gehalt einbehalten. Dabei kann der Arbeitgeber nur den Arbeitslohn desjenigen Partners berücksichtigen, der bei ihm angestellt ist. Um auch die Verhältnisse des anderen Partners ausreichend zu würdigen, gibt es die Lohnsteuerklassen. Bei der Wahl dieser Lohnsteuerklassen ergibt sich für Eheleute ein Gestaltungsspielraum. Quelle: Blumenbüro Holland/dpa/gms
Die Ehe- und eingetragenen Lebenspartner haben die Wahl zwischen den Steuerklassen-Kombinationen III/V oder IV/IV und IV/IV mit Faktor. Bei der Steuerklassen-Kombination IV/IV können Nachzahlungen vermieden werden, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner in etwa gleich viel verdienen. Bei der Steuerklassen-Kombination III/V wird davon ausgegangen, dass der Partner mit der Steuerklasse III 60 Prozent und derjenige Partner mit der Steuerklasse V 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Entsprechen die Einnahmen nicht diesem Verhältnis, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Bei der Wahl des Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor wird die einzubehaltende Lohnsteuer mittels eines Faktors ermittelt, erklärt der BdSt. Quelle: dapd
Der Faktor ist ein Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten oder Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung errechnet. Damit wird die genaue voraussichtliche Jahressteuerschuld der Ehegatten bereits beim Lohnabzug berücksichtigt. Das Verfahren ist sinnvoll, wenn die Einkommensverhältnisse der Ehepartner im Laufe des Jahres relativ stabil bleiben – so die Steuerexperten. Ein Merkblatt zur Wahl der Lohnsteuerklassen bietet das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite unter www.bundesfinanzministerium.de Quelle: dpa
Bei der Wahl der Steuerklasse sollte auch bedacht werden, dass Lohnersatzansprüche wie Arbeitslosengeld, Eltern- oder Krankengeld vom zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn abhängen können. Quelle: dpa
Aus einer bestimmten Steuerklassen-Kombination kann sich eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung ergeben. Beziehen zum Beispiel beide Partner Arbeitslohn, und wird ein Partner nach der Steuerklasse V besteuert, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Gleiches gilt, wenn die Ehepartner die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor gewählt haben. Auf die tatsächlich zu zahlende Jahressteuer hat die Wahl der Steuerklassen keinen Einfluss. Bei einer klugen Entscheidung kann für die Partner im Monat aber ein höheres Nettogehalt herausspringen. Quelle: APN
Die Arbeitnehmerpauschale gilt für jeden Ehegatten, der im Erwerbsleben steht, getrennt. Jedem Ehegatten steht also die Pauschale von 1000 Euro zu, selbst wenn seine tatsächlichen Kosten geringer sein sollten. Werden die Ehegatten also zusammen veranlagt, und der eine Ehegatte hat Werbungskosten in Höhe von 900 Euro und der andere Partner Werbungskosten von 1200 Euro (hier ist ein Einzelnachweis erforderlich), können insgesamt Werbungskosten von 2200 Euro – also 1200 plus 1000 Euro –berücksichtigt werden. Denn: Auch dem Ehegatten mit Kosten in Höhe von 900 Euro steht die Arbeitnehmerpauschale in Höhe von 1000 Euro zu. Quelle: dpa
Steuerzahler mit einer zweiten Unterkunft am Arbeitsort können die wöchentliche Familienheimfahrt in der Einkommensteuererklärung absetzen. Der BdSt macht darauf aufmerksam, dass das Gleiche auch für den umgekehrten Fall gelten kann. Dies bestätigte das Finanzgericht Münster. Voraussetzung: Der Partner konnte aus beruflichen Gründen nicht nach Hause fahren. Im Fall war der Ehemann als Monteur auf wechselnden Baustellen tätig. Aus betrieblichen Gründen konnte er nicht zu seiner Familie fahren. Daher besuchte ihn seine Ehefrau. Die Fahrtkosten für den Besuch der Ehefrau können als Werbungskosten abgesetzt werden. Wichtig: Die Steuerzahler müssen nachweisen können, dass der Partner aus beruflichen Gründen nicht nach Hause fahren konnte. Zum Nachweis kann zum Beispiel eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden. Die Frage muss abschließend vom obersten deutschen Steuergericht, dem Bundesfinanzhof, entschieden werden. Sollte das Finanzamt die Kosten für die umgekehrte Familienheimfahrt nicht anerkennen, können Betroffene sich in ihrem Einspruch auf das Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 22/14 beziehen. Quelle: obs
Auch, wenn das einstige Liebespaar wieder getrennter Wege gehen möchte, hat das steuerliche Konsequenzen: Die Scheidung kann nur von einem Richter ausgesprochen werden. Oft ist ein solches Scheidungsverfahren teuer. Bisheriges Trostpflaster: Die Kosten konnten steuerlich geltend gemacht werden. Seit dem Jahr 2013 steht der Abzug der Scheidungskosten jedoch in Frage. Aufgrund einer Gesetzesänderung verweigert die Finanzverwaltung die steuerliche Anerkennung der Scheidungskosten. Quelle: dpa
Steuerzahler sollten dies nicht hinnehmen. Zwar wird auch in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2014 der Hinweis gegeben, dass Scheidungskosten und Kosten für die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr abzugsfähig sind. Die Finanzbeamten werden daher ab der Steuererklärung für das Jahr 2013 diese Kosten nicht mehr berücksichtigen. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, kann Einspruch eingelegt werden. Betroffene können sich auf ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen VI R 66/14 berufen und Einspruch gegen den Steuerbescheid vom Finanzamt einlegen. Quelle: dpa
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