Vermögen und Nachlass Besser Schenken statt vererben

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Schenkung mit vorbehaltenem Nießbrauch

Mit geschickter Vertragsgestaltung lässt sich das ändern. So könnte ein Schenker ein Verkaufsverbot vorsehen, zumindest zeitlich begrenzt. So kann dann zum Beispiel eine verschenkte Immobilie nicht einfach weiterverkauft werden. Vielen Schenkern sei das wichtig, so Andres: "Vor allem wenn es sich um wertvolle und vielleicht über Jahrzehnte von Ihnen intensiv betreute Gegenstände handelt, wollen Schenker oft nicht, dass diese gleich wieder verkauft werden."

In vielen Fällen, vor allem bei Immobilien, ist es auch sinnvoll, wenn die Schenkung mit vorbehaltenem Nießbrauch erfolgt  - ein Verkauf durch den Beschenkten ist dann weniger wahrscheinlich, wenngleich noch möglich. Bei einer vermieteten Immobilie stünden dem Schenker in diesem Fall weiter die Mieteinnahmen zu, gleichzeitig muss er die üblichen Aufwendungen für die Immobilie tragen. Das hat einen weiteren Vorteil: Das Nießbrauchsrecht wird als wertmindernd angesehen. Damit wird die Schenkung weniger wertvoll und es fällt erst sehr viel später Schenkungsteuer an.

Je enger verwandt, umso niedriger die Steuer

Wie viel Steuer überhaupt anfällt, hängt von der familiären Nähe zwischen Schenker und Beschenktem ab. Je näher sie sich stehen, desto niedriger ist die Steuerklasse (von I bis III) und desto niedriger ist der Steuersatz. In Steuerklasse I liegen die Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent, in Steuerklasse III beginnen sie bei 30 und enden erst bei 50 Prozent.

Mitunter drohen durchaus Steuerfallen, wie ein Praxisfall von Buchautor Andres zeigt: Eine Frau hatte von ihrer Mutter 1994 600.000 D-Mark geschenkt bekommen und diese in der Schweiz auf ein Auslandskonto gelegt. Die Zinsen hatte sie dem deutschen Fiskus verschwiegen, wollte sich nun aber offenbaren. Sie ging davon aus, nur die Zinsen der vergangenen zehn Jahre nachversteuern zu müssen. Doch das stimmte nicht, weil die Frau auch die Schenkung nicht gemeldet hatte. "Vereinfacht gesagt beginnt die Verjährung bei Schenkungen dann erst, wenn das Finanzamt von der Schenkung erfährt oder der Schenker gestorben ist", sagt Andres.

Im konkreten Fall lebte die Mutter aber noch. Daher habe die Frau auch die Schenkungsteuer nachträglich zahlen müssen, somit Zinsen für mehr als 20 Jahre. "Eine durchaus einschneidende Erfahrung."

Die Übertragung von Vermögen auf ein Konto des Ehegatten ist grundsätzlich steuerpflichtig, entschied der Bundesfinanzhof. Wer trotzdem nicht zahlen muss.

Mit Kettenschenkung Steuern vermeiden

Auf der anderen Seite kann mit geschickter Gestaltung die Schenkungsteuer deutlich gesenkt werden, etwa mit Kettenschenkungen. Wollen Eltern eine Immobilie für 400.000 Euro zu gleichen Teilen an ihr Kind und Schwiegerkind schenken, wäre das sehr ungeschickt. Der Freibetrag des Kindes (400.000 Euro) würde nur zur Hälfte genutzt. Weil dem Schwiegerkind andererseits nur 20.000 Euro Freibetrag zustehen, müsste es immerhin 19.800 Euro Schenkungsteuer zahlen. Stattdessen könnten die Eltern die Immobilie ihrer Tochter schenken, steuerfrei. Sie könnte dann in einem zweiten Schritt die Hälfte der Immobilie ihrem Mann schenken.

Da hier der Ehegatten-Freibetrag von 500.000 Euro greifen würde, fiele erneut keine Steuer an. Wichtig: Das beschenkte Kind darf keine Verpflichtung zur Weiterschenkung auferlegt bekommen und die Weiterschenkung darf laut Bundesfinanzhof nicht in der gleichen notariellen Urkunde erfolgen.

Wenn alles gut läuft, bleibt das Geschenk vollständig erhalten und macht so allen mehr Freude -  nur nicht dem Finanzamt.

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