Volksbank Reutlingen Negativzinsen für Kleinsparer nur bei Neuverträgen zulässig

Negativzinsen für Kleinsparer sind bei neu angelegten Konten zulässig. Das hat das Landgericht Tübingen entschieden.

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Die Einträge

Bei neu angelegten Konten hält das Landgericht Tübingen Negativzinsen für Kleinsparer für zulässig. Problematischer sei dies bei alten Kontoverträgen, argumentierten die Richter am Freitag in Tübingen. Bei der Verhandlung ging es um die Frage, ob Banken Negativzinsen für Sparguthaben ihrer Kunden berechnen dürfen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Volksbank Reutlingen geklagt, weil diese Negativzinsen auf Guthaben von Privatkunden für die Zukunft nicht ausschließen wollte. Eine Klausel zu Negativzinsen hatte die Bank allerdings nach dem Protest der Verbraucherschützer aus ihrem Preisverzeichnis gestrichen.

Der Anwalt der Volksbank berief sich auf variable Zinsen, die jeder Kontoinhaber beim Abschluss seines Vertrages akzeptiere. In Zeiten niedriger Zinsen könnten diese eben auch ins Minus gehen. Für die Richter ist entscheidend, ob und wann Kunden von ihrer Bank auf die möglichen Kosten hingewiesen würden. Neue Verträge seien somit unbedenklich, da sich die Vertragspartner bewusst auf die entsprechenden Konditionen einließen. Würden Negativzinsen allerdings auf alte, bestehende Verträge berechnet, sei das problematisch, da es ohne das bewusste Einverständnis der Sparer geschehe.

Streit um Negativzinsen

Die deutschen Banken leiden unter dem Niedrigzinskurs der Europäischen Zentralbank. Die Geldhäuser müssen selbst Negativzinsen zahlen, wenn sie Guthaben über Nacht bei der Notenbank lagern. Manches Institut will diese Belastung daher auf seine Kunden abwälzen. Das Urteil im Fall ist für Ende Januar angekündigt. Die Richter verwiesen jedoch darauf, der Fall habe das Potenzial, womöglich sogar vor dem Bundesgerichtshof zu landen.

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