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Wegweisendes Urteil Kosten für Studium und Ausbildung absetzbar

Ausgaben für Ausbildung und Studium können von der Steuer abgezogen werden. Die Regelung gilt bis zu fünf Jahre rückwirkend für die erste Berufsausbildung oder das erste Studium nach Schulabschluss.

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ein Arzt hält ein Stethoskop Quelle: dpa

Die Richter des VI. Senats des Bundesfinanzhofs in München - dem höchsten deutschen Finanzgericht - kippten mit ihrer Entscheidung das seit 2004 geltende Abzugsverbot. Sie waren in zwei Musterverfahren zu dem Schluss gekommen, dass beruflich veranlasste Kosten auch dann steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind, wenn sie direkt im Anschluss an eine Schulausbildung entstanden.

In einem der beiden Fälle hatte der Kläger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten durchlaufen. Die Kosten von annähernd 28.000 Euro wollte er in seiner Einkommensteuererklärung 2004 geltend machen und die vielen tausend Euro als steuerlichen Verlust für spätere Zeiten festschreiben lassen.

Studienaufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht

Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nicht selbstständige Tätigkeit als Pilot seien. Im anderen Streitfall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend ein Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung.

In beiden Fällen hatten die Finanzämter jedoch abgewunken und sich auf die seit 2004 geltende Regelung durch Paragraf 12, Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berufen. Danach sind Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium nicht abziehbar, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dieser Auffassung schloss sich der Bundesfinanzhof in beiden Urteilen aber nicht an. (Aktenzeichen: BFH VI R 38/10, Urteil vom 28.07.11, sowie BFH VI R 7/10, Urteil vom 28.07.11)

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