Werbungskosten Mit Arbeitszimmer und Dienstreise die Steuerlast senken

Ausgaben, die in Zusammenhang mit dem Beruf stehen, können Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen. Das kann die Steuerlast ordentlich senken. So lohnt auch eine freiwillige Einkommensteuererklärung.

ArbeitszimmerDas häusliche Arbeitszimmer dürfen aktuell jene Arbeitnehmer absetzen, bei denen dieser Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall können die Kosten in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden. Ein Abzug des Arbeitszimmers kommt auch bei den Arbeitnehmern in Betracht, denen der Chef keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das ist beispielsweise bei Lehrern häufig der Fall. In diesem Fall können pro Jahr aber maximal 1.250 Euro abgerechnet werden. Für Aufsehen hat im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Finanzgerichts Köln gesorgt (Az: 10 K 4126/09). Demnach können die Kosten für ein Arbeitszimmer selbst dann abgerechnet werden, wenn dieses zum Teil privat als Wohnzimmer genutzt wird. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage steht aber noch aus. Quelle: © Caroline Arber/moodboard/Corbi
BerufsausbildungWer nach dem Schulabschluss zum ersten Mal eine Berufsausbildung ohne Ausbildungsdienstverhältnis macht – beispielsweise ein Erststudium oder eine Ausbildung zum Piloten oder Physiotherapeuten –  kann die Kosten dafür derzeit nur als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von 4.000 Euro anerkennen lassen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 erhöht sich der Sonderausgabenabzug auf 6.000 Euro pro Jahr. Ob die Ausgaben auch als Werbungskosten gelten können, ist derzeit noch umstritten, beim Bundesfinanzhof  laufen dazu verschiedene Musterverfahren. Aufwendungen für eine zweite Ausbildung, ein Studium nach bereits abgeschlossener Berufsausbildung werden jedoch schon heute in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten anerkannt. Quelle: dpa
Beiträge zu Berufsverbänden und GewerkschaftenBeiträge zu Berufsständen, Berufsverbänden, Beamten- und sonstigen Verbänden oder Gewerkschaften sind Werbungskosten. „Voraussetzung ist aber, dass der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet“, sagt Anita Käding, Steuerexpertin beim Bund der Steuerzahler. Quelle: dpa
BerufshaftpflichtversicherungMitglieder bestimmter Berufsgruppen wie beispielsweise Ärzte, Ingenieure und Rechtsanwälte müssen eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Beiträge dazu gelten als Werbungskosten. Doch wenn der Arbeitgeber diese Beiträge zahlt, stellt dies grundsätzlich einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Quelle: dpa
BerufsbekleidungAusgaben für typische Berufsbekleidung sind Werbungskosten. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsschutzkleidung wie Helm, Kittel oder Arbeitshandschuhe, aber auch Uniformen und Arztkittel. „Der Anzug des Bankers gehört nicht dazu, denn den kann er auch privat tragen“, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Quelle: dpa
BewerbungskostenDie Suche nach einem Arbeitsplatz ist häufig nicht billig. Es entstehen Kosten für Stelleninserate, Bewerbungsbilder, Bewerbungsmappen, sonstiges Schreibmaterial, Briefporto und Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch. All dies lässt sich als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung angeben.
BewirtungskostenLädt ein Arbeitnehmer auf eigene Rechnung Geschäftskunden des Arbeitgebers ein, kann er die entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen. Unter Umständen werden auch Bewirtungen von Kollegen anlässlich eines Dienstjubiläums anerkannt. Quelle: Reuters
BrilleWer aufgrund seiner Arbeit am Computer eine Bildschirm-Brille braucht, kann die Ausgaben dafür als Werbungskosten abziehen. „Dies sollte von einem Arzt entsprechend dokumentiert werden“, rät Steuerexpertin Käding. Abziehbar sind ebenfalls Schutzbrillen. Aufwendungen für eine „normale“ Brille können hingegen nur bei den Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Quelle: dpa
ComputerDer privat angeschaffte Computer kann nur dann vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die private Nutzung des Gerätes unter zehn Prozent liegt. Dieser geringe Privatnutzungsanteil muss nachgewiesen werden. Wer den Computer stärker privat nutzt, kann weniger absetzen. Aus Vereinfachungsgründen darf der berufliche Nutzungsanteil auch auf 50 Prozent geschätzt werden. Quelle: dpa
DienstreisenAlle Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstehen, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Pauschalen für Fahrtkosten, Verpflegung und Übernachtungskosten, aber auch Reisenebenkosten wie Parkgebühren und Kosten für die Gepäckaufbewahrung. Hat der Arbeitgeber einen Teil der Aufwendungen bereits im Rahmen des steuerfreien Satzes erstattet, kann nur noch der verbleibende Kostenanteil als Werbungskosten abgerechnet werden. Quelle: ap
Doppelte HaushaltsführungDoppelte Haushaltsführung bedeutet, dass ein Steuerzahler am Wohnort und am Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhält. Die zweite Wohnung muss dabei beruflich veranlasst sein. „Bei ledigen Steuerzahlern wird die doppelte Haushaltsführung besonders kritisch geprüft“, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler. Daher sollten stets entsprechende Belege, wie Tankquittungen und Bahnfahrkarten für die Heimreise aufbewahrt werden. Neben den Fahrtkosten können auch die Aufwendungen für eine angemessene Zweitwohnung (in der Regel bis 60 Quadratmeter Wohnfläche) geltend gemacht werden. Quelle: dpa
EntfernungspauschaleAufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit 30 Cent je vollen Entfernungskilometer berücksichtigt werden. Ein Entfernungskilometer entspricht dabei zwei Fahrkilometern, sodass tatsächlich nur eine Strecke angerechnet wird. Die Entfernungspauschale wird jedoch unabhängig vom Verkehrsmittel gewährt, auch wer den Weg mit dem Fahrrad oder der Bahn zurücklegt, hat deshalb ein Anrecht auf die Pauschale. Alternativ können auch die tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden. Insbesondere bei kurzen Strecken zur Arbeit, ist dies oft günstiger. Quelle: dapd
FachbücherFachbücher und -zeitschriften, die ausschließlich oder überwiegend beruflich genutzt werden, können als Werbungskosten abgesetzt werden. Für allgemeinbildende Literatur sowie Tages- oder Wochenzeitung gilt das nicht – auch, wenn aus beruflichen Gründen gekauft werden.
Fortbildungskosten und SprachkurseWer sich in seinem ausgeübten Beruf weiterbildet, kann die Ausgaben dafür als Werbungskosten absetzen. Das gilt für Lehrgangskosten, Aufwendungen für Kurse, Fahrtkosten zur Fortbildung, Prüfungsgebühren und Fachbücher. Kosten für Sprachkurse, die lediglich Grundkenntnisse vermitteln, werden nur dann anerkannt, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. „Die Finanzämter prüfen dabei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls“, sagt Anita Käding. Gleiches gilt für die Anerkennung von Sprachreisen ins Ausland. Quelle: dpa
FührerscheinManche Berufe können ohne Führerschein nicht ausgeübt werden. Wer einen Führerschein in der Führerscheinklasse B erwirbt, kann die Kosten nicht als Werbungskosten absetzen. Anders sieht es bei einem Lkw-Führerschein aus. Da diese Führerscheinklasse für den privaten Alltagsgebrauch nicht üblich ist, werden die Ausgaben regelmäßig als Werbungskosten anerkannt. Quelle: dpa
GeschenkeWer Geschenke an betriebsfremde Personen aus der eigenen Tasche zahlt, kann dies als Werbungskosten absetzten, sofern das Geschenk nicht teurer als 35 Euro ist und eine berufliche Veranlassung dafür besteht. Geschenke an Kollegen sind nicht abziehbar. Quelle: dpa
Job-TicketWenn die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht wurden, können die Kosten für ein Job-Ticket grundsätzlich nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme, wenn die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauschale. Zum Nachweis sollte die Monatskarte aufbewahrt werden. Quelle: dapd
KinderbetreuungDoppelverdienende Eltern und berufstätige Alleinerziehende können im Veranlagungszeitraum 2011 die Kosten für die Betreuung für Kinder unter 14 Jahren zu zwei Dritteln als Werbungskosten absetzen. Maximal sind pro Kind und Jahr jedoch 4.000 Euro möglich. „Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können Kosten für die Kinderbetreuung unter Umständen auch als Sonderausgaben geltend gemacht werden“, sagt Steuerexpertin Käding vom Bund der Steuerzahler. Quelle: dpa
KrankheitskostenWer an einer typischen Berufskrankheit leidet, kann die Aufwendungen für die Behandlung als Werbungskosten absetzen. Dazu zählen beispielsweise Kurkosten aufgrund einer Berufskrankheit und Krankheitskosten aufgrund von Betriebsunfällen. Nicht berufsbedingte Krankheitskosten oder Aufwendungen wegen einer Verletzung, die beim freiwilligen Betriebssport entstanden sind, können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Quelle: dpa
ProzesskostenDie Kosten für ein Gerichtsverfahren, bei dem es um die Erzielung oder Erhaltung von Einnahmen geht, sind Werbungskosten. Dies ist regelmäßig bei Arbeitsgerichtsverfahren der Fall, bei Disziplinarverfahren oder Verfahren im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung. Abzugsfähig sind dann die Kosten des Prozesses, also die Gerichtsgebühren, Anwaltskosten oder die an eine Rechtsschutzversicherung gezahlten Beträge. Quelle: dpa
ReinigungskostenWer Berufskleidung benötigt, deren Anschaffungskosten er als Werbungskosten geltend machen kann, kann auch die Kosten für die Reinigung  steuerlich absetzen. Quelle: Pressefoto
SteuerberatungskostenSeit dem Jahr 2006 akzeptiert das Finanzamt Kosten für den Steuerberater oder den Lohnsteuerhilfeverein nur noch, soweit die Beratungskosten ausschließlich beruflich oder betrieblich veranlasst waren. Anerkannt werden Kosten für die Ermittlung der Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis, Kosten für das Anfertigen einer Einnahmeüberschussrechnung, Buchführungskosten, das Anfertigen und Zusammenstellen von Bilanzen, Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen sind steuerlich abzugsfähige Steuerberatungskosten. Privat veranlasste Steuerberaterhonorare oder Beiträge zu Lohnsteuerhilfevereinen werden nicht anerkannt. Quelle: APN
TelefonDie Kosten für ein privates Telefon (Festnetz, Telefax, Handy) können in Höhe der beruflichen Nutzung als Werbungskosten angesetzt werden. Dazu muss ein entsprechender Nachweis über drei Monate erbracht werden. Ohne Einzelnachweis können pauschal 20 Prozent der Kosten, maximal 20 Euro pro Monat, steuerlich geltend gemacht werden, wenn erfahrungsgemäß davon auszugehen ist, dass das private Telefon auch beruflich genutzt wird. Quelle: dpa
UmzugskostenAuch die Kosten eines beruflich bedingten Umzugs sind Werbungskosten. Voraussetzung ist, dass der Umzug beruflich motiviert ist. Dies wird anerkannt, wenn sich zum Beispiel die Fahrzeit zur Arbeit durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt. Zu den Umzugskosten zählen die Kosten für den Transport der Möbel, Besichtigungsfahrten, Kosten für eine übliche Maklergebühr, aber auch Einrichtungskosten. „Wer keine Einzelnachweise erbringen möchte oder den Umzug selbst organisiert, kann auch eine Pauschale geltend machen“, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Zeitschriften und ZeitungenAllgemeine Tages- und Wochenzeitungen sowie Zeitschriften sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Anerkannt werden hingegen die Kosten für Fachzeitschriften. Quelle: dpa
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