Wirecard Bundesbanker dürfen nur in Maßen zocken

Quelle: imago images

Mitarbeiter der Finanzaufsicht BaFin haben rege mit Aktien des Bezahldienstes Wirecard gehandelt – obwohl sie diesen beaufsichtigen sollten. Die Deutsche Bundesbank wollte so etwas verhindern. Einem Mitarbeiter passte das gar nicht. Wie das Verfahren ausging, was grundsätzlich im Arbeitsrecht für Insider gilt.

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Anders als bei der BaFin durften viele Mitarbeiter der Bundesbank nicht mit Wirecard-Aktien zocken. Denn Aktien und Anleihen von Finanzdienstleistern wie Banken und Versicherungen sind für rund ein Viertel der Beschäftigten, die Insiderwissen haben, tabu.

Das schreiben die Leitlinien der Europäischen Zentralbank EZB vor, die auch die Bundesbank umsetzen musste. Die Leitlinien sollen verhindern, dass die Mitarbeiter von Notenbanken, die über marktsensible Daten verfügen, diese Kenntnisse für private Börsengeschäfte ausnutzen.

Wegen der EZB-Vorgaben änderte die Bundesbank zum 1. September 2018 ihre Vorschriften für Wertpapiergeschäfte ihrer Beschäftigten. Nicht alle Bundesbankmitarbeiter waren mit den neuen Leitlinien einverstanden. Ein verbeamteter Bundesbanker wehrte sich gegen die Eingriffe in seine private Vermögensverwaltung. Er hätte beispielsweise alle Deals mit einzelnen Wertpapieren und Fonds ab 10.000 Euro melden müssen. Zudem war er als Insider eingestuft, ähnlich wie die Manager börsennotierter Unternehmen.

Diese Einschränkungen waren dem Bundesbankmitarbeiter zu rigide. Er klagte daher vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht. Zwar sahen die Richter erhebliche Eingriffe in private Finanzgeschäfte. Sie hielten die Regulierung jedoch für zulässig. Denn es sei ein legitimes Ziel, den „bösen Anschein“ zu verhindern, dass dienstliche Kenntnisse ausgenutzt werden. Dadurch würde das Vertrauen in die Zentralbank und das Eurosystem gestärkt (9 K 5011/18.F).

Dass die Ethik-Leitlinien der Bundesbank Mitarbeiter als Insider einstuften, sei zulässig, so die Frankfurter Richter. Anders als die Vorstände oder Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften müssten sie nicht mit den gleichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Insofern sei der Begriff Insider sehr weit auszulegen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist inzwischen rechtskräftig, weil der Kläger auf eine Revision verzichtete.

Auch außerhalb der Bundesbank gibt es Beschäftigte mit Insiderkenntnissen, etwa bei Unternehmensberatern oder Wirtschaftsprüfern. Arbeitgeber dürfen zwar in die privaten Wertpapiergeschäfte ihrer Mitarbeiter eingreifen. Es gibt jedoch Grenzen. „Arbeitgeber müssen ihre Vorschriften auf eine gesetzliche Grundlage zurückführen“, sagt Christoph Hexel, Arbeitsrechtsexperte der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf. Sie können also nicht willkürlich eingreifen.

Der Arbeitgeber muss demnach aus dem Gesetz heraus begründen, warum ein Beschäftigter ein Insider ist. Dies könnte beispielsweise ein Unternehmensberater sein, der Einblick in die Strategien eines börsennotierten Unternehmens hat. Der Berater müsste dann seine Beteiligungen offenlegen, um Insiderdeals zu verhindern. „Einen Verkauf solcher Aktien könnte ein Unternehmen jedoch nicht anordnen“, sagt Anwalt Hexel. Unzulässig sei es auch, pauschal alle Mitarbeiter zu zwingen, ihre Wertpapierdepots offenzulegen.

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