WiWo-Topkanzleien Die besten Anwälte für Arbeitsrecht

Dank immer neuer Gesetze benötigen Unternehmen Arbeitsrechtler mehr denn je, etwa im Hinblick auf Datenschutzrechte. Das WirtschaftsWoche-Ranking zeigt die renommiertesten Köpfe und Top-Kanzleien für Arbeitsrecht.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Die besten Anwälte für Arbeitsrecht Quelle: Fotolia

Ein Klient fordert seine Wirtschaftsprüfer (WP) auf, ein Angebot für einen neuen Prüfungsauftrag abzugeben – ein normaler Vorgang. Nicht normal aber, was als Angebot dann beim Unternehmen hereinflatterte: ein Angebot eines Konkurrenten, einer Prüfungsgesellschaft aus Süddeutschland, die der Unternehmenschef gar nicht gefragt hatte. Nur durch diesen Zufall kam heraus, was da eine ganze Truppe einer der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gerade trieb, nämlich heimlich einen großen Teamwechsel vorzubereiten.

Arbeitsrechtler-Ranking: Die Jury

Einer der Köpfe des untreuen Teams hatte die Aufforderung für das neue Angebot aufgehalten und schnurstracks an die neue berufliche Heimat geschickt. Und nicht nur das: Die Abtrünnigen hatten auch Kundenlisten und Betriebsgeheimnisse über den dienstlichen Mail-Account herausgeschleust – vor allem Gehaltslisten. Damit konnte der neue Arbeitgeber schon mal gezielt Abwerbeangebote an weitere Kollegen machen.

Doch der vermeintliche Coup flog auf. Kurz darauf traf sich ein großes Aufgebot an Anwälten mit der Maßgabe, den brisanten und peinlichen Fall unter der Decke zu halten. Am Ende der Verhandlungen musste die abwerbende WP-Gesellschaft 700.000 Euro Schadensersatz berappen für mitgenommene Kunden, verlorenen Umsatz und Anwaltskosten. „Solche Fälle nehmen zu, die Wechselbereitschaft ist insgesamt gestiegen“, beobachtet Arbeitsrechtler Michael Kliemt. Er ist Gründer von Kliemt & Vollstaedt, einer der renommiertesten Spezialkanzleien mit rund 60 Anwälten, die sich unter den Top 27 im WirtschaftsWoche-Topkanzleien-Ranking befindet.

Wiwo Top Kanzleien 2016: Die besten Arbeitsrechtler.

Für das Ranking hat das Handelsblatt Research Institute (HRI) im ersten Schritt mehr als 500 Arbeitsrechtsexperten identifiziert, denen im zweiten Schritt alle Arbeitsrechtsanwälte zur Bewertung vorgelegt wurden. Eigenbewertungen waren ausgeschlossen. Die Rücklaufquote betrug am Ende stolze 42 Prozent.

Die daraus entstandene Liste von 38 Kanzleien begutachtete wiederum die Jury mit Unternehmens-Chefjuristen Martin Schlag von Thyssenkrupp, Alexander Werner von Merck Group und Alexander Zumkeller von ABB. Für die wissenschaftliche Seite votierten als Juror Achim Schunder, Leiter Zeitschriften des Verlags C.H.Beck, und für die Verbände-Seite Silvio Fricke vom Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen sowie Ulrich Goldschmidt vom Berufsverband Die Führungskräfte. Das Ergebnis: 27 Kanzleien mit 45 hervorgehobenen Experten gelang die Aufnahme im Arbeitsrechtler-Ranking der WirtschaftsWoche.

Arbeitsrechtler führen kein Nischendasein mehr. „Der Beratungsbedarf ist extrem gestiegen“, sagt Stefan Röhrborn, Partner bei Vangard. Compliance, Scheinselbstständigkeit, Lohngleichheitsgesetz, Arbeitsstättenschutzverordnung, Regulierung der Leiharbeit, Frauenförderung, Rückkehr in Vollzeit sind nur einige der Themen, die Unternehmen aktuell viel Detailarbeit bescheren und für die sie Juristenhilfe brauchen.

Zudem: Schon seit gut 15 Jahren bescheren die nie enden wollenden Restrukturierungswellen der Unternehmen mit immer neuen Entlassungsrunden wie zuletzt bei der Commerzbank Arbeitsrechtlern viel Arbeit mit Sozialplänen und Abfindungsverhandlungen. Ebenso wie Firmenübernahmen, die im vergangenen Jahr einen neuen Höhepunkt erreichten.

Wann der Unfall ein Arbeitsunfall ist
Wer morgens vor der Arbeit einen Arzttermin wahrnimmt, ist auf dem Weg von der Praxis zum Arbeitsplatz in der Regel nicht unfallversichert. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) am 5. Juli. Anderes gilt danach nur, wenn der Arztaufenthalt mindestens zwei Stunden dauert oder der Unfall an einem Ort passiert, der wieder auf dem regulären Arbeitsweg von der Wohnung liegt (Az.: B 2 U 16/14 R). Im Streitfall musste der Arbeitnehmer aus Bayern krankheitsbedingt regelmäßig sein Blut untersuchen lassen. Mit seinem Arbeitgeber hatte er vereinbart, dass er dies gleich morgens tun kann und dann etwas später zur Arbeit kommt. Auch am Unfalltag war der Arbeitnehmer mit seinem Fahrrad zunächst zu seinem Hausarzt gefahren. Nach 40 Minuten machte er sich von dort auf den Weg zu seinem Arbeitsplatz. Dabei stieß er mit einem Auto zusammen. Laut Gesetz steht neben der Arbeit selbst auch der „unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit“ unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach bisheriger Rechtsprechung kann dies auch der Weg von einem „dritten Ort“ sein, etwa einem anderen Übernachtungsort. Abweichungen vom geeignetsten Weg, etwa zum Tanken oder Einkaufen, sind dagegen nicht versichert. Voraussetzung für einen „dritten Ort“ ist aber ein Mindestaufenthalt von zwei Stunden, urteilte nun das BSG. Quelle: DAPD
Auch bei der Weihnachtsfeier einer kleineren Abteilung in einem Unternehmen ist ein Unfall unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich unfallversichert. Die Anwesenheit eines höheren Chefs sei dafür nicht erforderlich, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 5. Juli. Die bisherige Rechtsprechung des BSG, nämlich dass ein Chef dabei sein muss, sei nicht mehr haltbar (Az.: B 2 U 19/14 R). Allerdings müsse die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfinden, alle Mitarbeiter der Abteilung müssten eingeladen sein und die Teamleitung daran teilnehmen. Auf die Anzahl der Teilnehmer an der Feier komme es nicht an, betonten die obersten deutschen Sozialrichter. Quelle: DPA
Wer im Home Office arbeitet und sich beim Wasserholen den Fuß bricht, kann dafür keinen Arbeitsunfall geltend machen. Das entschied das Bundessozialgericht am 5. Juli in Kassel (Az.: B 2 U 5/15 R). Der Arbeitgeber habe nicht das Risiko zu verantworten, wie der Lebensbereich des Arbeitnehmers gestaltet sei, hieß es zur Begründung. Im konkreten Fall wollte eine Frau vom Arbeitszimmer im Dachgeschoss in die Küche in der Etage darunter laufen, auf der Treppe brach sie sich den Fuß. Das Gericht erklärte, die Arbeit zu Hause nehme einer Wohnung nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Zudem sei es den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kaum möglich, in der Wohnung gefahrenreduzierende Maßnahmen wie etwa schwarz-gelbe Sicherheitsmarkierungen zu ergreifen. Quelle: DPA
Arbeitnehmer haben nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts auch bei Bereitschaftsdiensten Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 29. Juni in Erfurt in seinem zweiten Grundsatzurteil seit Mindestlohn-Einführung vor eineinhalb Jahren entschieden (Az.: 5 AZR 716/15). Das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden, sondern sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor, hieß es zur Begründung. Für den Präzedenzfall sorgte ein Rettungssanitäter aus dem Kreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen. Quelle: DPA
Bei gesetzlich vorgeschriebener Hygienekleidung in Lebensmittelbetrieben müssen Arbeitgeber auch die Kosten für die Reinigung übernehmen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 14. Juni in Erfurt (Az.: 9 AZR 181/15). Damit war ein Mitarbeiter eines niedersächsischen Schlachthofes jetzt auch in der dritten Instanz mit seiner Klage erfolgreich. In der Lebensmittelverarbeitung hätten die Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihre Beschäftigten saubere und geeignete Arbeitskleidung tragen, erklärten die obersten Arbeitsrichter. Damit gehöre ebenso die Kostenübernahme für die Reinigung dieser Kleidung zu den Pflichten der Arbeitgeber. Die Entscheidung dürfte für zahlreiche Mitarbeiter in der Lebensmittelbranche von Interesse sein. Quelle: DPA
Die wiederholte Verlängerung befristeter Arbeitsverträge für Wissenschaftler an Hochschulen ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch bei insgesamt sehr langer Beschäftigungsdauer nicht zwingend rechtswidrig. Dienen solche „Kettenverträge“ in einem erheblichen Zeitraum der beruflichen Qualifizierung der Wissenschaftler, spreche dies gegen eine missbräuchliche Ausnutzung der nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz möglichen Befristungen, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht am 8. Juni in Erfurt (Az.: 7 AZR 259/14). Dem Gericht lag der Fall einer Wissenschaftlerin vor, die an der Uni Leipzig insgesamt 22 Jahre lang über befristete Arbeitsverträge und zuletzt in Drittmittelprojekten beschäftigt war. Während dieser Zeit schrieb sie eine Doktorarbeit und erwarb die Habilitation. Die zuletzt vereinbarte Befristung bis Ende Oktober 2011 hielt die Frau für unwirksam. Das Arbeitsgericht hatte ihre Klage zurückgewiesen, das Landesarbeitsgericht Sachsen gab ihr Recht. Dagegen war der Freistaat Sachsen beim BAG in Revision gegangen, das bei der letzten Befristung keinen Rechtsmissbrauch sah. Quelle: DPA
Ein Unfall auf der Toilette einer Behörde kann nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts durchaus ein Dienstunfall sein. Damit bekam eine Mitarbeitern des Berliner Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg Recht, wie das Gericht am 25. Mai mitteilte. Die Beamtin war im August 2013 während des Dienstes in einem Toilettenraum gegen einen weit geöffneten Fensterflügel gestoßen. Sie erlitt eine Platzwunde sowie eine Prellung und musste ärztlich behandelt werden. Ihre Vorgesetzten hatten das nicht als Dienstunfall anerkannt und argumentiert, der Aufenthalt in einer Toilette sei eine rein private Angelegenheit (Urteil der 26. Kammer vom 4. Mai 2016 - VG 26 K 54.14). Das sahen die Verwaltungsrichter anders. Ein Dienstunfall sei es dann, wenn ein Körperschaden infolge eines plötzlichen Ereignisses im oder infolge des Dienstes erlitten werde. Dies treffe auf den Fall der Frau zu. Der Zusammenhang mit dem Dienst sei dann gegeben, wenn es zum Unfall während der Dienstzeit am Dienstort komme. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde seine sogenannte Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Quelle: DPA

Partner für 700 Euro pro Stunde

300 bis 700 Euro kosten Partner renommierter Adressen an Stundenhonorar. Angestellte Anwälte – je nach Erfahrung – 200 bis 400 Euro die Stunde. Die Faustregel: Law Firms schreiben höhere Rechnungen als Spezialistenkanzleien, und sie verlegen sich immer mehr auf das Geschäft mit Transaktionen und insbesondere auf die Schnittstellen zu Steuerrecht oder Datenschutzrecht.

„War Datenschutz früher nur etwas für abgedrehte Spinner, so ist es heute ein großes Thema“, sagt Kliemt. Ein großes Thema, weil zu viel auf dem Spiel steht, seit der Gesetzgeber Ernst macht: Firmen drohen bei Mängeln erhebliche Strafzahlungen, und Manager haben sogar strafrechtliche Risiken – von Reputationsschäden der Unternehmen ganz zu schweigen.

Langzeitschäden fürs Unternehmen

Lukrativ sind für Kanzleien auch hoch dotierte Managerverträge bis hin zum Dax-Vorstandsvertrag. Die haben im Durchschnitt 15 bis 30 Seiten, aber vor allem deren Anlagen mit Aktienoptionen, Altersversorgung, nachvertraglichen Wettbewerbsverboten und Vertragsstrafen füllen schnell einen ganzen Aktenordner, erzählt Stefan Seitz von Seitz Partner aus Köln, eine von vier Kanzleien, mit der die Leverkusener Bayer als sogenannte Panel-Kanzlei bevorzugt zusammenarbeitet.

Krankheiten sind kein Kündigungsgrund
Wer zu oft krank ist, fliegt Quelle: dpa
Chronisch Kranke genießen keinen besonderen KündigungsschutzDass ein Krankenschein vor Kündigung schützt, ist ein weit verbreiteter Irrtum. Tatsächlich ist eine Kündigung jederzeit möglich, allerdings nur unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist und eines etwaigen Kündigungsverbots, wie es für Schwangere und Betriebsratsmitglieder gilt. Sogar eine Kündigung aufgrund einer langwierigen Krankheit ist möglich, sofern der Arbeitgeber damit rechnen kann, dass der Arbeitnehmer in den kommenden Jahren jeweils länger als sechs Wochen ausfällt und dem Unternehmen durch die Lohnfortzahlung somit hohe Kosten aufbürdet. Quelle: Fotolia
Auch Probe arbeiten ist versichertWer in einem Betrieb ein paar Tage zur Probe arbeitet, sollte gut auf sich aufpassen. Bei diesem Schnupperpraktikum greift der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nämlich nicht. Damit die Versicherung zahlt, muss jemand ein in den Betrieb integrierter Arbeitnehmer sein. Und das sind Probearbeiter nun einmal nicht. Dafür hat der mögliche zukünftige Chef aber auch keine Weisungsbefugnis und der Probearbeiter muss nicht arbeiten. Beim Probe arbeiten geht es mehr darum, sich den Betrieb einen Tag lang von innen anzuschauen. Quelle: dpa
Mein Bonus gehört mirUnter bestimmten Voraussetzungen kann der Vorgesetzte einen bereits ausgezahlten Bonus auch wieder zurückverlangen. Das ist beispielsweise möglich, wenn ein Mitarbeiter kurz nach der Bonuszahlung kündigt oder ihm verhaltensbedingt gekündigt wird, wie der Arbeitsrechtexperte Ulf Weigelt erklärt. Das gilt für Boni von mehr als 100 Euro. Kleinere Beträge kann der Arbeitnehmer in der Regel behalten. Wenn der Chef den Bonus zurückfordert, lohnt sich jedoch für den Arbeitnehmer einen Blick in die Bonusvereinbarung, die Betriebsvereinbarung oder den Tarif- beziehungsweise Arbeitsvertrag. Gibt es dort keine Rückzahlungsklausel, fehlt dem Vorgesetzten die rechtliche Grundlage und das Geld bleibt beim Arbeitnehmer. Quelle: Fotolia
Kündigungen sind auch ohne drei Abmahnungen im Vorfeld möglichIm Fall einer schweren Pflichtverletzung kann dem Arbeitnehmer auch ohne vorangegangene Abmahnung gekündigt werden, etwa weil er Büromaterial klaut oder die Portokasse leert. Voraussetzung ist ein gravierender Verstoß des Mitarbeiters. Mehr über Abmahnungen erfahren Sie übrigens hier. Quelle: Fotolia
Mündliche Kündigungen sind unwirksamEine Kündigung bedarf immer der Schriftform, der Gesetzgeber kennt da keine Ausnahmen. Auch im Fall einer regulären Kündigung muss der Arbeitgeber seinen Schritt nicht im Kündigungsschreiben begründen. Wer also „Sie sind entlassen!“ von seinem Chef hört, kann abwarten, bis die nachweisbare Zustellung des Kündigungsschreibens erfolgt ist. Außerdem muss eine Kündigung handschriftlich unterschrieben sein. Eine SMS oder E-Mail genügt nicht. Quelle: Fotolia
Mündliche Arbeitsplatzzusagen sind wirksamEine Anstellung erfordert anders als die Kündigung keine Schriftform – auch wenn dies üblich und meist vom Arbeitgeber selbst gewünscht ist. Arbeitsverträge können laut Bürgerlichem Gesetzbuch auch formfrei erfolgen. Allerdings müssen befristete Anstellungsverträge schriftlich erfolgen, sonst ist die Befristung unwirksam. Quelle: Fotolia

Insbesondere Topmanager von Aktiengesellschaften rücken mit ihren hoch kompliziert gestrickten Bezügen immer stärker ins Licht der Öffentlichkeit: Aufsehen erregte zuletzt die Deutsche Bank, als sie ankündigte, von elf Ex-Vorstandschefs – darunter Josef Ackermann, Jürgen Fitschen und Anshu Jain – einen gut zweistelligen Millionenbetrag zurückzuverlangen.

„Schon seit der Bankenkrise nehmen diese Claw-Back-Klauseln zu, insbesondere seit die IKB-Bank unter den Rettungsschirm schlüpfte“, so Stefan Röhrborn von der Spezialkanzlei Vangard. Damals musste die Bank trotz ihrer Schieflage hohe Boni an die Vorstände zahlen, weil diese ihre persönlichen Ziele dennoch erreicht hatten. Weil das aber der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln war, kam es zu einem entsprechenden Gesetz wie der Institutsvergütungsverordnung für die Finanzbranche, das solche Missstände nun verhindern soll.

Leidenschaft für Boni: Ex-Deutsche-Bank-Vorstände Jain und Fitschen Quelle: REUTERS

Neue Rückforderungsklauseln

Inzwischen sorgen aber auch Unternehmen gegen Managerfehler vor – quer durch alle Branchen. „In mindestens jedem zweiten Vertrag für Unternehmen mit ihren Vorständen stehen heute Rückforderungsklauseln für gezahlte Boni“, beobachtet Röhrborn.

Claw-Back-Klauseln kommen aus den USA und machen Managern Sorgen. Riskieren sie doch, ihre Boni der Firma zurückzahlen zu müssen, wenn zum Beispiel der Gewinn des Unternehmens unter Vorjahresniveau liegt, das Unternehmen in Schieflage gerät oder andere Kennzahlen nicht erreicht werden. Selbst wenn der Vorstand seine persönlichen Ziele geschafft, die Boni schon kassiert und auch schon versteuert hat. Bei Gratifikationen sind solche vertraglichen Rückzahlungspflichten erlaubt, beim Fixgehalt dagegen nicht. Röhrborn: „Am gehobenen Vorstandsstammtisch findet man das Thema nicht lustig.“ Denn in manchen Verträgen beträgt das Grundgehalt 600.000, aber die Boni bis zu zehn Millionen Euro.

Die Folge war bislang landauf, landab: Manager sparten Kosten ein, was das Zeug hält – egal, mit welchen Langzeitschäden fürs Unternehmen. Das kommt davon, wenn es zum Beispiel im Vertrag heißt „Boni für Personalreduktion“ statt „Boni für Personalreduktion nur bei vollständiger Aufrechterhaltung des Betriebs“.

Dumm nur, wenn entlassene Mitarbeiter später zurückgeholt werden müssen, weil es ohne sie und ihr Know-how doch nicht ging. Und das passiert öfter, sagt Röhrborn. Denn die Unternehmensberater gehen nur nach den Gehaltslisten vor, die Arbeitsrechtler müssen dann bei den Leuten ansetzen, wo die Berater zuvor die Kreuzchen malen – nämlich bei den höchsten Gehältern. Egal, wie viel Know-how dem Unternehmen auf Nimmerwiedersehen verloren geht.

Von AGS Legal bis Vangard: Die Topkanzleien für Arbeitsrecht

Die Topkanzleien für Arbeitsrecht
AGS LegalOliver Zöll
Allen & OveryThomas Ubber, Tobias Neufeld
Altenburg Anja Mengel, Stephan Altenburg
Baker McKenzieBurkard Göpfert
Beiten BurkhardtKatja Hinz, Wolfgang Lipinski
CMS Hasche SigleBjörn Gaul, Alexander Bissels, Gerlind Wisskirchen
Fischer RechtsanwälteBurkhard Fischer
Freshfields Bruckhaus DeringerKlaus-Stefan Hohenstatt, Thomas Müller-Bonanni
FringsPartnersArno Frings
Gleiss LutzMartin Diller, Christan Arnold, Steffen Krieger, Ulrich Baeck
Gragert StamerKatrin Stamer
GreenfortMark Lembke
Heuking Kühn Lüer WojtekBernd Weller
Kliemt & VollstädtMichael Kliemt, Barbara Reinhard, Christoph Crisolli
Küttner RechtsanwälteTim Wißmann, Thomas Niklas
LinklatersGeorg Annuß
NaegeleSebastian Frahm
NoerrHans-Christoph Schimmelpfennig
Pusch WahligJochen Keilich, Tobias Pusch
RaueGernod Meinel
Schramm Meyer KuhnkeNils Schramm
Schweibert Leßmann & PartnerUlrike Schweibert
Seitz PartnerStefan Seitz
StaudacherPeter Staudacher
Thür Werner SontagFranz Thür
T/S/CSusanne Clemenz, Johannes Schipp
VangardSebastian Maiß, Frauke Biester-Junker, Stefan Röhrborn, Peter Hützen, Alexander Bartz
Quelle: HRI/WirtschaftsWoche 2017
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%