Lukrativ sind für Kanzleien auch hoch dotierte Managerverträge bis hin zum Dax-Vorstandsvertrag. Die haben im Durchschnitt 15 bis 30 Seiten, aber vor allem deren Anlagen mit Aktienoptionen, Altersversorgung, nachvertraglichen Wettbewerbsverboten und Vertragsstrafen füllen schnell einen ganzen Aktenordner, erzählt Stefan Seitz von Seitz Partner aus Köln, eine von vier Kanzleien, mit der die Leverkusener Bayer als sogenannte Panel-Kanzlei bevorzugt zusammenarbeitet.
Insbesondere Topmanager von Aktiengesellschaften rücken mit ihren hoch kompliziert gestrickten Bezügen immer stärker ins Licht der Öffentlichkeit: Aufsehen erregte zuletzt die Deutsche Bank, als sie ankündigte, von elf Ex-Vorstandschefs – darunter Josef Ackermann, Jürgen Fitschen und Anshu Jain – einen gut zweistelligen Millionenbetrag zurückzuverlangen.
„Schon seit der Bankenkrise nehmen diese Claw-Back-Klauseln zu, insbesondere seit die IKB-Bank unter den Rettungsschirm schlüpfte“, so Stefan Röhrborn von der Spezialkanzlei Vangard. Damals musste die Bank trotz ihrer Schieflage hohe Boni an die Vorstände zahlen, weil diese ihre persönlichen Ziele dennoch erreicht hatten. Weil das aber der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln war, kam es zu einem entsprechenden Gesetz wie der Institutsvergütungsverordnung für die Finanzbranche, das solche Missstände nun verhindern soll.
Neue Rückforderungsklauseln
Inzwischen sorgen aber auch Unternehmen gegen Managerfehler vor – quer durch alle Branchen. „In mindestens jedem zweiten Vertrag für Unternehmen mit ihren Vorständen stehen heute Rückforderungsklauseln für gezahlte Boni“, beobachtet Röhrborn.
Claw-Back-Klauseln kommen aus den USA und machen Managern Sorgen. Riskieren sie doch, ihre Boni der Firma zurückzahlen zu müssen, wenn zum Beispiel der Gewinn des Unternehmens unter Vorjahresniveau liegt, das Unternehmen in Schieflage gerät oder andere Kennzahlen nicht erreicht werden. Selbst wenn der Vorstand seine persönlichen Ziele geschafft, die Boni schon kassiert und auch schon versteuert hat. Bei Gratifikationen sind solche vertraglichen Rückzahlungspflichten erlaubt, beim Fixgehalt dagegen nicht. Röhrborn: „Am gehobenen Vorstandsstammtisch findet man das Thema nicht lustig.“ Denn in manchen Verträgen beträgt das Grundgehalt 600.000, aber die Boni bis zu zehn Millionen Euro.
Die Folge war bislang landauf, landab: Manager sparten Kosten ein, was das Zeug hält – egal, mit welchen Langzeitschäden fürs Unternehmen. Das kommt davon, wenn es zum Beispiel im Vertrag heißt „Boni für Personalreduktion“ statt „Boni für Personalreduktion nur bei vollständiger Aufrechterhaltung des Betriebs“.
Dumm nur, wenn entlassene Mitarbeiter später zurückgeholt werden müssen, weil es ohne sie und ihr Know-how doch nicht ging. Und das passiert öfter, sagt Röhrborn. Denn die Unternehmensberater gehen nur nach den Gehaltslisten vor, die Arbeitsrechtler müssen dann bei den Leuten ansetzen, wo die Berater zuvor die Kreuzchen malen – nämlich bei den höchsten Gehältern. Egal, wie viel Know-how dem Unternehmen auf Nimmerwiedersehen verloren geht.