Ganzer Austritt
Bei einem Austritt im Laufe des Jahres wird die Kirchensteuer auf das anteilige Jahreseinkommen berechnet. Wer also zum Beispiel bis März in der Kirche ist, zahlt ein Viertel der auf sein gesamtes Jahreseinkommen anfallenden Kirchensteuer. Lassen sich Einnahmen ins Folgejahr verschieben, spart das Steuer. Steuerberater müssen Mandanten nicht unbedingt über die Ersparnisse durch einen Kirchenaustritt informieren. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sie bei Prüfung von steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten nur auf die Kirchensteuer hinweisen müssen, wenn diese die übliche Quote übersteigt (IX ZR 53/05).
Sonderausgabenabzug
Gezahlte Kirchensteuer kann jeder Steuerzahler im Folgejahr unbegrenzt als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Insgesamt haben Kirchenmitglieder dadurch allein 2010 rund 2,8 Milliarden Euro gespart.
Besonderes Kirchgeld
Besonderes Kirchgeld kann anfallen, wenn in einer Ehe nur der Ehepartner mit deutlich geringerem Einkommen Kirchenmitglied ist und beide eine gemeinsame Steuererklärung abgeben. Mit einem Trick versuchen Steuerzahler, es zu umgehen. In Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, im Saarland und in Schleswig-Holstein fällt kein besonderes Kirchgeld an, wenn das Nicht-Kirchenmitglied einer anderen weltanschaulichen Gemeinschaft -angehört, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat – unabhängig davon, ob diese Mitgliedsbeiträge erhebt. Neben den Kirchen sind auch einige humanistische Vereinigungen solche Körperschaften. Tritt das Nicht-Kirchenmitglied dort ein, kann es das besondere Kirchgeld umgehen. In Nordrhein-Westfalen werden freiwillige Beiträge, zum Beispiel an Freikirchen, auf das Kirchgeld angerechnet (Bundesfinanzhof, I R 38/06).