Die Debatte um eine unzulässige Doppelbesteuerung von Rentnern nimmt Fahrt auf. Nun zeigt eine neue, noch unveröffentlichte Studie des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Günter Siepe und seines Bruders, dem Finanzmathematiker Werner Siepe, im Auftrag der Vers Versicherungsberater Gesellschaft aus Berlin, welche Ausmaße die Doppelbesteuerung annimmt und - noch wichtiger - wie sie sich wirksam verhindern ließe.
Die WirtschaftsWoche hatte im Januar mit der Berichterstattung zu einer ersten Studie zum Thema die Diskussion maßgeblich angestoßen. Im April war dann bekanntgeworden, dass es schon 2007 große Bedenken an den neuen Steuerregeln für die Rente gegeben hatte. So hieß es damals in einer vertraulichen Stellungnahme an das Bundesfinanz- und Bundessozialministerium, dass die neue Besteuerung „bei Zugrundelegung der aktuellen Rahmenbedingungen in erheblichem Umfang gegen das Verbot der Zweifachbesteuerung verstößt“. Eine Änderung des entsprechenden Gesetzes sei „erforderlich“.
Brisant an dieser Stellungnahme: Verfasser waren Herbert Rische, bis März 2014 Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, und der Finanzwissenschaftler Bert Rürup, der vor der Reform der Rentenbesteuerung eine Sachverständigenkommission zu dem Thema geleitet hatte. Heute ist Rürup Präsident des Handelsblatt Research Institutes, das, wie die WirtschaftsWoche, zur Verlagsgruppe Handelsblatt gehört.
Ihre Stellungnahme blieb damals aber folgenlos. Die 2005 eingeführten Steuerregeln gelten unverändert weiter. Jedes Jahr müssen Neurentner einen höheren Anteil ihrer Rente versteuern. Von 2040 an ist die Rente dann voll zum persönlichen Steuersatz zu versteuern. Im Gegenzug können Beitragszahler ihre Einzahlungen in die Rentenkasse zunehmend von der Steuer absetzen. Aktuell liegt der steuerfreie Anteil bei 82 Prozent, er steigt um zwei Prozentpunkte pro Jahr.
Doppelt schon seit 2015
Doch die Steuerfreistellung der Rentenbeiträge reicht anscheinend nicht aus, um unzulässige Steuernachteile zu vermeiden. Das Bundesverfassungsgericht hatte der Regierung für die Reform von 2005 die klare Vorgabe gegeben, „dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird“ (2 BvL 17/99). Jeder Rentner müsse wenigstens so viel an Rente steuerfrei erhalten, wie er vorher an Rentenbeiträgen steuerpflichtig eingezahlt habe.
Vorschläge zur Renten-Reform
Rund 536 000 Menschen erhalten Grundsicherung im Alter. Künftig dürfte Altersarmut weiter zunehmen, weil mehr Arbeitnehmer gebrochene Erwerbslaufbahnen haben und nicht durchgängig in die Rentenkasse einzahlen. Auch viele Alleinerziehende und Selbstständige ohne ausreichende Eigenvorsorge sind betroffen. Der Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, Axel Reimann, fordert, Selbstständige ohne Altersvorsorge sollten obligatorisch in der Rentenversicherung abgesichert werden.
Rund 40 Prozent der Beschäftigten haben keine Betriebsrente. Arbeitgeber könnten - so diskutiert das derzeit die Koalition - verpflichtet werden, den Arbeitnehmern Angebote zu machen. Geringverdiener könnten mit einem Förderbetrag stärker unterstützt werden. Kleinen und mittleren Unternehmen könnten die Risiken mittels kollektiver Haftungslösungen genommen werden. Die Koalition mildert vielleicht auch das Problem doppelter Krankenkassenbeiträge auf Beiträge und Erträge ab.
Erst ab 63 ist die Rente wegen Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen ohne Abschläge möglich. Vorher werden bis zu 10,8 Prozent abgezogen. Vielfach führt Erwerbsminderung zu Armut: Knapp 502 000 Menschen mit Erwerbsminderung erhalten Grundsicherung. Die Opposition fordert die Abschaffung der Abschläge.
Wer bereits mit 63 in Teilrente geht, soll laut einem rot-schwarzen Gesetzentwurf mehr vom Zuverdienst behalten können. Bei der Teilrente mit 63 wird die Rente ab einer Zuverdienstgrenze von 450 Euro heute stark gekürzt. Stärker lohnen soll sich aber auch das Arbeiten über die reguläre Altersgrenze hinaus. Dafür sollen die Arbeitnehmer Rentenbeiträge zahlen können, die dann zu einer Steigerung der Rente führen. Heute zahlen Arbeitgeber bei Beschäftigung eines Rentners den Arbeitgeberanteil, ohne dass das die Rente steigen lässt.
Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) will die versprochene Aufwertung kleiner Renten bald auf den Weg bringen. Bis zu fünf Jahre Arbeitslosigkeit sollen angerechnet werden. Eine Krux dabei: Viele Bezieher von Kleinrenten leben in gut situierten Haushalten, etwa wenn der Ehemann gut verdient hat. Deshalb sollen laut Nahles die Partnereinkommen berücksichtigt werden.
Ende 2019 soll die Angleichung der Ost- an die Westrenten kommen. Die Standardrente nach 45 Beitragsjahren mit Durchschnittslohn liegt in den neuen Ländern bei 1217 Euro - 97 Euro unter dem Westwert. Doch käme die Angleichung konsequent, hätte das negative Folgen für die künftigen Ostrentner. Denn bei der Rentenberechnung werden die Ostlöhne heute noch aufgewertet.
Es soll auf 67 bis 2029 steigen. Weil immer weniger Einzahler in die Rentenkasse künftig für immer mehr Rentenbezieher aufkommen müssen, werden Forderungen nach einer Anhebung des Rentenalters immer lauter. Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) etwa ist für eine Kopplung des Rentenalters an die steigende Lebenserwartung.
Heute liegt es bei rund 48 Prozent - unter 43 Prozent darf dieses Verhältnis von der Standardrente zum Durchschnittslohn bis 2030 laut Gesetz nicht fallen. Doch das schützt immer weniger vor Altersarmut. Immer mehr Politiker aus allen Parteien fordern eine Stabilisierung, die Linke will mit 53 Prozent hier am meisten.
Gut 16 Millionen Bürger haben einen Riester-Vertrag. In knapp einem Fünftel der Verträge fließt aber kein Geld mehr. Nur gut jeder Zweite schöpft die staatliche Förderung voll aus. Der DGB fordert bereits, die Riesterrente auslaufen zu lassen. Vertrauensschutz würde es nur für laufende Verträge geben. Allerdings dürften die Politik der Eigenvorsorge künftig auf der einen oder anderen Weise eher eine bedeutendere als eine kleinere Rolle zumessen, wie man von Politikern oft hört.
Angesichts der Schwächen von Riester- und Betriebsrenten gewinnt die Vorstellung einer einfacheren zusätzlichen Absicherung mit staatlicher Garantie immer mehr Anhänger. Aus der hessischen Landesregierung kam der Vorstoß für eine Deutschlandrente - ein einfaches Standardprodukt für jedermann. Jeder Arbeitnehmer soll über vom Arbeitgeber abgezwackte Beiträge in einen zentralen Fonds einzahlen - sofern sie gegenüber dem Arbeitgeber nicht aktiv widersprechen.
Die Autoren der aktuellen Studie errechnen, dass es aus heutiger Sicht schon seit 2015 zu einer Doppelbesteuerung von Neurentnern kommt. Die steuerfrei gezahlten Renten liegen dann in Summe unterhalb der steuerpflichtigen Beiträge. Während die Differenz anfangs überschaubar ist, steigt sie bis 2040 an - auf rund 54.000 Euro (siehe Tabelle). Bei 30 Prozent Grenzsteuersatz würden die betroffenen Rentner der Zukunft damit gut 16.000 Euro zu viel Steuern zahlen. Die Berechnung basiert auf einem Standardrentner mit 45 Beitragsjahren und dem jeweiligen Durchschnittsverdienst. Angesetzt werden außerdem 17 Jahre Rentenbezug. Die Studienautoren kommen zu dem Schluss, dass "die aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge in der Rentenphase in den weitaus meisten Fällen ein zweites Mal besteuert würden. Dies ist somit der klassische Fall einer Doppelbesteuerung von Renten. Für sie ist das so, "als wenn die Geldentnahme vom Sparbuch voll steuerpflichtig wäre".
Dass die Regierung selbst bei der Umstellung 2005 zu ganz anderen Ergebnissen kam, ist teilweise den seitdem erfolgten Änderungen bei Rente und Steuer geschuldet. So blieben etwa die Steigerungen von Renten und Rentenbeiträgen niedriger als damals erwartet. Hauptunterschied zu den aktuellen Berechnungen ist jedoch, wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand rechnerisch berücksichtigt wurden. Diese wurden von der Regierung damals als steuerfreier Rentenfluss angesehen.
Das Bundesfinanzministerium wertete damals sogar den steuerlichen Grundfreibetrag als steuerfreie Rentenzahlungen. So fielen die steuerfrei fließenden Renten deutlich höher aus. Doch sowohl die steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als auch der Grundfreibetrag stehen jedem Steuerzahler im Alter zu. Die Studienautoren Siepe halten es daher für steuersystematisch falsch, diese Beträge als steuerfreie Rentenzahlung zu werten.
Vorschlag: Rentenanteile aufsplitten
Die neue Studie belässt es nicht bei der Analyse des Problems, sondern macht Vorschläge, wie sich die Doppelbesteuerung verhindern ließe. So schlagen die Studienautoren vor, nicht auf die Summen von steuerpflichtigen Beiträgen über 45 Jahre und steuerfreien Renten über 17 Jahre zu achten, sondern die Anteile von steuerpflichtigen und steuerfreien Beiträgen im Einzelfall zu ermitteln. So ließe sich aufsplitten, welcher Rentenanteil aus steuerfreien Beiträgen stammt und welcher Rentenanteil aus steuerpflichtigen Beiträgen.
Beide Prozentsätze würden dann auf jede gezahlte Rente angewendet, um die fällige Steuer zu errechnen. Während die aus steuerfreien Beiträgen stammende Rente voll mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden müsste, sollte die aus steuerpflichtigen Beiträgen stammende Rente nur zum Ertragsanteil steuerpflichtig sein.
Altersvorsorge: So viel Rente darf der Standardrentner erwarten
Die Prognosen beziehen sich auf den sogenannten Standardrentner, der 45 Jahre Beiträge gezahlt und immer das Durchschnittseinkommen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verdient hat. Die angegebene Bruttostandardrente versteht sich vor Steuern. Das Sicherungsniveau vor Steuern gibt das Verhältnis der Renten im Vergleich zum Durchschnittseinkommen der beitragszahlenden Beschäftigten abzüglich der durchschnittlichen Sozialversicherungsbeiträge an.
Quelle: Rentenversicherungsbericht 2015, Deutsche Rentenversicherung Bund, Stand: November 2015
Beitragssatz zur GRV: 19,9 %
Bruttostandardrente: 1224 Euro monatlich
Sicherungsniveau vor Steuern: 51,6 %
Beitragssatz zur GRV: 18,7 %
Bruttostandardrente: 1372 Euro monatlich
Sicherungsniveau vor Steuern: 47,7 %
Beitragssatz zur GRV: 18,7 %
Bruttostandardrente: 1517 Euro monatlich
Sicherungsniveau vor Steuern: 47,6 %
Beitragssatz zur GRV: 20,4 %
Bruttostandardrente: 1680 Euro monatlich
Sicherungsniveau vor Steuern: 46,0 %
Beitragssatz zur GRV: 21,5 %
Bruttostandardrente: 1824 Euro monatlich
Sicherungsniveau vor Steuern: 44,6 %
Ein Beispiel: Bei einem 2020 startenden Neurentner liegt der steuerfreie Beitragsanteil nach 45 Beitragsjahren bei 61 Prozent. Nach aktueller Rechtslage müsste er dann 80 Prozent seiner Rente versteuern. Hierbei würde es nach Berechnung der Studienautoren zu einer Doppelbesteuerung von 22.353 Euro kommen. Stattdessen soll der Neurentner nach ihrem Vorschlag nur 61 Prozent seiner Rente voll versteuern müssen. Die übrigen 39 Prozent wären nur zum Ertragsanteil zu versteuern. Dieser hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Mit 65 oder 66 Jahren wären es 18 Prozent. Im Ergebnis wären daher nur 68,02 Prozent der Rente steuerpflichtig (61 Prozent + 39 Prozent x 18 Prozent) – und würden dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Für alle von 2011 an gestarteten oder noch startenden Rentner läge der so berechnete steuerpflichtige Anteil unter dem bisher vorgesehenen steuerpflichtigen Anteil nach Alterseinkünftegesetz. Der große Vorteil aus Sicht der Studienautoren: "Die Doppelbesteuerung wäre dadurch vermieden."
Laut Bundesfinanzhof hat sich der Gesetzgeber beim Alterseinkünftegesetz jedoch gegen einen solchen Ansatz entschieden. Dies haben die obersten Finanzrichter in einem Urteil vom 27. Mai 2015 festgestellt (X B 168/14). Dass eine solche Aufteilung der Rentenbeiträge in steuerfreie und steuerpflichtige Beiträge schwierig und aufwändig wäre, stellen die Studienautoren allerdings infrage. Es könne keine Rede davon sein, dass eine solche Aufteilung nicht oder nur mit sehr großem Aufwand möglich wäre. Letztlich würden die in jeder Rentenauskunft und in jedem Rentenbescheid stehenden Summen zu beitragspflichtigen Entgelten und der Summe aller gezahlten Rentenbeiträge reichen. Ergänzend müssten nur noch die jeweils geltenden Rentenbeiträge und die steuerfreien Anteile nach Alterseinkünftegesetz berücksichtigt werden.
Abschließend weisen die Studienautoren darauf hin, dass die Ertragsanteile - die bislang schon etwa bei Renten aus privaten Rentenversicherungen zum Einsatz kommen - aus ihrer Sicht zu hoch sind. So sei die Bundesregierung beim Alterseinkünftegesetz laut Gesetzentwurf von einem "typisierenden Kapitalertrag" von drei Prozent statt vorher 5,5 Prozent ausgegangen. Die Lebenserwartung ab Renteneintritt war mit 15 statt vorher 14 Jahren angesetzt worden. Bei einer aus heutiger Sicht realistischeren Verzinsung von zwei Prozent und einer auf 17 Jahren gestiegenen Lebenserwartung, müsste der Ertragsanteil für einen 65-Jährigen jedoch von 18 auf 14 Prozent sinken. Bei einem Zinssatz von 1,5 Prozent würde der Ertragsanteil auf 11, bei einem Prozent Zins sogar auf sieben Prozent sinken. Über diesen möglichen Steuernachteil bei der Besteuerung mit dem Ertragsanteil hatte jüngst schon die Fachzeitschrift Versicherungsjournal berichtet.
Eine Menge Zündstoff für die weitere Debatte. Ob der Gesetzgeber von sich aus reagiert und die Rentenbesteuerung ändert, darf trotzdem bezweifelt werden. Erst die Klage eines betroffenen Rentners, der dann vielleicht noch bis zum Bundesverfassungsgericht ziehen muss, könnte der Doppelbesteuerung ein Ende setzen. Die Studienautoren hoffen, dass es nicht so lange dauert. Sie rufen alle im Bundestag vertretenen Parteien auf, auf eine baldige Änderung des Alterseinkünftegesetzes zu drängen.
Überblick zur Doppelbesteuerung
Steuersummen und doppelt besteuerte Rente (in Euro) beim Standardrentner*
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Jahr des Rentenbeginns | Steuerfreie Renten | Steuerpflichtige Beiträge | Doppelt besteuerte Rentensumme |
2005 | 119.937 | 66.750 | -53.187 |
2006 | 115.139 | 68.810 | -46.329 |
2007 | 110.637 | 70.755 | -39.822 |
2008 | 106.695 | 72.638 | -34.057 |
2009 | 103.695 | 74.432 | -29.227 |
2010 | 99.878 | 76.072 | -23.806 |
2011 | 95.355 | 77.601 | -17.754 |
2012 | 91.744 | 79.035 | -12.709 |
2013 | 87.121 | 80.323 | -6.798 |
2014 | 83.354 | 81.434 | -1.920 |
2015 | 79.618 | 82.399 | 2.781 |
2016 | 78.346 | 83.128 | 4.782 |
2017 | 74.350 | 83.700 | 9.350 |
2018 | 70.348 | 84.110 | 13.762 |
2019 | 66.324 | 84.276 | 17.952 |
2020 | 61.873 | 84.226 | 22.353 |
2021 | 60.297 | 83.983 | 23.686 |
2022 | 58.214 | 83.556 | 25.342 |
2023 | 56.088 | 82.918 | 26.830 |
2024 | 53.685 | 82.066 | 28.381 |
2025 | 51.417 | 80.977 | 29.560 |
2026 | 49.030 | 79.621 | 30.591 |
2027 | 46.435 | 78.159 | 31.724 |
2028 | 43.767 | 76.678 | 32.911 |
2029 | 40.927 | 75.146 | 34.219 |
2030 | 37.951 | 73.541 | 35.590 |
2031 | 34.839 | 71.809 | 36.970 |
2032 | 31.587 | 70.012 | 38.425 |
2033 | 28.191 | 68.208 | 40.017 |
2034 | 24.647 | 66.349 | 41.702 |
2035 | 20.950 | 64.433 | 43.493 |
2036 | 17.095 | 62.428 | 45.333 |
2037 | 13.078 | 60.418 | 47.340 |
2038 | 8.893 | 58.299 | 49.406 |
2039 | 4.535 | 56.144 | 51.609 |
2040 | 0 | 53.732 | 53.732 |
*45 Beitragsjahre mit dem jeweiligen Durchschnittsverdienst; | |||
Quelle: Günter und Werner Siepe im Auftrag der Vers Versicherungsberater Gesellschaft |
Überblick zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
So lässt sich die Doppelbesteuerung beim Standardrentner* vermeiden
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Jahr des Rentenbeginns | Vorgesehener Besteuerungsanteil** | steuerfreier Beitragsanteil | modifizierter Besteuerungsanteil*** |
2005 | 50,00 | 50,00 | 59,00 |
2006 | 52,00 | 50,41 | 59,32 |
2007 | 54,00 | 50,87 | 59,71 |
2008 | 56,00 | 51,40 | 60,15 |
2009 | 58,00 | 51,98 | 60,62 |
2010 | 60,00 | 52,59 | 61,12 |
2011 | 62,00 | 53,25 | 61,67 |
2012 | 64,00 | 53,96 | 62,25 |
2013 | 66,00 | 54,70 | 62,85 |
2014 | 68,00 | 55,46 | 63,48 |
2015 | 70,00 | 56,28 | 64,15 |
2016 | 72,00 | 57,17 | 64,88 |
2017 | 74,00 | 58,01 | 65,56 |
2018 | 76,00 | 58,95 | 66,34 |
2019 | 78,00 | 59,95 | 67,16 |
2020 | 80,00 | 61,00 | 68,02 |
2021 | 81,00 | 62,09 | 68,91 |
2022 | 82,00 | 63,37 | 69,96 |
2023 | 83,00 | 64,52 | 70,91 |
2024 | 84,00 | 65,83 | 71,98 |
2025 | 85,00 | 67,20 | 73,10 |
2026 | 86,00 | 68,62 | 74,27 |
2027 | 87,00 | 70,04 | 75,34 |
2028 | 88,00 | 71,43 | 76,57 |
2029 | 89,00 | 72,80 | 77,70 |
2030 | 90,00 | 74,15 | 78,80 |
2031 | 91,00 | 75,49 | 79,90 |
2032 | 92,00 | 76,79 | 80,97 |
2033 | 93,00 | 78,04 | 81,99 |
2034 | 94,00 | 79,25 | 82,99 |
2035 | 95,00 | 80,43 | 83,95 |
2036 | 96,00 | 81,57 | 84,89 |
2037 | 97,00 | 82,67 | 85,79 |
2038 | 98,00 | 83,74 | 86,67 |
2039 | 99,00 | 84,78 | 87,52 |
2040 | 100,00 | 85,82 | 88,37 |
*45 Beitragsjahre mit dem jeweiligen Durchschnittsverdienst; **laut Alterseinkünftegesetz; ***berechnet aus steuerfreiem Beitragsanteil (voll besteuert) und steuerpflichtigem | |||
Quelle: Günter und Werner Siepe im Auftrag der Vers Versicherungsberater Gesellschaft |