Bei Insolvenzen durch die Coronakrise Was passiert mit Betriebsrenten bei einer Pleitewelle?

Betriebsrenten: Wie sicher ist die Altersvorsorge vom Arbeitgeber, wenn es durch die Coronakrise zu einer Insolvenzwelle unter den Unternehmen kommt? Quelle: imago images

Viele Arbeitnehmer zahlen Jahrzehnte in betriebliche Altersversorgung ein. Infolge der Coronakrise droht bei den Unternehmen nun eine Insolvenzwelle. Wer zahlt die Renten im Insolvenzfall? Und werden Leistungen gekürzt?

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Arbeitnehmer haben in Deutschland ein Recht darauf, dass ihr Arbeitgeber ihnen eine betriebliche Altersversorgung (bAV) ermöglicht. Infolge der Coronakrise könnten viele Unternehmen zahlungsunfähig werden. Was dann mit der Betriebsrente von hunderttausenden Arbeitnehmern passiert, hängt davon ab, wie der Arbeitgeber die bAV organisiert hat.

Es gibt fünf Möglichkeiten:

Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, die Leistungen aus der bAV selbst zu erbringen, zudem trägt er alle Risiken. Deshalb muss er Pensionsrückstellungen bilden. Unterstützungskassen übernehmen die Verwaltung der bAV für einen oder mehrere Arbeitgeber und zahlen später auch die Betriebsrenten aus. Sie werden von den Trägerunternehmen finanziert, sind aber unabhängig von ihnen.

Arbeitgeber können außerdem eine Lebensversicherung für ihre Mitarbeiter abschließen (Direktversicherung) oder eine ausgelagerte Pensionskasse gründen, die die Beiträge der Angestellten anlegt und als Renten wieder auszahlt. Die fünfte Möglichkeit sind die in der Kapitalanlage flexibleren Pensionsfonds, die meistens keine Leistungen garantieren, aber höhere Renditen versprechen.

Womit müssen Betriebsrentner also im Einzelnen rechnen?

1. Direktzusage des Arbeitgebers

Wer bei einem Unternehmen mit Direktzusage arbeitet, ist durch den Insolvenzschutz des Pensionssicherungsvereins (PSV) abgesichert. Arbeitgeber mit Direktzusage müssen Mitglied im PSV werden. Der PSV schützt Beschäftigte davor, bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ihre Bezüge aus der bAV zu verlieren. Bei der Unternehmenspleite eines Mitglieds zahlt der PSV die garantierten Betriebsrenten weiter bis alle Verträge vollständig abgewickelt sind.

Rentenanwärter haben mit Renteneintritt einen Anspruch beim PSV auf die Leistungen, die der Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der Insolvenz zugesichert hatte. Die Kosten legt der Verein am Ende des Jahres auf alle Mitglieder um. „Eine Insolvenzwelle wird eine Belastungsprobe für den PSV“, sagt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten (BdV). Insbesondere falls ein großes Dax-Unternehmen insolvent gehen sollte, würden die Beiträge für alle Unternehmen erheblich steigen. „Ob alle Mitgliedsunternehmen das stemmen können und wollen, würde spannend werden.“ Ansonsten müsste eventuell der Steuerzahler einspringen.

Im Falle einer Insolvenz muss der Insolvenzverwalter dem PSV alle nötigen Daten der bAV-Anwärter und Betriebsrentner schicken. Ehemalige Arbeitnehmer müssen den PSV üblicherweise also nicht selbst kontaktieren. Falls sechs Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch keine Nachricht vom PSV eingegangen ist, sollte man sich melden. Wer bereits Leistungen seines Arbeitgebers aus der bAV bezieht, hat ab dem auf die Insolvenzeröffnung folgenden Monat Ansprüche an den PSV. Bis dieser die Zahlungen tatsächlich wiederaufnimmt, vergehen allerdings häufig bis zu drei Monate, in denen die Ansprüche geprüft werden. Sollte der Arbeitgeber bereits vor der Insolvenz die Rentenzahlungen eingestellt haben, gleicht der PSV diese für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aus.

Traditionell investieren Arbeitgeber die eingesammelten Beiträge aus der bAV in die eigenen Betriebsmittel, insbesondere falls die eigene Produktion noch gute Gewinnrenditen liefert. Alternativ können Unternehmen sogenannte Contractual Trust Arrangements (CTA) gründen. Das sind Treuhandkonstruktionen, für die das Unternehmen einen Teil des Finanzvermögens in eine neue Gesellschaft auslagert. Diese kann ähnlich wie ein Pensionsfonds frei investieren. „Das ändert aber nichts an der Haftung des Arbeitgebers“, betont Georg Thurnes, Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba), einem Verband der Anbieter betrieblicher Altersversorgung. Im Insolvenzfall des Arbeitgebers sichere ein CTA vorrangig die Pensionsansprüche der Mitarbeiter ab. Im Gegensatz zu einer klassischen Direktzusage sind Pensionsverpflichtungen über einen CTA nur eingeschränkt durch eine Insolvenz des Trägerunternehmens betroffen. Gerät ein CTA in finanzielle Schwierigkeiten und das Trägerunternehmen existiert nicht mehr, gleicht der PSV die Kürzungen der Angestellten aus.

2. Unterstützungskassen

Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gegenüber einer Unterstützungskasse, sondern nur beim Arbeitgeber. „Der Arbeitgeber haftet bei fehlenden Kassenmitteln arbeitsrechtlich praktisch genauso wie bei einer Direktzusage“, erklärt Georg Thurnes. Deshalb sind die Trägerunternehmen auch bei diesem Durchführungsweg zu einer Mitgliedschaft im Pensionssicherungsverein (PSV) verpflichtet, der bei einer Insolvenz einspringt.

Bei sogenannten rückgedeckten Unterstützungskassen übertragen die Trägerunternehmen die Risiken teilweise oder komplett an einen Versicherer. In diesem Fall haben Anwärter nach einer Insolvenz die Wahl, ihren Anspruch durch den PSV sichern zu lassen oder die vom Trägerunternehmen auf ihr Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung zu übernehmen und mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Inwiefern das sinnvoll ist, sollten Anwärter genau prüfen und gegebenenfalls mit einem Berater besprechen.

3. Direktversicherung - im schlimmsten Fall sind Kürzungen möglich

Schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung für die Angestellten ab, sollten Arbeitnehmer darauf achten, welches Bezugsrecht ihnen im Vertrag bei einer Insolvenz des Arbeitgebers eingeräumt wird. Haben sie ein sogenanntes widerrufliches Bezugsrecht, fällt die Direktversicherung in die Insolvenzmasse und der Arbeitnehmer geht leer aus. In diesem Fall springt der Pensionssicherungsverein (PSV) ausnahmsweise auch in der Direktversicherung ein und zahlt die Versicherungssumme. Haben Arbeitnehmer hingegen ein unwiderrufliches Bezugsrecht, steht ihnen im Insolvenzfall die Versicherungssumme auch ohne Umwege zu. Dann haben sie außerdem die Möglichkeit den Vertrag selbst fortzuführen.

Lebensversicherer geben auf die von Unternehmen für ihre Angestellten abgeschlossenen Versicherungen Garantiezusagen und können dafür in Haftung genommen werden. Aktuell leiden sie unter den niedrigen Zinsen. „Wir erwarten, dass 2021 die ersten Lebensversicherer in Insolvenz gehen“, berichtet Axel Kleinlein vom BdV. Allerdings sind alle Lebensversicherer Mitglied im gesetzlichen Sicherungsfonds Protektor.

Die Auffanggesellschaft springt ein, wenn die Ansprüche von Kunden der Lebensversicherer in Gefahr sind. Ein Vermögen von etwa einer Milliarde Euro steht Protektor dafür zur Verfügung. Dieselbe Menge kann sich der Fonds über einen Zusatzbeitrag besorgen. Sollten mehr Mittel nötig sein, haben die Versicherer sich freiwillig selbst verpflichtet weitere Milliarden zu zahlen. Protektors Gesamtpotenzial liegt damit laut Bundesfinanzministerium bei 10,4 Milliarden Euro. Axel Kleinlein befürchtet, „dass sich die Versicherer zügig aus der freiwilligen Selbstverpflichtung verabschieden und dann der Steuerzahler die Milliardenlücke schließen soll.“ Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) widerspricht und betont, dass die Selbstverpflichtung zwar freiwillig zustande komme, dann aber bindend sei. Bevor die Versicherer selbst Milliarden zuschießen müssen, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ohnehin die Möglichkeit, die Renten der Versicherten um bis zu fünf Prozent zu kürzen.

Erst wenn auch Protektor als Auffanggesellschaft scheitert, können Arbeitnehmer Ansprüche an die Arbeitgeber richten. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers wäre das natürlich nicht mehr möglich. Der Gesetzgeber setzt darauf, dass die Auffanggesellschaft die Bestände sanieren kann, bevor es dazu kommt. Nach einer erfolgreichen Sanierung kann Protektor die Vertragsbestände wieder auf einen anderen Lebensversicherer übertragen. Die Versicherten haben dabei kein Mitspracherecht.

„Es gibt gute Gründe das System des Protektors zu hinterfragen“, sagt Georg Thurnes von der aba. Der Schutzmechanismus sei darauf ausgerichtet, einen oder wenige in Schwierigkeit geratene Lebensversicherer im Kollektiv zu stützen. „Wenn es ein systematisches Risiko gibt und die Mehrheit Probleme bekommen würde, funktioniert dieses Prinzip nicht mehr.“ Deshalb arbeitet das Bundesfinanzministerium gerade an einem Gesetz, das Protektor besser darauf vorbereiten soll, mehrere Gesellschaften gleichzeitig zu unterstützen.

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