Nachdem der Bundesrat im Sommer 2017 zustimmte, konnte das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wie geplant am Neujahrstag 2018 in Kraft treten. Da sich die Regierungsparteien CDU/CSU und SPD einig waren, gab es keinen Widerstand und langes herumdoktern am Gesetzestext im Bundesrat - ungewöhnlich für eine Rentenreform. Zweieinhalb Jahre zähen Ringens aller Interessenvertreter fanden so ein versöhnliches Ende.
Für künftige Betriebsrentner wird das Gesetz vieles ändern. Tatsächlich bringt es ein paar deutliche Verbesserungen, und zwar nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber. Vor allem in einem Punkt besteht jedoch Nachbesserungsbedarf.
Doch der Reihe nach. 57 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben Stand 2017 eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente, das sind mehr als 20 Millionen Arbeitnehmer. Das Problem: Diese Quote ist je nach Betriebsgröße sehr ungleich verteilt. Während die Quote in Großbetrieben mit mehr als 1000 Beschäftigten bei etwa drei Vierteln der Belegschaft liegt, nutzt das bAV-Angebot in Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern nicht einmal jeder Dritte.
Und da liegt das Dilemma: Besonders die unteren Einkommensschichten sind von einer drohenden Rentenlücke betroffen. Geld für eine betriebliche oder private Zusatzvorsorge fehlt meist oder betriebliche Altersversorgung lohnt sich für diese Arbeitnehmer schlicht nicht. Gerade aber diese Gruppe leidet unter dem sinkenden Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung und bräuchte mit einer betrieblichen Altersversorgung eine starke zweite Einkommensquelle im Alter. Sonst drohen diese späteren Rentner ein Fall für den Sozialstaat zu werden, die den Steuerzahler belasten.
Betriebsrente stärken, Geringverdiener unterstützen
Das BRSG soll diesen Missstand beheben – und zumindest scheint ein großer Schritt in diese Richtung gelungen. Zwar haben Arbeitnehmer schon seit langem Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung, jedoch mussten sie diese bislang aktiv einfordern, sofern der Arbeitgeber hierzu kein Angebot machte – was insbesondere in den kleinen und mittelständischen Betrieben häufig dazu führte, dass die zweite Säule der Altersvorsorge neben gesetzlicher und privater Rente schlicht ignoriert wurde. Gerade für Geringverdiener, die keine Aussicht auf einen Arbeitgeberzuschuss hatten, war die Belastung oft zu hoch. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer war sie unter dem Strich einfach unattraktiv: zu teuer, zu riskant, zu unflexibel, zu kompliziert.
Das BRSG geht einige dieser Defizite gezielt an. Wesentlicher Punkt dabei ist die Tarifexklusivität. Die besagt, dass dieses neue bAV-Modell in Tarifverträgen verankert sein muss, bei neuen Verträgen ab 2019, Altverträge müssen bis 2022 angepasst werden. Unternehmen ohne Tarifbindung können sich an Tarifverträge anhängen und deren Regeln zu eigen machen. So ist gewährleistet, dass eine verbindliche Einigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmerseite zustande kommt. Die Tarifverträge dürfen aber ebenso eine betriebliche Altersversorgung nach alten Regeln vereinbaren.
Es gibt also neue Gestaltungsmöglichkeiten. Hier die wesentlichen Neuerungen.
Das neue Rentenkonzept der SPD
Für künftige Rentner bedeutet das laut Nahles höhere Renten, als sie nach derzeitigem Recht zu erwarten hätten. Ein Durchschnittsverdiener erhielte 2030 nach ihren Worten auf Grundlage des SPD-Konzepts 150 Euro mehr Rente im Monat, ein Facharbeiter könne mit einem Plus von 225 Euro rechnen. Das seien 8,1 Prozent mehr als nach geltendem Recht.
Die Kosten bezifferte Nahles auf 20 Euro per Person und Monat, wenn die Gesamtkosten von 19,2 Milliarden Euro im Jahr 2030 auf die Bevölkerung von 80 Millionen verteilt würden.
Quelle: Reuters
Stand: 07.06.2017
Derzeit erhält ein Rentner, der 45 Jahre den Durchschnittlohn verdient hat, eine Rente von 48 Prozent des aktuellen Durchschnittslohns. Dieses Rentenniveau ist in den vergangenen Jahren deutlich gesunken. Im Jahr 2003 lag es noch bei 53,3 Prozent. Ein weiteres Absinken ist programmiert durch die rot-grünen Rentenreformen: Ein Nachhaltigkeitsfaktor sorgt dafür, dass die Renten langsamer oder gar nicht zulegen, wenn die Zahl der Rentner stärker steigt als die Zahl der Beschäftigten. Nach derzeitigen Berechnungen könnte das Rentenniveau bis 2030 auf 44,7 Prozent fallen. Laut SPD-Konzept soll es nun bis 2030 stabil bei 48,0 Prozent bleiben.
Den Beitrag zur Rentenversicherung teilen sich je zur Hälfte Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dieser beträgt derzeit 18,7 Prozent. Nach bisherigen Berechnungen muss der Beitrag erstmals 2022 wieder steigen und bis 2030 auf 21,8 Prozent klettern. Das SPD-Konzept sieht ab 2024 einen etwas stärkeren Anstieg vor, der 2030 21,9 Prozent erreichen würde. Jedes Zehntel Beitragssatzpunkt mehr kostet die Beitragszahler derzeit rund 1,3 Milliarden Euro.
Ab 2028 soll laut SPD-Konzept der Bund einen "Demografiezuschuss" in die Rentenkasse zahlen. Dieser würde von 14,5 Milliarden auf 15,3 Milliarden Euro im Jahr 2030 steigen.
Schon ab 2018 soll eine Solidarrente für Geringverdiener greifen, die 35 Jahre oder länger Beiträge gezahlt haben. Die Solidarrente soll zehn Prozent über der regional unterschiedlich hohen Grundsicherung im Alter liegen, die in der Höhe Hartz IV entspricht. Dabei werden Zeiten der Kindererziehung und Pflege angerechnet.
Selbstständige sollen die Rentenversicherung einbezogen werden, sofern sie nicht über ein Versorgungswerk abgesichert sind, die es etwa für Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Steuerberater gibt. Nach Angaben aus dem Arbeitsministerium gibt es etwa drei Millionen Selbstständige, bei denen nicht klar ist, ob sie in irgendeiner Form abgesichert sind. Durch die Einbeziehung eines Teils von ihnen steigen die Beitragseinnahmen. Laut Nahles werden Einnahmen in Höhe von 0,4 Prozentpunkten eines Beitragspunktes erwartet. Die SPD sieht dies als ersten Schritt zu einer Erwerbstätigenversicherung.
Ende der Garantierente
Arbeitgeber mussten bislang eine Garantie über die Mindesthöhe der Rente abgeben. Für den Fall, dass diese Höhe mit dem Vorsorgeprodukt nicht zu realisieren war, muss der Arbeitgeber aus eigenen Mitteln für die Differenz gerade stehen. Gerade in Zeiten, in denen risikoarme Anlageprodukte kaum noch Rendite bringen, wird die bAV für Arbeitgeber so zu einem hohen finanziellen Risiko.
Mit dem BRSG fällt die Garantie, lediglich die einzahlten Beiträge sollen bei Renteneintritt garantiert zur Auszahlung kommen. Produktanbieter und Arbeitgeber können so die Renditechancen am Kapitalmarkt besser nutzen, die ihnen zuvor verwehrt blieben. Zugunsten einer besseren Verzinsung können sie nun stärker in Aktien und ausländische Märkte investieren. Um die „Zielrente“ – eine Prognose der angestrebten Rentenhöhe – mit hoher Sicherheit zu erreichen, können Tarifverträge eine zusätzliche Sicherheitsleistung des Arbeitgebers vorsehen.
Arbeitgeberzuschuss, Steuerbonus, Opting-Out
Selbst Gewerkschafter sehen diese Neuerung positiv. Michael Vassiliadis, Chef der IG Bergbau, Chemie, Energie, begrüßte die Einführung einer Zielrente für Unternehmen, die ihre betriebliche Altersvorsorge über Tarifverträge regeln. „Das stärkt nicht nur die Sozialpartnerschaft in Deutschland, es verbessert auch die Chance auf ordentliche Renditen für die Beschäftigten.“ Das sei gerade in der aktuellen Nullzins-Phase von entscheidender Bedeutung.
Die Verbraucherschützer vom Bund der Versicherten (BdV) begrüßen die bAV-Reform im Großen und Ganzen. „Der Wegfall der Garantie einer künftigen Rentenhöhe kann durchaus sinnvoll sein. Die Produktanbieter könnten so womöglich höhere Renditen erzielen. In der Praxis wird sich dann allerdings zeigen müssen, inwieweit die Versicherten daran partizipieren“, sagt BdV-Sprecher Axel Kleinlein. „Die neue Form der Zielrente ist eine Chance für die Produktanbieter, vernünftige und rentable Lösungen jenseits der Versicherungswelt zu entwickeln. Die Umsetzung wird zeigen, ob das gelingt.“
Arbeitgeberzuschuss Pflicht
Ab 2019 müssen Arbeitgeber bei neu abgeschlossenen bAV-Verträgen nach dem neuen Sozialpartnermodell einen Zuschuss zahlen. Bereits bestehende Verträge aus den Jahren davor sollen bis 2022 umgestellt werden, so dass der Arbeitgeberzuschuss auch hier einfließt. Mindestens 15 Prozent der monatlichen Entgeltumwandlung zahlt dann der Arbeitgeber direkt an die Versorgungseinrichtung. Da eine Entgeltumwandlung aus dem Bruttolohn gezahlt wird und somit innerhalb der Höchstgrenzen keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen, sparen die Arbeitgeber im Vergleich zu einer gleich hohen Lohnerhöhung ihren Anteil an Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Unter dem Strich ist der Zuschuss keine Belastung für den Arbeitgeber.
Altersvorsorge: So viel Rente darf der Standardrentner erwarten
Die Prognosen beziehen sich auf den sogenannten Standardrentner, der 45 Jahre Beiträge gezahlt und immer das Durchschnittseinkommen der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verdient hat. Die angegebene Bruttostandardrente versteht sich vor Steuern. Das Sicherungsniveau vor Steuern gibt das Verhältnis der Renten im Vergleich zum Durchschnittseinkommen der beitragszahlenden Beschäftigten abzüglich der durchschnittlichen Sozialversicherungsbeiträge an.
Quelle: Rentenversicherungsbericht 2015, Deutsche Rentenversicherung Bund, Stand: November 2015
Beitragssatz zur GRV: 19,9 %
Bruttostandardrente: 1224 Euro monatlich
Sicherungsniveau vor Steuern: 51,6 %
Beitragssatz zur GRV: 18,7 %
Bruttostandardrente: 1372 Euro monatlich
Sicherungsniveau vor Steuern: 47,7 %
Beitragssatz zur GRV: 18,7 %
Bruttostandardrente: 1517 Euro monatlich
Sicherungsniveau vor Steuern: 47,6 %
Beitragssatz zur GRV: 20,4 %
Bruttostandardrente: 1680 Euro monatlich
Sicherungsniveau vor Steuern: 46,0 %
Beitragssatz zur GRV: 21,5 %
Bruttostandardrente: 1824 Euro monatlich
Sicherungsniveau vor Steuern: 44,6 %
Abgabenfreiheit erhöht
Durften Arbeitnehmer bislang höchstens vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung per Entgeltumwandlung von der Lohnsteuer befreit in die Betriebsrente einzahlen, so erhöht sich diese Grenze nun auf acht Prozent. Dadurch darf der Arbeitnehmer künftig bis zu 6096 Euro statt wie bisher 3048 Euro im Jahr steuerfrei in seine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Sozialversicherungsbeiträge bleiben dem Sparer allerdings wie bisher nur bis zur jährliche Obergrenze von 3048 Euro erspart.
Steuerbonus zugunsten von Geringverdienern
Bis zu einem Bruttoeinkommen von 2200 Euro im Monat gelten Arbeitnehmer im BRSG als Geringverdiener. Sie werden besonders gefördert. Die Förderung erhält allerdings der Arbeitgeber: Wenn er zwischen 240 und 480 Euro im Jahr in die bAV seines Mitarbeiters einzahlt, erhält er über Verrechnung mit der vom Arbeitgeber zu zahlenden Lohnsteuer 30 Prozent dieser Summe zurück.
Freibetrag bei Grundsicherung
Gerade Geringverdiener habe bislang kaum Interesse an einer Betriebsrente, da sie angerechnet wird, wenn sie im Rentenalter staatliche Grundsicherung erhalten. Langjähriges Sparen hätte dann keinen positiven Effekt auf das Einkommen im Alter. Künftig bleiben von den Betriebsrenten mindestens 100 Euro, maximal 204,50 Euro unberücksichtigt, was 50 Prozent der Regelbedarfsstufe I entspricht. Das gilt auch beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt und Erwerbsminderung.
Opting-Out im Sozialpartnermodell
Einige Gesetzesänderungen betreffen alle Unternehmen, die bereits eine bAV anbieten, andere gelten nur für Arbeitgeber, die entweder der Tarifbindung unterliegen oder die Anwendung der einschlägigen Tarifverträge individuell vereinbaren. Künftig sind tarifvertragliche Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung mit der sogenannten Opting-Out-Klausel versehen. Das führt dazu, dass der Arbeitnehmer der Einzahlung in eine bAV-Lösung automatisch zustimmt, sofern er sich nicht explizit dagegen ausspricht. Bisher war es umgekehrt: Keine bAV, es sei denn, es wurde explizit gewünscht. Dadurch soll die bAV insgesamt als zweite Säule der Altersvorsorge gestärkt werden.
Ohne Widerspruch automatisch im Tarifvertrag
Unkritisch sieht der BdV das für Tarifverträge vorgesehene Opting-Out-Verfahren. „Dass Arbeitnehmer so automatisch in die bAV einzahlen, sehen wir leidenschaftslos.“, sagt Kleinlein, macht aber gleich eine Einschränkung. „Letztlich hängt alles davon ab, wie gut das einzelne Altersvorsorgeprodukt ist. Dessen Qualität sollten Arbeitnehmer immer kritisch hinterfragen – und sich bei schlechten Produkten per Opting-Out gegen die bAV-Lösung entscheiden.“
Langes Ringen, guter Kompromiss
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die betriebliche Altersversorgung zwar nicht weniger kompliziert, dafür werden wichtige Fehlanreize beseitigt, nicht zuletzt durch letzte Nachbesserungen aufgrund der Bundestagsdebatten. „Es sind noch viele Baustellen geschlossen worden, ohne wesentliche Kernpunkte wieder zu verwässern“, äußert sich Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung (aba), zufrieden. „Ein Gesetzgebungsverfahren über zweieinhalb Jahre ist ein sehr langer Prozess. Umso erstaunlicher, dass trotz aller Kritik nun das Gesetz verabschiedet wird.“
„Vor allem von den Freigrenzen bei der Anrechnung auf die Grundsicherung erwarte ich eine starke psychologische Wirkung“, sagt Stiefermann. „Zwar fallen hierzulande nur wenige Menschen in die Grundsicherung, aber Studien haben gezeigt, dass zwischen 20 und 30 Prozent der Bürger Angst davor haben. Diese Menschen müssen nun nicht mehr befürchten, dass ihnen Ersparnisse in der bAV nichts bringen.“
Verschlechterung bei der Sozialversicherungspflicht
Kritisch sieht Kleinlein das Problem der doppelten Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung. Dazu kann es kommen, wenn die Einzahlung aus verbeitragtem Einkommen erfolgt und im Rentenbezug erneut Beiträge fällig werden. „Es ist schon schleierhaft, warum der Gesetzgeber diese Regelung im BRSG nicht überarbeitet hat. Die Doppelverbeitragung zur gesetzlichen Kranken- und Pflegversicherung kann zu einer eheblichen Belastung der Rentner im Alter führen. Das hätte endlich gelöst werden müssen“, wettert Kleinlein.
Aber offenbar war das politisch nicht gewollt. Tatsächlich haben sich sogar die Gewerkschaften dagegen ausgesprochen, weil sie eine weitere Belastung der Krankenkassen und der Pflegeversicherung fürchteten. Am Ende blieben die betroffenen Altverträge außen vor, und im neuen Modell sind sie für bAV-Beiträge jenseits von von 3048 Euro im Jahr sogar systematisch angelegt.
Zweimal Kranken- und Pflegeversicherung
Im Prinzip sollen bAV-Beiträge während des Arbeitslebens steuer- und abgabenfrei bleiben, dafür sind die späteren Betriebsrenten zu versteuern und voll sozialversicherungspflichtig. Da aber lediglich der Freibetrag für die Einkommensteuer verdoppelt wurde, dürften diese Fälle nicht seltener werden, im Gegenteil: Wer künftig die höhere Grenze für steuerfreie bAV-Beiträge von acht Prozent (6096 Euro für 2017) ausschöpfen will, muss auf die Hälfte seiner Einzahlungen Beiträge zur Kranken- und Sozialversicherung zahlen - und wird später beim Bezug der Betriebsrente im Alter gleich noch einmal von Kranken- und Pflegeversicherung zur Kasse gebeten.
Zumindest betrifft diese - vom Bundesgerichtshof 2010 abgesegnete - "doppelte Verbeitragung" nicht Geringverdiener, da sie kaum mehr als die abgabenfreien 3048 Euro im Jahr einzahlen.
bAV wird in Summe attraktiver
In der Summe hat das neue Modell aber deutlich mehr Vorteile als Nachteile und dürfte für viele Arbeitnehmer deutlich attraktiver sein, als das alte. Es winken höhere Renditen, Arbeitgeberzuschüsse, Steuerboni für Geringverdiener und Schonung der Grundsicherung im Alter - alles klare Vorteile des neuen Modells.
Das bisherige bAV-Modell ist damit aber noch nicht tot. „Rentengarantien und Leistungszusagen nach dem bisherigen Modell sind auch weiterhin problemlos möglich, sofern sich die Tarifpartner darauf verständigen“, sagt Stiefermann. „Aber Tarifparteien, die wollen, können mit dem Sozialpartnermodell neue Wege beschreiten. Allerdings werden passende Produkte nicht vom Himmel fallen. Ihre Entwicklung wird noch längere Zeit dauern.“