Die bAV hat dennoch ihren Platz im Vorsorgemix verdient. Zum einen ist sie sicher, weil die bAV- Rente über den Pensionssicherungsverein gegen einen Konkurs des Unternehmens abgesichert ist, der Arbeitgeber für die bAV einstehen muss und die einmal erreichten Anwartschaften inzwischen schon nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit unverfallbar sind, das heißt sie bleiben dem Arbeitnehmer in jedem Fall erhalten und sind garantiert.
Zum anderen aber schießen viele Arbeitgeber ihrerseits Geld zu. Vor allem in Tarifverträgen ist das häufig geregelt, etwa im Fall der 2001 eingeführten Metallrente für Mitarbeiter der Metall- und Elektroindustrie. Aber auch dort, wo kein Arbeitgeberzuschuss vereinbart ist, lassen sich solche Lösungen aushandeln. Schließlich spart der Arbeitgeber in der Regel ebenfalls Steuern und Sozialabgaben. Zahlt er seinerseits nur die Hälfte der Ersparnis in den Vertrag für seinen Mitarbeiter ein, hebelt das die Rendite aus Arbeitnehmersicht gleich nach oben. Viele Arbeitgeber lassen sich auf solche Lösungen ein.
Ein Punkt, der lange als großer Nachteil der betrieblichen Altersversorgung galt, hat sich inzwischen gebessert, nämlich die Portabilität. Gemeint ist damit die Mitnahme erzielter Anwartschaften auf eine Betriebsrente zu einem anderen Arbeitgeber. Angesichts zunehmend wechselhafter Erwerbsbiografien ein wichtiger Punkt. Inzwischen muss der alte Arbeitgeber der Übertragung der Rentenansprüche des Arbeitnehmers nicht mehr zustimmen, lediglich der neue Arbeitgeber muss einverstanden sein und die Vorsorgelösung übernehmen oder auf seine eigene Versorgungseinrichtung übertragen. Angesichts des wachsenden Fachkräftemangels ist das zunehmend möglich.
Weil aber immer noch nur jeder zweite sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bereits Ansprüche auf eine bAV erworben hat, plädieren sowohl der Deutsche Gewerkschaftsbund als auch der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) für das sogenannten Opting-out per Gesetz. Dann würde jeder Arbeitnehmer zwingend mit Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages eine betriebliche Altersversorgung abschließen, es sei denn, er widerspricht explizit. Während die Gewerkschaften dafür plädieren, im Zuge dieser Lösung auch die Arbeitgeber zu Einzahlungen – etwa in Höhe der Einsparungen – zu verpflichten, geht es dem GDV um etwa mehr staatliche Unterstützung. Kommt es zum Opting-out, so sollte es eine durchgängig Befreiung von Steuern und Sozialabgaben geben. Außerdem sollte der maximal einzahlbare Betrag von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steigen. Das entspräche für das kommende Jahr einem Betrag von 5712 Euro.
Den Vorschlag des GDV sieht Berater Herrmann höchst skeptisch. Zwar würde zunächst deutlich mehr betriebliche Altersvorsorge betrieben und vermutlich viel Geld der Angestellten an bAV-Anbieter fließen. „Sicher wäre Opting-Out ein Instrument zur Förderung der Altersvorsorge und würde dem ordnungspolitischen Ziel der Bekämpfung von Altersarmut dienen. Aber es ist ein massiver Eingriff in die Entscheidungsfreiheit.“ Weit marktwirtschaftlicher wäre es hingegen, über Information, Transparenz und gezielte Anreize die betriebliche Altersversorgung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder interessanter zu machen – und dann den Arbeitnehmer frei entscheiden zu lassen.