Doppelbesteuerung der Rente Rentner in der Scholz-Falle

Olaf Scholz, Kanzlerkandidat der SPD: „Ich will die volle Besteuerung der Renten weiter nach hinten schieben.“ Quelle: dpa

Auch in der Bundesregierung setzt sich nun offenbar eine Erkenntnis durch: Ohne echte Reform wird die Rentenbesteuerung nicht verfassungsfest. Doch schnelle Änderungen sind nicht in Sicht.

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Noch in den ehrwürdigen Sälen des Münchner Bundesfinanzhofs, im Stadtteil Bogenhausen, hatte das Bundesfinanzministerium reagiert. Als die obersten Finanzrichter Ende Mai zwar zwei Klagen wegen möglicher Doppelbesteuerung der Rente im konkreten Fall abwiesen (X R 20/19 und X R 33/19), aber zugleich auf eine absehbare massenhafte Doppelbesteuerung der Renten in Zukunft hinwiesen.  Staatssekretär Rolf Bösinger sprach dort von einer möglicherweise vorgezogenen vollen Steuerbefreiung der Rentenbeiträge als Lösung: Diese Steuerbefreiung könne dann schon früher als erst 2025, wie bisher vorgesehen, erfolgen. Eine solche Reform war allerdings erst für die kommende Wahlperiode angedacht.

Doch diese Verzögerung war nicht das einzige Problem. Was im ersten Moment gut klang, hatte einen großen Haken: Eine solche Änderung der Steuerregeln reicht längst nicht, um das Ausmaß der verfassungswidrigen Doppelbesteuerung von Renten in Zukunft aufzufangen. Denn dieses Jahr dürfen Beitragszahler ohnehin schon 92 Prozent ihrer Rentenbeiträge, auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen bezogen, bei der Steuererklärung als Sonderausgaben verrechnen lassen. Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt entsprechend. Würde dieser Anteil nun sofort, statt erst 2025, auf 100 Prozent steigen, brächte das selbst bei Rentenhöchstbeitragen nur maximal zusätzlich absetzbare Rentenbeiträge von rund 3200 Euro. Die Summe an zu viel besteuerten Renten lebenslang kann in vielen künftigen Fällen aber deutlich über 50.000 Euro betragen, wie exklusive Berechnungen für die WirtschaftsWoche zeigen. Eine sofortige volle steuerliche Berücksichtigung der Rentenbeiträge gleicht dies somit nicht aus.

Diese Erkenntnis setzt sich nun offenbar auch in der Bundesregierung und bei Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) durch. In einem Interview mit der „Bild am Sonntag“ verwies er als Reaktion auf die BFH-Urteile zwar erneut auf eine geplante vorgezogene steuerliche Absetzbarkeit der Rentenbeiträge, beließ es aber nicht bei diesem, unzureichenden, Vorschlag. Vielmehr kündigte Scholz auch an: „Zweitens will ich die volle Besteuerung der Renten weiter nach hinten schieben. Sie soll erst 2060 wirksam werden und nicht, wie bislang vorgesehen, schon 2040.“

Der Effekt dieses zweiten Vorschlags ist sehr viel größer. Je nach genauer Ausgestaltung - der steuerpflichtige Anteil der Rente muss künftig dann langsamer als bisher geplant steigen - wird der Umfang der unzulässigen Doppelbesteuerung damit in vielen Fällen deutlich reduziert, vor allem bei den heutigen Endvierzigern, die um 2040 herum in Rente gehen werden. Sie waren bislang am stärksten von dem absehbaren Problem betroffen, weil ihre Rentenbeiträge erst von 2025 an steuerlich voll verrechenbar gewesen wären, zugleich aber ihre späteren Renten bereits als voll steuerpflichtig gelten sollten. 

Finanzmathematiker Werner Siepe, Experte für die Doppelbesteuerung der Rente, hat exklusiv für die WirtschaftsWoche die Auswirkungen einer solchen Anpassung berechnet. Seine Meinung: „Die volle Rentenbesteuerung erst ab 2060, statt wie bisher ab 2040, reicht nicht, der Besteuerungsanteil muss bis 2070 gestreckt werden.“ Die vorgezogene steuerliche Abzugsfähigkeit der Rentenbeiträge wiederum sei nur „ein ganz kleiner Tropfen auf den heißen Stein“.

Für derzeitige Rentner, die teils ebenfalls von einer unzulässigen Doppelbesteuerung, betroffen sein können, bringt die für nach der Wahl geplante Steuerreform ohnehin nichts. Sie haben ihre Rentenbeiträge schon gezahlt, auf Basis der damals geltenden Steuerregeln. Und die jährlichen Steuerfreibeträge für ihre Renten stehen ebenfalls bereits fest, sodass eine Anpassung für künftige Rentner bei ihnen nichts ändert. Damit bleibt ihnen weiterhin nichts anderes übrig, als im Einzelfall nachzuweisen, dass die steuerpflichtige Rentensumme höher liegt als die während der Beitragsphase als steuermindernd berücksichtigte Summe an Rentenbeiträgen - in diesem Fall liegt eine unzulässige Doppelbesteuerung vor.



Auch die Urteile des BFHs haben die zwei Kläger, beide Rentner, nicht überzeugt, dass sie von diesem Problem nicht betroffen sein sollen. Nach Informationen der WirtschaftsWoche wollen beide zeitnah eine Verfassungsbeschwerde einlegen. Dies sei derzeit so geplant, teilte der Bund der Steuerzahler mit, der einen der Kläger unterstützt. Damit dürfte der Rechtsstreit in eine neue Runde gehen. Nach den Entscheidungen am Münchner BFH muss sich dann das Karlsruher Bundesverfassungsgericht damit befassen. Vielleicht muss, je nach Ausgang, ein künftiger Bundesfinanzminister dann eine noch größere Reform der Rentenbesteuerung anstoßen.

Mehr zum Thema: Doppelbesteuerung der Rente: Was jetzt noch strittig ist

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