Eltern Sorgerecht vorsorglich regeln

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Der Nachwuchs darf Wünsche äußern

Taufpaten spielen, anders als viele Eltern annehmen, dabei keine Rolle: Ihre Aufgabe ist nur ein Ehrenamt. Sie sollen dem Täufling christliches Gedankengut als Rüstzeug mit auf den Lebensweg geben – mehr Einfluss gesteht ihnen das Gesetz nicht zu. Zunächst wird das Jugendamt deshalb die nächsten Verwandten, vor allem Eltern und Geschwister der Verstorbenen, anhören und dann das Familiengericht über seinen Vorschlag informieren. Auch der Nachwuchs selbst hat Mitspracherechte, beim wem und wo er aufwachsen will. Das gilt – je nach Reifegrad – auch schon für Grundschüler. Am Ende liegt die Entscheidung über die Zukunft der Kinder aber immer beim Richter.

Jörn Hauß, Fachanwalt aus Duisburg, hält das aufgrund langjähriger Erfahrungen für richtig: „Die Jugendämter sind quantitativ und qualitativ schlecht aufgestellt und stecken in einer chronischen Überforderungssituation.“

Formelle Verfügung muss sein

Eltern können zu Lebzeiten mit einer sogenannten Sorgerechtsverfügung Einfluss darauf nehmen, wem sie ihr Kind und auch dessen Vermögen anvertrauen wollen. Ähnlich einem Testament muss die Verfügung handgeschrieben und an einem der Familie bekannten Ort oder beim Amtsgericht hinterlegt sein. Sigrid Andersen, Referentin beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter, rät allen Eltern, egal, ob sie ein Paar sind oder einer allein erzieht: „Formulieren Sie ausführlich, warum Sie einen bestimmten Menschen für die geeignetste Bezugsperson halten. Oder erklären Sie, warum es aus Ihrer Sicht jemand, der von Gesetzes wegen infrage käme, vielleicht gerade nicht ist.“ Je mehr Informationen Jugendamt und Gericht haben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie dem letzten Willen der Eltern Folge leisten.

Waren die verstorbenen Eltern verheiratet und teilten sie sich das gemeinsame Sorgerecht, ist die Lage einfach: Stirbt der eine, bekommt der andere automatisch das alleinige Sorgerecht. Komplizierter ist es bei getrennt lebenden oder geschiedenen Paaren. Verstirbt der Elternteil, der das gemeinsame Kind großzieht, gehen zwar Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht auch zunächst an den anderen Elternteil über. Aber in diesem Fall redet das Jugendamt mit.

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