Eltern Sorgerecht vorsorglich regeln

Wer zieht die Kinder groß, wenn ihre Eltern sterben? Deren letzter Wille ist nicht automatisch entscheidend. Mütter und Väter sollten dennoch vorsorgen.

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Eine Grabfigur Quelle: dpa

Im August 2010 starb Sepp Daxenberger, Fraktionsvorsitzender der Grünen im bayrischen Landtag, mit 48 Jahren an Krebs – drei Tage nach der Beerdigung seiner Frau Gertrud. Auch sie fiel einem Krebsleiden zum Opfer, mit 49 Jahren. Drei Söhne, 12, 17 und 20 Jahre alt, trauerten um ihre Eltern. Niemanden, der davon erfuhr, ließ dieses Schicksal unberührt.

Für Eltern ist die Vorstellung, das eigene, noch junge Kind allein zurücklassen zu müssen, vielleicht die schlimmste überhaupt. Für mehr als 1000 Kinder im Jahr wird eine solche Tragödie bittere Realität. Sie verlieren binnen weniger Jahre beide Elternteile. Selten ist es der gefürchtete Autounfall, der ihnen Halt und Heimat raubt. Meist sind es Jedermann-Krankheiten.

Kein Mitspracherecht für Paten

Wer bekommt dann das Sorgerecht für den Nachwuchs? Der Ernstfall ist nicht nur psychologisch, sondern auch juristisch eine herausfordernde Situation: So haben Paten keinerlei Mitspracherecht, auch der Wille der nächsten Verwandten ist nicht entscheidend. Besonders kompliziert wird die Sorgerechtsfrage, wenn ein alleinerziehender Elternteil verstirbt. Das letzte Wort haben in allen Fällen beratend das Jugendamt und bindend das Familiengericht. Wie aber können Eltern vorsorgen?

Sind Mutter und Vater verstorben, schaltet sich das Jugendamt ein und gibt für das örtlich zuständige Familiengericht sein Votum ab, bei wem der Nachwuchs nach Meinung der Behörde am besten aufwachsen kann. Einziges Kriterium ist dabei das Kindswohl.

Der Nachwuchs darf Wünsche äußern

Taufpaten spielen, anders als viele Eltern annehmen, dabei keine Rolle: Ihre Aufgabe ist nur ein Ehrenamt. Sie sollen dem Täufling christliches Gedankengut als Rüstzeug mit auf den Lebensweg geben – mehr Einfluss gesteht ihnen das Gesetz nicht zu. Zunächst wird das Jugendamt deshalb die nächsten Verwandten, vor allem Eltern und Geschwister der Verstorbenen, anhören und dann das Familiengericht über seinen Vorschlag informieren. Auch der Nachwuchs selbst hat Mitspracherechte, beim wem und wo er aufwachsen will. Das gilt – je nach Reifegrad – auch schon für Grundschüler. Am Ende liegt die Entscheidung über die Zukunft der Kinder aber immer beim Richter.

Jörn Hauß, Fachanwalt aus Duisburg, hält das aufgrund langjähriger Erfahrungen für richtig: „Die Jugendämter sind quantitativ und qualitativ schlecht aufgestellt und stecken in einer chronischen Überforderungssituation.“

Formelle Verfügung muss sein

Eltern können zu Lebzeiten mit einer sogenannten Sorgerechtsverfügung Einfluss darauf nehmen, wem sie ihr Kind und auch dessen Vermögen anvertrauen wollen. Ähnlich einem Testament muss die Verfügung handgeschrieben und an einem der Familie bekannten Ort oder beim Amtsgericht hinterlegt sein. Sigrid Andersen, Referentin beim Verband alleinerziehender Mütter und Väter, rät allen Eltern, egal, ob sie ein Paar sind oder einer allein erzieht: „Formulieren Sie ausführlich, warum Sie einen bestimmten Menschen für die geeignetste Bezugsperson halten. Oder erklären Sie, warum es aus Ihrer Sicht jemand, der von Gesetzes wegen infrage käme, vielleicht gerade nicht ist.“ Je mehr Informationen Jugendamt und Gericht haben, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie dem letzten Willen der Eltern Folge leisten.

Waren die verstorbenen Eltern verheiratet und teilten sie sich das gemeinsame Sorgerecht, ist die Lage einfach: Stirbt der eine, bekommt der andere automatisch das alleinige Sorgerecht. Komplizierter ist es bei getrennt lebenden oder geschiedenen Paaren. Verstirbt der Elternteil, der das gemeinsame Kind großzieht, gehen zwar Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht auch zunächst an den anderen Elternteil über. Aber in diesem Fall redet das Jugendamt mit.

Das Kindswohl ist entscheidend

Hält es beispielsweise nach dem Tod einer Mutter den leiblichen Vater für wenig geeignet, weil er sich in der Vergangenheit kaum um sein Kind gekümmert hat, kann das Gericht auch einem anderen Familienmitglied oder einem Freund der Familie das alleinige Sorgerecht zusprechen. Für Alleinerziehende ist eine sorgfältig begründete Sorgerechtsverfügung Pflicht, wenn sie den anderen Elternteil für die falsche Wahl halten.

Das kann zu einer bitteren Pille für Väter werden, die trotz Trennung von der Mutter ein liebevolles Verhältnis zu ihren Kindern bewahren konnten. Denn wieder ist aus Sicht des Familiengerichts das Kindswohl entscheidend, nicht der Wunsch der Erwachsenen.

Eva Becker, Anwältin für Familienrecht aus Berlin, sagt: „Wächst das Kind seit Jahren liebevoll in einer zweiten Ehe oder Lebensgemeinschaft der Mutter auf und hat eine enge Bindung zu dem Stiefvater, kann auch er das geteilte Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen bekommen.“

Das gilt auch, obwohl der leibliche Vater zunächst automatisch nach dem Tod der Mutter das Sorgerecht bekommt. Er kann aber gegen die Entscheidung, das Kind bei dem Lebensgefährten der Mutter zu lassen – die sogenannte Verbleibensentscheidung –, Beschwerde einlegen. Immerhin: Das Besuchsrecht steht ihm in jedem Fall weiter zu.

Grundsätzlich gilt beim Jugendamt und vor dem Familiengericht: Nichts ist für immer. Stellt sich der eingesetzte Vormund des Waisenkinds über die Jahre als überfordert heraus oder das Kind leidet, wird neu verhandelt. Familienrecht ist manchmal ein Schlachtfeld und anwaltlicher Rat tatsächlich eine Hilfe.

Alle paar Jahre überprüfen

Dass alles im Fluss ist, müssen sich auch Eltern vor Augen halten, die vermeintlich alles geregelt haben, warnt Anwältin Becker. „Sorgerechtsverfügungen müssen alle paar Jahre darauf überprüft werden, ob sie noch dem aktuellen Willen entsprechen.“ Die erfahrene Familienrechtlerin wundert sich immer wieder: „Jedes Jahr denken die Deutschen über eine neue Kfz-Versicherung nach, jedes zweite zerbrechen sie sich den Kopf über den besten Handyvertrag. Aber Testamente, Eheverträge oder Sorgerechtsverfügungen verstauben im Aktenordner.“

Auch eine wichtige finanzielle Frage lässt sich mit einer Sorgerechtsverfügung klären: Wer verwaltet treuhänderisch – wenn vorhanden – das Vermögen der Waisen? Um jedweden Verdacht zu vermeiden, dass sich bei der Übernahme des Sorgerechts liebevolle und monetäre Gründe vermischt haben könnten, empfiehlt es sich, Geld und Liebe zu trennen – oder zumindest Zugriff auf Konten nur nach dem Vier-Augen-Prinzip zu gewähren. Bei größeren Vermögen oder getrennten Eltern ist es oft eine gute Wahl, Vermögenswerte hälftig dem überlebenden Elternteil und einer dritten Person anzuvertrauen. Zum Wohle aller.

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