Freiwillige Rentenkassenbeiträge So holen Sie mehr aus der gesetzlichen Rente

Seite 3/3

Schon eine freiwillige Zahlung kann Müttern die Rente sichern

Nachzahlung zur Mütterrente: Seit Juli 2014 bekommen Mütter von vor 1992 geborenen Kindern mehr Rente, da statt einem nun zwei Jahre Erziehungszeit pro Kind berücksichtigt werden. Mütter von einem oder zwei vor 1992 geborenen Kindern, die nie in der Rentenversicherung pflichtversichert waren, bekommen damit aber nicht automatisch eine Rente. Denn dafür sind wenigstens fünf Jahre Versicherungszeit nötig. Das Problem: Ein Kind würde aber nur zwei Jahren entsprechen, zwei Kinder nur vier Jahren. Betroffene Mütter können daher Beiträge nachzahlen, damit trotzdem ein Anspruch entsteht. Dies ist auch bei Personen im Rentenalter möglich. Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern würde ein Jahresbeitrag, dieses Jahr wenigstens 1009,80 Euro, schon reichen. Damit hätte die Mutter direkt Anspruch auf rund 120 Euro Rente pro Monat. Ihre freiwillige Einzahlung hätte sie schon innerhalb weniger Monate zurück. Pensionärinnen und Beamtinnen können aber auch auf diesem Weg nicht von der Mütterrente profitieren.

Nachzahlung für vor dem 2. September 1950 geborene Beamte und Freiberufler: Alle Beamten und Freiberufler, die auch schon am 10. August 2010 nicht pflichtversichert in der Rentenversicherung waren, können nur noch bis Jahresende Nachzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung leisten. Dies liegt an einer speziellen auslaufenden Regelung (Paragraf 282 SGB VI).

Wieviel kann man freiwillig einzahlen?

Freiwillig Versicherte, also zum Beispiel Beamte oder Selbstständige, müssen 2015 wenigstens 84,15 Euro pro Monat einzahlen. Der maximale freiwillige Beitrag liegt bei 1131,35 Euro pro Monat. Beiträge für 2015 können auch noch bis Ende März 2016 nachgezahlt werden, allerdings greifen dann die 2016 verwendeten Berechnungsgrundlagen, so dass bei gleich hohem Beitrag etwas geringere Rentenansprüche entstehen. Der Höchstbeitrag steigt 2016 auf 1159,40 Euro im Monat.

Wie kann man freiwillig einzahlen?

Nicht Pflichtversicherte können mit dem Formular V060 einen Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung stellen. Das Formular findet sich hier.

Erläuterungen zum Ausfüllen stellt die Deutsche Rentenversicherung hier zur Verfügung:

Wer als Pflichtversicherter Rentenabschläge ausgleichen möchte, sollte sich von einem relativ bürokratischem Verfahren nicht abschrecken lassen. Zuerst müssen Versicherte einen Antrag auf besondere Rentenauskunft stellen. Damit wird ihnen ausgerechnet, wieviel als Ausgleichsbetrag gezahlt werden muss. Das Formular findet sich hier:

Erst danach müssen sich die Pflichtversicherten entscheiden, ob sie den Ausgleichsbetrag wirklich zahlen wollen.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%