Gesetzliche Rente Altersarmut wirksam vorbeugen

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Rentenbeiträge auch für Mini- und Midijobs

So sorgen Sie richtig vor
Vollmachten, Testamente, Patientenverfügung und Co. bieten Sicherheit für den Fall eines Falles. Eine Vollmacht sollten Sie nicht leichtfertig ausstellen: Geben Sie diese nur an Personen, denen sie wirklich zu 100 Prozent vertrauen. Quelle: Fotolia
Wenn Sie die richtige Person gefunden haben, muss die Vollmacht immer auch von einem Rechtsanwalt oder einem Notar legitimiert werden. Für Immobiliengeschäfte, Darlehen und Handelsgewerbe ist die notarielle Beglaubigung zwingend notwendig, rät Margit Winkler, Inhaberin des Instituts GenerationenBeratung, die zehn Tipps zur eigenen Sicherheit bei der Vorsorge nennt. Quelle: dpa
Eine Vorsorgevollmacht sollten Sie in jedem Fall im Vorsorgeregister registrieren lassen. Das kostet zwar 15 Euro, aber so werden spätere Unklarheiten vermieden. Quelle: dapd
Auch hilfreich: eine Patientenverfügung, die Sie bei ihrem Arzt oder beim Humanistischen Verband bekommen. Damit regeln Sie den Fall, dass Sie ihren Willen nicht mehr selbstständig erklären können. Sie bezieht sich dabei nicht nur auf medizinische Maßnahmen oder ärztliche Eingriffe, sondern kann auch darüber Auskunft geben, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen sollen. Quelle: AP
Eine Verfügung muss alle ein bis zwei Jahre erneuert werden. Eine öffentliche Person muss außerdem Ihre Einwilligungsfähigkeit bestätigen. Also am besten wieder zum Notar oder Rechtsanwalt. Quelle: Fotolia
Vor allem Frauen sind von Armut im Alter betroffen, insbesondere dann, wenn der Partner gestorben ist. Sie sollten deshalb Ihre Finanzen im Blick behalten und gegebenenfalls zusätzlich und individuell vorsorgen. Quelle: dpa
Es gibt auch etwas, das Kinder beachten sollten, nämlich den sogenannten Elternunterhalt. Das bedeutet, dass die Kinder im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten für den Lebensbedarf von Eltern, aber auch Schwiegereltern aufkommen müssen. Dabei gibt es allerdings auch einige Kniffe zu beachten: Sollten Sie davon betroffen sein, suchen Sie deshalb am besten direkt einen Anwalt auf. Quelle: dpa

Eigentlicher Kern der Rentenberechnung sind jedoch die Beitragszeiten. Bei Arbeitnehmern und bestimmten Gruppen von Selbständigen zählen die an die Rentenkasse  abgeführten Pflichtbeiträge. Für jeden  Mitarbeiter überweist der Arbeitgeber zurzeit 18,9 Prozent des Lohns oder Gehalts an die Rentenkasse. Betrieb und Mitarbeiter tragen je die Hälfte. Wegen der zurzeit prall gefüllten Rentenkasse müsste der Beitrag 2014 gesenkt werden. Denn die Rentenversicherung darf gesetzlich nur eine sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage von 1,5 Monatsausgaben vorhalten. „Die Rücklage belief sich jedoch bereits Ende 2012 auf 29,5 Milliarden Euro“, so Alexander Gunkel, Vorstandschef der Deutschen Rentenversicherung Bund. „Das entspricht 1,7 Monatsausgaben, was der höchste Stand seit 20 Jahren ist.“ Allerdings wird in Berlin derzeit diskutiert, auf die an sich gesetzlich vorgeschriebene  Beitragssatzsenkung zu verzichten, um geplante weitere Ausgaben, wie etwa die erweiterte Anrechnung von Kindererziehungszeiten aus der Rentenkasse, finanzieren zu können (siehe nächste Seite).

Von einem geringeren Rentenbeitrag würden die meisten Versicherten sofort profitieren. Gutverdiener jedoch, deren Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bemerken den Vorteil kaum, weil die Bundesregierung praktisch jährlich die Obergrenze anhebt und so ein größerer Teil des Monatsbezugs beitragspflichtig wird.

Beispiel: Anfang 2013 sank der Beitragssatz von 19,6 auf 18,9 Prozent. Gleichzeitig stieg jedoch die Beitragsmessungsgrenze (West) von 5.600 auf 5.800 Euro. Ein Mitarbeiter, der monatlich 5.800 Euro verdient spart seitdem lediglich 70 Cent monatlich beim Rentenbeitrag.

Riesterrente von A bis Z

Neuregelung bei Minijobs

Bis Ende 2012 waren Minijobs bis 400 Euro für Mitarbeiter beitragsfrei. Der Betrieb jedoch führte pauschal 15 Prozent an die Rentenkasse ab. Mitarbeiter konnten jedoch freiwillig  Beiträge aufstocken und so ihre Rentenanwartschaft leicht erhöhen. Seit Anfang 2013 liegt nicht nur die Obergrenze für Minijobs bei 450 Euro monatlich. Es besteht auch grundsätzlich Beitragspflicht für Mitarbeiter. 3,9 Prozent, zweigt der Arbeitgeber von ihrem Lohn als Beitrag ab. Hinzu kommt wie bisher dessen Anteil von 15 Prozent. Beides zusammen ergibt den aktuellen Beitragssatz von 18,9 Prozent. Von der Beitragspflicht können sich Mitarbeiter jedoch auf Antrag befreien lassen. Etwa jeder vierte Minijobber bleibt bei der Beitragspflicht. Die Rentenversicherung nimmt dadurch 2013 rund 300 Millionen Euro mehr ein, die den Minijobbern später zugute kommen.

Bei Midijobs zwischen 450,01 und 850 Euro monatlich wächst der Arbeitnehmeranteil an den Rentenbeiträgen sukzessive bis er bei 850 Euro die reguläre Hälfte in Höhe von derzeit 9,45 Prozent erreicht hat. Die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,9 Prozent übernimmt der Arbeitgeber.

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