Kfz-Versicherung wechseln Schwierige Schnäppchenjagd für Autofahrer

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Bedarf und Ausstattung gewissenhaft auswählen

Allerdings ist es kaum sinnvoll, seine Versicherung nur nach solchen Einzelkriterien zu suchen. Ein Vergleich zeigt: Versicherungen, die kostenlos einzelne Zusatzleistungen oder hohe Rabatte auf einzelne Versicherungsmerkmale anbieten, sind selten die günstigsten. Letztendlich bestimmt das gesamte Leistungspaket über den preiswertesten Tarif.

Diese Urteile sollten Autofahrer kennen
Zu Unrecht Tempo 80Ein Tempolimit aufgrund einer Brückensanierung muss nach Abschluss der Arbeiten aufgehoben werden. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h auf einer Rheinbrücke beendet. Die Brücke war im Jahr 2013 fertig saniert, das Tempolimit stehen geblieben. Mit dem Ende der Sanierungsarbeiten sei der Grund für die angeordneten 80 km/h entfallen, so die Richter. Eventuelle geplante weitere Sanierungsarbeiten rechtfertigten keine Geschwindigkeitsbegrenzung im Vorgriff. Blitzer hatten die Einhaltung des Tempolimits dort überprüft, geklagt hatte ein Autofahrer, der erwischt worden war. (AZ: 6 K 2251/13). Quelle: dpa/dpaweb
Umdrehen während der FahrtWer sich während der Fahrt nach hinten umdreht, beispielsweise um streitende Geschwister voneinander zu trennen, handelt grob fahrlässig. Kommt es zu einem Unfall, weil der Fahrer seinen Blick nicht auf der Straße, sondern auf der Rückbank hatte, muss die Versicherung nicht für die Schäden aufkommen (Az.: OLG Saarland, 5 U 396/03-1/04). Das heißt aber nicht, dass der Fahrer nur stur geradeaus blicken darf. Das Wechseln einer CD oder des Radiosenders während der Fahrt ist erlaubt - solange der Fahrer den Verkehr nicht aus den Augen lässt (Az.: OLG Hamm 13 U 118/00). Quelle: dpa/dpaweb
Das Smartphone als NaviWährend der Fahrt muss das Handy in Ruhe gelassen werden - auch Telefonieren an einer roten Ampel wird mit einem Punkt in Flensburg und Bußgeld bestraft. Telefonieren dürfen Autofahrer nur, wenn der Motor ausgeschaltet ist. Das Mobiltelefon darf allerdings als Navigationsgerät benutzt werden. Nur darf der Fahrer das Smartphone während der Fahrt nicht in die Hand nehmen - sonst ist nicht klar, ob das Gerät als Telefon oder als Navi benutzt werden soll (Az.: OLG Köln 81 Ss OWi 49/08). Quelle: Reuters
Laute MusikPrinzipiell gibt es gegen laute Musik im Auto nichts zu sagen. Außer, die Musik ist so laut, dass sie die Umgebungsgeräusche für den Fahrer völlig überdeckt werden. Hört der weder Hupen noch Martinshörner, liegt eine Beeinträchtigung vor. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Fahrer Kopfhörer aufhat oder noch seine Umgebung mitbeschallt. Wer zu laut Musik hört, muss mit einem Bußgeld von zehn bis 20 Euro rechnen (StVO § 23 Abs. 1 S. 1). Quelle: Fotolia
Nicht sichtbare VerkehrszeichenWer zu schnell fährt oder im Halteverbot parkt und erwischt wird, muss ein Bußgeld zahlen. Aber nur, wenn das Hinweisschild, beispielsweise das Halteverbotszeichen, auch sichtbar ist. Sind Verkehrszeichen durch Baumbewuchs nicht mehr erkennbar, haben sie auch keine Rechtswirkung mehr. Wer das zugewucherte Zeichen nicht gesehen hat, kann nicht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt werden (Az.: OLG Hamm III- 3 RBs 336/09). Ähnlich sieht es auch mit zugeschneiten Schildern aus. Allerdings gibt es hier einen Unterschied: Wer im Halteverbot parkt und sich darauf beruft, das Schild nicht habe erkennen können, kann Pech haben. Schnee von einem Schild zu wischen ist dem Autofahrer nämlich zuzumuten, die Schilder erst freizuschneiden dagegen nicht. Quelle: dapd
EinparkhilfenWer beim Einparken ein anderes Auto beschädigt, haftet auch dafür - selbst, wenn das Auto über eine Einparkhilfe verfügt. Der Fahrer darf sich nicht darauf verlassen, dass die ihn die elektronische Hilfe zuverlässig vor Hindernissen warnt (Az.: AG München 275 C 15658/07). Quelle: dpa
SpritzwasserSo unangenehm es für Fußgänger und Radfahrer ist, von vorbeifahrenden Auto nass gespritzt zu werden, die Möglichkeit zur Klage haben sie nicht. Die Alternative wäre nämlich, dass Autofahrer nach starken Regenfällen innerorts nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen. Das hielt das Landgericht Itzehoe in Schleswig-Holstein für unverhältnismäßig und urteilte, dass Fußgänger sich bei Regen darauf einstellen müssten, nass gespritzt zu werden beziehungsweise sich mit geeigneter Regenkleidung davor schützen sollten (Az.: LG Itzehoe,1 S 186/10). Quelle: dpa

Die Beispiele zeigen jedoch: Vergleichen lohnt sich. Angesichts der schier unermesslichen Bandbreite an Tarifausprägungen können Verbraucher viel Geld sparen. So hat Check24 für einen Musterfall berechnet, dass die günstigste von der teuersten Jahresprämie um mehr als 630 Euro abweichen kann.*

Die Angaben darüber, welche Rolle die Online-Vergleichsportale und die Internetangebote der Versicherungen beim Abschluss einer Kfz-Police spielen, weichen stark voneinander ab. So schätzt der GDV, dass ungefähr fünf Prozent der Abschlüsse mittlerweile online erfolgen. Die Marktforscher von YouGov haben laut einer Mitteilung von Verivox im November und Dezember 2013 1,55 Millionen Versicherungswechsel im Kfz-Bereich ermittelt. Mehr als die Hälfte hätten die Verbraucher im Internet vorgenommen.

Eine Studie von Professor Horst Müller-Peters vom Institut für Versicherungswesen an der Fachhochschule Köln kommt zu dem Ergebnis, dass von den Neuabschlüssen gerade mal elf Prozent direkt über die Vergleichsportale erfolgen. Bei den Wechselkunden kommen immerhin 26 Prozent der Verträge über die Vergleichsportale zustande. Alle übrigen Neuabschlüsse und Vertragswechsel entfallen zum größten Teil auf Versicherungsvertreter und -makler in den Geschäftsstellen oder erfolgen direkt über die Internetseiten der Versicherer.

Da sich die Versicherungsbedingungen nahezu fortlaufend ändern und dabei ihre Schadenstatistiken und die Konditionen der Wettbewerber berücksichtigen, erzielt die maximale Ersparnis derjenige, der jedes Jahr nach einem günstigeren Anbieter sucht. Das bedeutet: Vor Ablauf der Kündigungsfrist vergleichen, auswählen, abschließen – und im November 2015 von Neuem damit beginnen.

*Im Musterfall handelt es sich um einen verheirateten, 45-jährigen Angestellten ohne Kinder, mit Führerschein seit 1989. Er wohnt zur Miete, fährt im Jahr 12.000 Kilometer und parkt sein Auto auf der Straße. Er schließt für seinen dreieinhalb Jahre alten VW Passat TSI mit 155 kWh Leistung, den er als Neuwagen für 33.000 Euro gekauft hat, zu einem Zeitwert von 15.000 Euro eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ab. Seine Selbstbeteiligung beträgt 300 Euro bei Vollkasko- und 150 Euro bei Teilkaskoschäden. Sein Schadenfreiheitsrabatt wurde durchgängig mit Stufe 19 angesetzt. Er akzeptierte eine Werkstattbindung und jährliche Zahlweise.

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