Lebensversicherung

Wann die Lebensversicherung zahlt - und wann nicht

Anke Henrich
Anke Henrich Freie Autorin, Mittelstands-Expertin

Viele Deutsche haben eine Lebensversicherung abgeschlossen. Doch wenn der Leistungsfall eintritt, zahlt die Versicherung nicht unbedingt. Das sollten Sie wissen.

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Versicherungsschein für eine Lebensversicherung und Geld Quelle: dpa

Ein Todesfall ist schon niederschmetternd genug. Kein zurückgebliebener Angehöriger möchte sich dann auch noch mit der Lebensversicherung des Verstorbenen rumschlagen müssen. Die meisten Auszahlungen laufen auch reibungslos. Anders sieht es aus, wenn es sich zum Beispiel um einen tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen Freitod handelt.

Dann gilt: Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn sich die versicherte Person in den ersten drei Jahren seit Beginn des Vertrags das Leben nimmt. Diese Frist können Versicherer auch im Vertrag erhöhen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: nämlich wenn der Verstorbene nicht klaren Geistes und freien Willens war, als er sein Leben beendete. In der Regel bedeutet dies, dass der Verstorbene psychisch krank gewesen sein muss und die Tat noch nicht geplant hat, als er den Versicherungsvertrag unterschrieb.    

Das ist leicht nachzuweisen, wenn der Verstorbene in einer entsprechenden Behandlung beim Hausarzt, bei einem Psychotherapeuten oder Psychologen war.  Viel schwieriger wird es leider, wenn sich beispielsweise ein depressiver Mensch gegenüber anderen verschlossen hatte.

Anders sieht es aus bei einer Krebserkrankung. Ist die Krankheit bei Vertragsabschluss schon bekannt, bekommt der Antragsteller meist entweder gar keine Police mehr oder der Tod aus diesem Grund wird für die Zahlung der Versicherungssumme an seine Erben ausgeschlossen. In der Regel fragt der Versicherer  den Kunden selbst nach Vorerkrankungen. Wer aber zum Zeitpunkt des Vertrags noch keine Ahnung von seiner Krankheit hatte, muss nicht um die Erfüllung des Vertrags fürchten.

Kristallklar ist die Lage, wenn der Nutznießer des Vertrags den Versicherungskunden gemeuchelt hat – nichts gibt’s.   

Muss die Versicherung die vereinbarte Summe nicht auszahlen, weil sie nachweisen kann, dass der Vertrag in zweideutiger Absicht vom Kunden unterschrieben wurde, muss sie seinen Erben aber immerhin den Rückkaufwert der Lebensversicherung überweisen. Das sind die in den maximal ersten drei Jahren eingezahlten Beiträge abzüglich angefallener Kosten.

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