




Einmal abgeschlossen und für immer alles geregelt - so wünschen sich Versicherungskunden die Welt. Aber der Lauf der Zeit grätscht oft dazwischen. Zum Beispiel beim Bezugsrecht einer Lebensversicherung. Jeder Vertrag enthält eine Regelung, wer im Todesfall des Versicherten die angesparte Summe plus Zinsen oder eine vorher vertraglich vereinbarte Summe ausgezahlt bekommt.
Meistens sind das der hinterbliebene Ehegatte oder die Gattin, die Kinder sollen versorgt werden, manchmal auch das örtliche Tierheim. Bei den meisten Lebensversicherungen gilt: Der Kunde kann einsetzen, wen er möchte.
Doch es gibt zwei Stolpersteine:
Zum einen kann sich die Präferenz des Versicherten aufgrund von weiteren Geburten, Scheidungen, Todesfällen oder vermeintlichem Undank des einst Bedachten im Laufe des Lebens ändern. Dann aber muss zwingend auch die Abrede im Lebensversicherungsvertrag geändert werden.
Ein Hinweis auf seinen geänderten Wunsch zum Beispiel im Testament des Verstorbenen hebt die veraltete Abrede im Vertrag nicht auf. Das namentliche Bezugsrecht im Vertrag steht über allem. Es hat selbst gegenüber der gesetzlichen Erbfolge Vorrang.
Zum anderen hängt es an der Genauigkeit der Angaben im Versicherungsvertrag, wie schnell im Todesfall – der für die Hinterbliebenen schnell zum finanziellen Notfall werden kann – die Versicherungssumme ausgezahlt wird. Wie in einem Testament sollten Name, Adresse und Geburtsdatum angegeben werden. Falls sich der Name durch Heirat oder die Adresse durch Umzug ändert, muss das entsprechend auch im Vertrag geändert werden. Ansonsten steht den Hinterbliebenen vor der Auszahlung noch viel Papierkrieg im Weg.
Ein Nachtrag für Alleinerziehende: Stirbt ein Alleinerziehender und die Versicherungsauszahlung geht an die Kinder, kann er nicht verfügen, dass jemand anders als der neue Sorgeberechtigte dieses Geld verwaltet.