Private Haftpflichtversicherung Erst versichern, dann abheben

Die Politik diskutiert über einen Führerschein für Drohnen. Hobbypiloten sollten aber nicht nur die Flugregeln kennen, sondern auch ihren Versicherungsschutz. Längst nicht jede Haftpflicht deckt Drohnenschäden ab.

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Besonders beliebt sind Quadrocopter, also Modelle mit vier Rotoren. Quelle: dpa

Frankfurt Sie fliegen durch enge Schluchten, über reißende Flüsse, Seen, Felder und Berggipfel – Drohnen zeigen die Welt aus der Vogelperspektive, nur selbst zu fliegen kann noch schöner sein. Besonders beliebt bei Hobbypiloten: Quadrocopter, also Fluggeräte mit vier im Quadrat angeordneten Rotoren. Sie sind teils schon für wenige hundert Euro zu haben. Meist ist eine Kamera eingebaut, so dass sich der Besitzer anschauen kann, was die Drohne filmt. Bevor der Flugspaß beginnt, sollte aber der Versicherungsschutz geprüft werden, denn Drohnen können große Schäden anrichten und längst nicht jede private Haftpflicht kommt dafür auf.

In den vergangenen Monaten gab es immer wieder Meldungen über Zwischenfälle: Drohnen kamen gefährlich nah an Flugzeuge heran, am Münchener Flughafen gab es im August sogar eine Kollision. Nach Schätzungen der Deutschen Flugsicherung gibt es in Deutschland bisher rund 400.000 solcher Flugobjekte – Tendenz steigend. Das alarmiert auch die Politik: Diskutiert wird über Flugverbote für sensible Gegenden, Kennzeichnungspflichten und eine Art Führerschein für Drohnen-Piloten. Filmaufnahmen über Wohngrundstücken sollen nach Ansicht von Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt ebenso tabu sein wie eine Gefährdung rund um Flughäfen.

Doch wer kommt für den Schaden auf, falls etwas passiert? Laut Luftverkehrsgesetz muss für jede Drohne – ob privat oder gewerblich genutzt und gleich welcher Größe – eine Luftfahrthaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Folge: Wer keine solche Versicherung hat, geht ein hohes Risiko ein. Zwar verfügen 85 Prozent der Deutschen über eine Privathaftpflicht. Doch diese deckt durch Drohnen verursachte Schäden häufig nicht ab. In den unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Privathaftpflichtversicherung heißt es: Versichert seien nur Schäden, die durch Gebrauch von „solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen“.

In der Praxis führt diese Klausel dazu, dass quasi alle Drohnen von der Privathaftpflicht ausgeschlossen sind. Hobbypiloten sollten daher vor dem Abflug bei ihrem Versicherer nachfragen – und sich dessen Antwort schriftlich geben lassen. Teilweise hat die Assekuranz individuelle Klauseln formuliert oder bietet den Schutz im Rahmen von Zusatzregelungen an.

Auf Anfrage des Handelsblatts teilt etwa die R+V Versicherung mit, dass über ihre Privathaftpflicht nur Luftfahrzeuge abgesichert seien, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen. „Nur für den Fall, dass es sich um ein Spielzeug handelt, wäre also eine Absicherung durch die Privathaftpflicht gegeben“, sagt eine Sprecherin. Eine Luftfahrthalterhaftpflichtversicherung für Flugmodelle bis 25 Kilo Startmasse und mit einer Versicherungssumme von einer Million Euro sei dagegen ab etwa 60 Euro pro Jahr erhältlich.

Auch der größte Versicherer im Land, die Allianz, nutzt eine Klausel wie vom GDV vorgeschlagen. In der Produktvariante „Sicherheit Best“ der Privathaftpflichtversicherung können Drohnen bis fünf Kilo aber seit einem Jahr mitversichert werden. Bedingung ist die ausschließlich private Nutzung zur Sport- oder Freizeitgestaltung. Ähnlich ist es bei Axa, hier wird nur bei den Tarifen „Boxflex“ sowie „alternativ L“ auf die GDV-Klausel verzichtet. Ein Allianz-Sprecher betont: „Wer eine Drohne mit Kamera verwendet, ist verpflichtet, die Privatsphäre anderer zu respektieren. Andernfalls hat er keinen Versicherungsschutz.“ Wer mit der Drohne etwa die Nachbarin im Pool filmt, wäre also nicht gegen etwaige Schadensersatzansprüche geschützt.

Über den Vergleichsrechner auf Handelsblatt.com können Verbraucher eine für sie passende Privathaftpflicht-Versicherung finden. Wer hier zusätzliche Angaben machen möchte, kann unter „optionale Detailfragen“ bereits vermerken, dass er Modellflugzeuge oder Ähnliches besitzt.


Vorteil für Vereinsmitglieder

Wer Mitglied in einem Modellflugverein ist, bekommt die Luftfahrthaftpflicht inklusive. Beim Deutschen Modellfliegerverband (DMFV) liegt der Mitgliedsbeitrag bei 42 Euro pro Jahr. Für das Fliegen abseits des Modellfluggeländes muss eine Zusatzpolice abgeschlossen werden, diese kostet zwischen 14 und 25 Euro im Jahr. Derzeit fliegen schon etwa 20 Prozent der 88.000 DMFV-Mitglieder mit Drohnen – und es werden mehr.

Einen einheitlichen Basisschutz für Drohnenpiloten innerhalb der Privathaftpflicht könnte eine Gesetzesänderung bringen. Der GDV regt an: „Leichte Drohnen und sonstige leichte Flugmodelle sollten von der gesetzlichen Pflicht zur Luftfahrthaftpflichtversicherung ausgenommen werden, das würde Klarheit für die Verbraucher schaffen“, sagt GDV-Sprecher Hasso Suliak. „Risiken durch solche Drohnen oder sonstige Flugmodelle würden dann automatisch von der Privathaftpflichtversicherung erfasst, und es wäre keine Luftfahrthaftpflichtversicherung nötig.“

Allerdings: Von der Spezialversicherung verschont bliebe gemäß den vom GDV geforderten Kriterien – Abflugmasse von maximal 250 Gramm oder bis zu fünf Kilo, falls das Flugmodell nicht „von Motoren oder durch Treibsätze angetrieben“ wird – wohl nur Kinderspielzeug, denn der GDV schließt hier alle Arten von Motoren ein.


„Bei einer solchen Definition würde die Pflicht zur zusätzlichen Haftpflicht weiterhin für die meisten Drohnenpiloten gelten“, sagt Christof Fischoeder, Partner und zweiter Geschäftsführer der DroneMasters, einem Berliner Unternehmen, das eine branchenübergreifende Plattform rund um Drohnen und sogenannte automatisierte Mobilität bietet und Drohnenrennen veranstaltet. „Freizeitdrohnen wiegen zwar häufig nicht mehr als fünf Kilo, aber ohne einen Elektromotor kommen sie nicht aus.“ Fischoeder rät Nutzern dringend zu ausreichendem Versicherungsschutz, denn „die möglichen Schäden sind enorm“.

Auch Carl Sonnenschein, Justiziar des DMFV, befürwortet eine Abgrenzung zwischen Spielzeug und Flugmodell für Sport und Hobby. „Ich würde die Unterscheidung aber allein vom Gewicht abhängig machen und Geräte bis 100 Gramm von der Versicherungspflicht ausnehmen“, sagt er.

Ob mit oder ohne Gesetzesänderung, für Hobbypiloten, deren Fluggerät nicht als Kinderspielzeug zählt, geht das Vergleichen also weiter: Entweder schließen sie eine Luftfahrthaftpflicht ab, werden Mitglied im Modellflugverein oder finden eine Privathaftpflicht mit Sonderkonditionen.

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