Das Beispiel der Gesundheitsprüfung für Mehrleistungen zeigt, wie wichtig bei einem Tarifwechsel die genaue Gegenüberstellung der Leistungen des alten und des neuen Tarifs ist. Nur so lässt sich feststellen, wie gut oder schlecht das Angebot der Versicherung ist. Viele Versicherte sind damit allerdings überfordert.
Auf diese Weise fällt auch schnell auf, wenn eine Versicherung ihrem Kunden weniger Leistungen als zuvor anbieten will. „Auch das kommt häufig vor“, sagt Verbraucherschützerin Lein. Oft würden die Assekuranzen die Gebühren nur senken, in dem sie die Selbstbeteiligung erhöhten. In dem Fall dürfe selbstverständlich keine erneute Gesundheitsprüfung gefordert werden, da es sich nicht um zusätzliche Leistungen handelt.
Sollten tatsächlich Leistungen weggefallen sein, muss sich der Kunde fragen, ob es sich dabei um existenzielle Behandlungen handelt, wie beispielsweise die ambulante Psychotherapie. Für verzichtbar halten Experten dagegen etwa die Bezahlung eines Einbettzimmers im Krankenhaus, hier ließen sich also möglicherweise Kosten sparen. Wer wirklich nicht auf vollkommene Ruhe im Krankenhaus verzichten will, kann immer noch den Aufschlag vom Zwei- auf das Einbettzimmer privat übernehmen. Selbst bei längeren Aufenthalten sehen Experten eine Ersparnis gegenüber PKV-Tarifen, die diese Leistung umfassen.
Im Visier der BaFin
Mittlerweile ist auch die Finanzaufsicht auf die Schwierigkeiten beim Tarifwechsel in der PKV aufmerksam geworden. Während es im Herbst noch hieß, die BaFin habe das Tarifwechselrecht im Blick, ist die Bonner Behörde mittlerweile aktiv geworden. „Ja, die BaFin prüft derzeit Fälle, in denen einzelne Versicherungsunternehmen ein Wechselrecht verweigert hatten“, erklärte eine Sprecherin der Aufsicht gegenüber WirtschaftsWoche Online. Konkret hätten die Unternehmen darauf verwiesen, dass der vom Kunden gewünschte Zieltarif für das Neugeschäft geschlossen sei.
Laut Leissl gibt es eine Gruppe von Versicherern, die ihren Kunden den Wechselwunsch regelmäßig mit Verweis darauf verweigerten, dass der gewünschte Tarif geschlossen sei, also nicht mehr zum Verkauf angeboten werde. Solche Regelungen kennt Paragraf 204 allerdings nicht. „Dem Gesetzeswortlaut sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf eine Beschränkung des Wechselrechts auf Tarife, die ein Versicherungsunternehmen im Neugeschäft anbietet, hindeuten“, erklärt eine Sprecherin der BaFin. Auch von solch windigen Erklärungen der Assekuranzen sollten sich Wechselwillige also nicht verwirren lassen.
Wer wechseln möchte, sollte zunächst prüfen, ob sich der Aufwand lohnt. Das hängt hauptsächlich von der Versicherung ab. Bei der Debeka beispielsweise, die besonders viele Beamte versichert, lohnt ein Wechsel kaum, da es ein Tarifkollektiv gibt. Bei den meisten anderen Versicherungen rentiert sich der Wechsel allerdings gerade für Ältere, die schon lange Kunde bei einer PKV sind, selbst wenn für das Hin und Her das Honorar für einen Berater fällig wird. Birgit Lein von der Hamburger Verbraucherzentrale berichtet von Fällen, bei denen die monatliche Ersparnis nach einem gelungenen Wechsel bei satten 400 Euro im Monat lag. Bei Grabinger lag die Ersparnis durch den Tarifwechsel am Ende insgesamt bei rund 1700 Euro im Jahr.
Eins dürfen PKV-Kunden, die gewechselt haben, dennoch nicht vergessen: Auch der neue Tarif wird wieder teurer werden. Denn durch Preissteigerungen bei Medikamenten und Ärzten, unserer immer älter werdenden Gesellschaft und einer möglicherweise zunehmenden Inflation werden die Versicherer immer häufiger zu Beitragserhöhungen greifen.