Riester-Rente BGH genehmigt Abschlusskosten-Verbuchung

Verbraucherschützer verklagten die Fondsgesellschaft DWS wegen einer Klausel in ihrem Riester-Produkt. Dabei geht es um den Abzug von Abschlusskosten. Der BGH gab nun der Deutsche-Bank-Tochter recht.

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Die Deutsche-Bank -Tochter DWS wurde wegen eines Riester-Produkts von Verbraucherschützern verklagt. Quelle: dpa

Frankfurt Fondsgesellschaften dürfen Provisionen und sonstige Abschlusskosten bei Riester-Verträgen auch künftig über fünf Jahre von den eingezahlten Beiträgen abziehen. Die Anleger in solche zertifizierten Altersvorsorgeverträge würden durch die - bei Lebens- und Rentenversicherungen übliche - Praxis der "Zillmerung" nicht unangemessen benachteiligt, entschied der Versicherungssenat des Bundesgerichtshofes (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe (Az.: IV ZR 292/10). Er gab damit der Deutschen-Bank -Tochter DWS recht, die von Verbraucherschützern wegen der Klauseln für seine "DWS RiesterRente Premium" verklagt worden war.

Die DWS hatte die Abschluss- und Vertriebskosten von 5,5 Prozent in fünf Jahresraten von den Beiträgen abgezogen - das Geld stand damit nicht zur Anlage in Fondsanteile zur Verfügung. Dagegen wandten sich die Verbraucherschützer und beriefen sich auf das Investmentgesetz. Danach dürfen die Abzugsbeträge im ersten Jahr nur ein Drittel der eingezahlten Beiträge ausmachen, der Rest muss über die gesamte Laufzeit verteilt werden.

Der BGH stellte aber fest, dass das Investmentgesetz für Riester-Renten und ähnliche Produkte nicht anwendbar sei, sondern vielmehr die Bestimmungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. In einem Gesetzentwurf werde das vom Bundesfinanzministerium derzeit noch einmal klargestellt.

In mehreren anderen Fällen hatte der BGH die Zillmerung bei Lebensversicherungen in jüngster Zeit kritisch beurteilt. Sie führt dazu, dass viele Versicherte, die ihre Verträge vorzeitig kündigen, mit hohen Verlusten rechnen müssen.

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